Gesetz Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 13. Dezember 2005
Gesetz Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 13. Dezember 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2005 | 22.12.2005 |
Artikel 1 bis 28 | 22.12.2005 |
Artikel 29 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 22.12.2005 |
Artikel 30 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 22.12.2005 |
Artikel 1 bis 28
(Von einem Abdruck wird abgesehen; betrifft insbesondere eingearbeitete Änderungsvorschriften)
Artikel 29 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) § 4 des Saarländischen Beamtengesetzes ist in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf die Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Die Beamtenbeisitzer, die nach bisherigem Recht aus den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aufgestellten Listen von auf Lebenszeit ernannten Beamten im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland ausgelost worden sind oder werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Artikel 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saarländische Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610, ber. S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 10 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
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