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Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965

Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs vom 12. Januar 196501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:

§ 1

Für die Festsetzung von Entschädigungen durch die oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben in Höhe von 3 vom Tausend der festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch 5 Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
[1]
Fußnoten
[1])
Jetzt zuständig: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.16 der Bekanntmachung - BS- Nr. 1101- 5.
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