Gesetz Nr. 2084 zur Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Vom 17. November 2022
Gesetz Nr. 2084 zur Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Vom 17. November 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 2084 zur Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vom 17. November 2022 | 01.11.2022 |
Eingangsformel | 01.11.2022 |
§ 1 - Energiepreispauschale | 01.11.2022 |
§ 2 - Anspruchsvoraussetzungen | 01.11.2022 |
§ 3 - Ausschlussgründe | 01.11.2022 |
§ 4 - Auszahlung | 01.11.2022 |
§ 5 - Versorgungsrechtliche Auswirkungen | 01.11.2022 |
§ 6 - Verarbeitung von Daten | 01.11.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.11.2022 |
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Energiepreispauschale
Empfängerinnen und Empfängern von laufenden dauerhaften Versorgungsbezügen nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz wird eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Die Energiepreispauschale wird nur gewährt, wenn
1.
am 1. September 2022 ein Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 bestanden hat,
2.
der Wohnsitz im Inland war und
3.
kein Ausschlussgrund nach § 3 vorliegt.
§ 3 Ausschlussgründe
(1) Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 mehrere Versorgungsbezüge, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts trägt, erhält sie oder er die Energiepreispauschale nur einmal. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aufgrund des neueren Versorgungsbezugs demjenigen aufgrund des früheren Versorgungsbezugs vor.
(2) Die Energiepreispauschale wird nicht gewährt, wenn eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des § 1
1.
einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes hat oder
2.
für die Versteuerung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 in die Steuerklasse 6 eingereiht ist und Einkünfte im Sinne des § 64 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes bezieht oder
3.
bereits aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes erhalten hat oder
4.
einen Anspruch auf eine Energiepreispauschale hat, weil sie oder er
a)
einen weiteren Versorgungsbezug im Sinne des § 1 von einem nicht in Absatz 1 genannten Dienstherrn erhält, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne des § 65 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, oder
b)
Altersgeld bezieht.
§ 4 Auszahlung
(1) Die Energiepreispauschale soll mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 ausgezahlt werden.
(2) Die Zahlung steht für den Fall erst nachträglich bekannt werdender Tatsachen, nach denen die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund eines Ausschlussgrundes nach § 3 nicht zusteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(3) Soweit die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nicht gewährt wurde, obwohl ein Anspruch darauf bestand, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden.
§ 5 Versorgungsrechtliche Auswirkungen
Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz sowie vergleichbare Leistungen stellen keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes dar und sind bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen.
§ 6 Verarbeitung von Daten
Die für die Auszahlung der Versorgungsbezüge zuständigen Stellen dürfen zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft.
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