DienstVÄndG SL 2009
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Juli 2009

Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Juli 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 200901.07.2009
Artikel 1 - Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge01.07.2009
§ 1 - Erhöhung der Grundgehaltsbeträge, der Anwärtergrundbeträge und des Familienzuschlags01.07.2009
§ 1 - Erhöhung der Grundgehaltsbeträge, der Anwärtergrundbeträge und des Familienzuschlags01.07.2009
Artikel 201.07.2009
§ 2 - Ergänzende Bestimmungen01.07.2009
§ 2 - Ergänzende Bestimmungen01.07.2009
Artikel 3 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes01.07.2009
§ 3 - Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, Übergangsregelung 01.07.2009
§ 3 - Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, Übergangsregelung01.07.2009
Artikel 4 - Neufassung der Grundgehaltstabellen und der Tabelle des Familienzuschlags 01.07.2009
Artikel 5 - Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen01.07.2009
Artikel 601.07.2009
Artikel 701.07.2009
Artikel 801.07.2009
Artikel 9 - Inkrafttreten01.07.2009

Artikel 1 Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge

§ 1 Erhöhung der Grundgehaltsbeträge, der Anwärtergrundbeträge und des Familienzuschlags

(1) Die Beträge der Grundgehälter in den Besoldungsordnungen A, B, C, R und W nach Anlage 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834)
[1]
werden wie folgt erhöht:
1.
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um jeweils 83,33 Euro,
2.
in den Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie den Besoldungsordnungen B, C, W und R um jeweils 66,67 Euro.
Die Beträge der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöhen sich ab 1. Januar 2010 jeweils um weitere 13,75 Euro.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
1.
die Beträge der Grundgehälter in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter und
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie die festgesetzten Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer.
(3) Die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834)
[1]
werden um jeweils 23,75 Euro erhöht.
(4) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für das Amtsgehalt der Minister.
(5) Die Beträge des Familienzuschlages ab Stufe 2 nach Anlage 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) werden um jeweils 16,67 Euro erhöht.
(6) Für Minister gilt die Erhöhung der Beträge des Familienzuschlages nach Absatz 5 entsprechend für die Beträge des Ortszuschlages ab der Stufe 3.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2032-27
Vgl. BS-Nr. 2032-27

§ 1 Erhöhung der Grundgehaltsbeträge, der Anwärtergrundbeträge und des Familienzuschlags

(1) Die Beträge der Grundgehälter in den Besoldungsordnungen A, B, C, R und W nach Anlage 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834)
[1]
werden wie folgt erhöht:
1.
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um jeweils 83,33 Euro,
2.
in den Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie den Besoldungsordnungen B, C, W und R um jeweils 66,67 Euro.
Die Beträge der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöhen sich ab 1. Januar 2010 jeweils um weitere 13,75 Euro.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
1.
die Beträge der Grundgehälter in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter und
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie die festgesetzten Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer.
(3) Die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834)
[1]
werden um jeweils 23,75 Euro erhöht.
(4) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für das Amtsgehalt der Minister.
(5) Die Beträge des Familienzuschlages ab Stufe 2 nach Anlage 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) werden um jeweils 16,67 Euro erhöht.
(6) Für Minister gilt die Erhöhung der Beträge des Familienzuschlages nach Absatz 5 entsprechend für die Beträge des Ortszuschlages ab der Stufe 3.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2032-27
Vgl. BS-Nr. 2032-27

Artikel 2

[3]
Fußnoten
[3])
Änderungsvorschriften vgl. BS-Nr. 2030-2a.

§ 2 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Erhöhungen nach § 1 gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14a Absatz 2a
des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e Absatz 3
des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).
(2) Die Erhöhungen nach § 1 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Absatz 2
des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Die Erhöhungen nach § 1 Absatz 4 und 6 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2505), geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503).
[2]
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 1101-1a.

§ 2 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Erhöhungen nach § 1 gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14a Absatz 2a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e Absatz 3 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).
(2) Die Erhöhungen nach § 1 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Absatz 2 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Die Erhöhungen nach § 1 Absatz 4 und 6 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2505), geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503).
[2]
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 1101-1a.

Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

[6]
Fußnoten
[6])
Änderungsvorschriften vgl. BS-Nr. 2032-1a.

§ 3 Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, Übergangsregelung

(1) Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
(2) Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2009 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1
des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben oder Versorgungsempfänger waren, gilt das Saarländische Sonderzahlungsgesetz bis zum 31. Dezember 2009 mit folgenden Maßgaben weiter:
1.
Der Grundbetrag der Sonderzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c beträgt
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 250,00 Euro,
- der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R 200,00 Euro,
für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 142,50 Euro.
2.
Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages nach § 3 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen für jedes Kind, für das nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Monat Dezember ein Familienzuschlag zusteht, 100 Euro.
3.
Bei der Berechnung der Sonderzahlung nach § 3 sind bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen die Monate Juli bis Dezember 2009 als Zeiten, in denen keine Bezüge zugestanden haben, anzusetzen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, wenn sie vor dem 1. Juli 2009 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhalten haben. Absatz 2 gilt nicht für den Ministerpräsidenten, die ehemaligen Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.

§ 3 Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, Übergangsregelung

(1) Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
(2) Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2009 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben oder Versorgungsempfänger waren, gilt das Saarländische Sonderzahlungsgesetz bis zum 31. Dezember 2009 mit folgenden Maßgaben weiter:
1.
Der Grundbetrag der Sonderzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c beträgt
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 250,00 Euro,
- der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R 200,00 Euro,
für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 142,50 Euro.
2.
Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages nach § 3 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen für jedes Kind, für das nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Monat Dezember ein Familienzuschlag zusteht, 100 Euro.
3.
Bei der Berechnung der Sonderzahlung nach § 3 sind bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen die Monate Juli bis Dezember 2009 als Zeiten, in denen keine Bezüge zugestanden haben, anzusetzen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, wenn sie vor dem 1. Juli 2009 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhalten haben. Absatz 2 gilt nicht für den Ministerpräsidenten, die ehemaligen Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.

Artikel 4 Neufassung der Grundgehaltstabellen und der Tabelle des Familienzuschlags

Die in den Anlagen des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) enthaltenen Tabellen der Grundgehälter, der Anwärtergrundbeträge und des Familienzuschlags werden wie folgt ersetzt:
a)
Die Tabellen in den Anlagen 1, 2 und 3 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die Tabellen in den Anlagen 1, 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A in der Anlage 1 dieses Gesetzes wird ab 1. Januar 2010 durch die Tabelle in Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt.
b)
Die Tabellen in den Anlagen 6, 7 und 8 werden ab 1. März 2010 durch die Tabellen in den Anlagen 5, 6 und 7 dieses Gesetzes ersetzt.

Artikel 5 Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) Für Beamte der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1. Für Beamte auf Widerruf, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Vorbereitungsdienst befinden, gilt Satz 1 bei der erstmaligen Ernennung zum Beamten auf Probe entsprechend, soweit sich nicht nach § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung ein früherer Einstellungszeitpunkt ergibt.
(2) Für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 38 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1.
(3) Bei Beamten, Richtern und Staatsanwälten, die am Tage des Inkrafttretens des Artikels 3 dieses Gesetzes ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt sind, ist nach Beendigung der Beurlaubung das Besoldungsdienstalter oder das Lebensalter nach dem bisherigen Besoldungsrecht neu festzusetzen. Das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter oder Lebensalter gilt als erstmalige Einstellung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger.

Artikel 6

[4]
Fußnoten
[4])
Änderungsvorschriften vgl. BS-Nr. 1101-1.

Artikel 7

Artikel 8

[5]
Fußnoten
[5])
Änderungsvorschriften vgl. BS-Nr. 2032-1.

Artikel 9 Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 8 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt am 1. August 2009 in Kraft.
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