Gesetz Nr. 1626 zur Bündelung von Direktwahlen Vom 29. August 2007
Gesetz Nr. 1626 zur Bündelung von Direktwahlen Vom 29. August 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1626 zur Bündelung von Direktwahlen vom 29. August 2007 | 07.09.2007 |
Artikel 1 | 07.09.2007 |
Artikel 2 | 07.09.2007 |
Artikel 3 | 07.09.2007 |
Artikel 4 - Übergangsvorschrift | 01.01.2008 |
Artikel 5 - Inkrafttreten | 07.09.2007 |
Artikel 1
[1]
Fußnoten
[1])
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes; vgl. BS-Nr. 2020-1.
Artikel 2
[2]
Fußnoten
[2])
Änderung des Kommunalwahlgesetzes; vgl. BS-Nr. 2021-1.
Artikel 3
[3]
Fußnoten
[3])
Änderung der Kommunalwahlordnung; vgl. BS-Nr. 2021-1-1.
Artikel 4 Übergangsvorschrift
(1) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahltag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits festgesetzt, so findet die Wahl nach den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen statt.
(2) Endet die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so entscheidet die Gemeinde oder der Gemeindeverband, ob die Wahl
1.
nach § 56 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
[4]
durchgeführt wird oder
2.
gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 stattfindet.
(3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 darf das freie oder freiwerdende Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors bis zu den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 nicht mehr besetzt werden. Auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes soll mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers deren oder dessen Amtszeit durch das Ministerium für Inneres und Sport bis längstens zum 30. September 2009 verlängert werden, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Wird die Amtszeit nicht verlängert und scheidet die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Januar 2009 aus dem Amt aus, so bestellt das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Beauftragte oder einen Beauftragten; § 134 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes 4 gilt entsprechend.
(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen sowie die nach Absatz 1 zu wählenden hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit gilt § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
[5]
mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet sind, das Amt auch dann weiterzuführen, wenn sie für eine Amtszeit von weniger als acht aber mehr als fünf Jahren wiederernannt werden sollen.
(5) Wird die oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektors gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 für die sich anschließende Amtszeit erneut gewählt, so wird sie oder er bei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit, soweit die beiden Amtszeiten zeitlich nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, besoldungs- und versorgungsrechtlich hinsichtlich der neuen Amtszeit so gestellt, als sei keine Unterbrechung der Amtszeiten eingetreten. Die Zeit zwischen den beiden Amtszeiten ist nicht ruhegehaltfähig. Der sich an die vorangegangene Amtszeit anschließende Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
Fußnoten
[4])
KSVG vgl. BS-Nr. 2020-1.
[5])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Feedback