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Verordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums Vom 8. Februar 1989

Verordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums Vom 8. Februar 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 227 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 198901.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.08.2003
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 2 - Zuständigkeit01.08.2003
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2002
§ 4 - Zulassungsverfahren17.12.2021
§ 5 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 6 - Ort und Zeit der Prüfung01.01.2010
§ 7 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 8 - Prüfungskommission17.12.2021
Abschnitt II - Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 9 - Prüfungsanforderungen01.01.2002
§ 10 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.01.2002
§ 11 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2003
§ 12 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 13 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
Abschnitt III - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 14 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 15 - Umfang der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 16 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.01.2002
§ 17 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
Abschnitt IV - Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 18 - Endnoten, Ergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 19 - Zeugnis01.08.2003
Abschnitt V - Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 19a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 20 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis01.01.2002
§ 21 - Wiederholung der Prüfung17.12.2021
§ 22 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2003
§ 23 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt VI - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 2411.12.2015
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Zuständigkeit
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
§ 4Zulassungsverfahren
§ 5Gliederung der Prüfung
§ 6Ort und Zeit der Prüfung
§ 7Prüfungsnoten
§ 8Prüfungskommission
Abschnitt II Schriftliche Prüfung
§ 9Prüfungsanforderungen
§ 10Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 11Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 12Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 13Beurteilung der Prüfungsarbeiten
Abschnitt III Mündliche Prüfung
§ 14Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 15Umfang der mündlichen Prüfung
§ 16Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 17Durchführung der mündlichen Prüfung
Abschnitt IV Abschluss der Prüfung
§ 18Endnoten, Ergebnis der Prüfung
§ 19Zeugnis
Abschnitt V Besondere Bestimmungen
§ 19aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 20Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
§ 21Wiederholung der Prüfung
§ 22Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 23Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 24
Auf Grund des § 33 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1988 (Amtsbl. S. 541)
, verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die das Latinum oder Graecum nicht einschließen, können nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch das Ablegen der in dieser Verordnung geregelten Ergänzungsprüfungen in Latein oder Griechisch ergänzt werden.

§ 2 Zuständigkeit

Die Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
durchgeführt.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die allgemeine Hochschulreife besitzt,
2.
sich auf die in § 9 festgesetzten Prüfungsanforderungen angemessen vorbereitet hat.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin
1.
bereits zweimal erfolglos versucht hat, die Qualifikation des Latinums bzw. Graecums zu erlangen, oder wenn sich sonst begründete Zweifel an seiner/ihrer Eignung ergeben,
2.
die Qualifikation des Latinums bzw. Graecums bereits besitzt.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin
1.
die Anmeldefrist versäumt oder
2.
die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß und vollständig einreicht.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember eines jeden Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulaufsichtsbehörde
[2]
zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
2.
eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
3.
Angaben über Umfang und Art der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung,
4.
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen, oder eine Erklärung, dass der Bewerber/die Bewerberin sich bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung beantragt hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde
[2]
. Sie teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 5 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung.

§ 6 Ort und Zeit der Prüfung

Die Prüfung findet zweimal im Jahr, und zwar in den Monaten Februar/März und Juli/August statt. Die genauen Prüfungstermine und den Ort der Prüfung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.
[2]
.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 7 Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11 /10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.

§ 8 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
beauftragter Vorsitzender/beauftragte Vorsitzende,
2.
für jedes Fach, in dem die Prüfung durchgeführt wird, zwei Fachprüfer/Fachprüferinnen.
(2) Die Fachprüfer/Fachprüferinnen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben und die Lehramtsbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach für die Oberstufe des Gymnasiums besitzen.
(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
(4) Über die Beratungen und Entscheidungen der Prüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2..

Abschnitt II Schriftliche Prüfung

§ 9 Prüfungsanforderungen

Für die Ergänzungsprüfung gelten folgende Anforderungen: Fähigkeit, lateinische oder griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius bzw. Platon) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen bzw. griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

§ 10 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

(1) Für den Nachweis des Latinums ist eine Textstelle mit einem in § 9 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 180 Wörtern ins Deutsche zu übersetzen.
(2) Für den Nachweis des Graecums ist eine Textstelle mit einem in § 9 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 200 Wörtern ins Deutsche zu übersetzen.
(3) Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.

§ 11 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[2]
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie fordert für jedes Prüfungsfach von den Fachprüfern/Fachprüferinnen einen Aufgabenvorschlag an, der Angaben über die zu benutzenden Hilfsmittel, die Lösungen, die Korrekturhinweise und die Bewertungsmaßstäbe enthält.
(2) Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die der Schulaufsichtsbehörde
[2]
nicht geeignet erscheinen, so kann sie Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 24).
(4) Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum geöffnet. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie von ihnen in die Prüfung mitgebracht werden können.
(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird, zur Verfügung gestellt und mit deren Stempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Name, Vorname und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und der Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(3) Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber dem/der Aufsicht Führenden auszuweisen.
(4) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht eines/einer vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Aufsicht Führenden an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung des/der Aufsicht Führenden verlassen werden.
(5) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden. Es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(6) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 22 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von dem/der Aufsicht Führenden für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Namen der Prüflinge, der Prüfungstermine und das Prüfungsfach,
2.
der Name des/der Aufsicht Führenden,
3.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 22,
4.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
5.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
6.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
7.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(8) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie alle sonstigen Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 13 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten werden in jedem Fach von den beiden Fachprüfern/Fachprüferinnen unabhängig voneinander korrigiert und benotet; der/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, wer von ihnen Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin ist.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren/Korrektorinnen voneinander ab, so wird die Note vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt; er/sie kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/Fachlehrerinnen hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.

Abschnitt III Mündliche Prüfung

§ 14 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit „ungenügend“ lautet. In allen anderen Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 15 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den in § 9 genannten Anforderungen entspricht. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls den Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert jeweils 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren.

§ 16 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

(1) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen unverzüglich die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit; der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission mit:
1.
die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
2.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
3.
Prüfungsort und Prüfungstermin.

§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor der Prüfungskommission statt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
(3) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge von den jeweiligen Fachprüfern/Fachprüferinnen einzeln geprüft. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist befugt, Fragen zu stellen.
(4) Beide Fachprüfer/Fachprüferinnen setzen die Note gemäß § 7 für die jeweilige Prüfungsleistung einvernehmlich fest; einigen sie sich nicht, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Noten der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen. mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

Abschnitt IV Abschluss der Prüfung

§ 18 Endnoten, Ergebnis der Prüfung

(1) Bei der Bildung der Endnote werden die den Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 zuzuordnenden Punktzahlen im Verhältnis 1:1 gewertet. Ergibt sich die Dezimalstelle 5 nach dem Komma, so wird aufgerundet.
(2) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn die Endnote „ausreichend“ (05 Punkte) oder besser lautet.
(3) Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu unterzeichnen ist. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Sitzung der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 19 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gültig.
(2) Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde
[2]
zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der mündlichen Prüfung.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

Abschnitt V Besondere Bestimmungen

§ 19a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 20 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit) verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) Hat der Prüfling die Gründe nicht zu vertreten, so kann er die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin ablegen bzw. fortsetzen. Hat er an der schriftlichen Prüfung nicht vollständig teilgenommen, so ist die gesamte schriftliche Prüfung zu wiederholen. Hat er an der mündlichen Prüfung nicht vollständig teilgenommen, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden; die Leistungen der schriftlichen Prüfung bleiben unberührt.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 20 und 22 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
[2]
auf schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung gestellten Antrag des Prüflings eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen Land einer Ergänzungsprüfung in Lateinisch bzw. Griechisch unterzogen haben.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 22 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, wird verwarnt oder kann in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft der/die Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde
[2]
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 23 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt VI In-Kraft-Treten

§ 24

Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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