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Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005

Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2005.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) vom 13. Dezember 200522.12.2005
Inhaltsverzeichnis22.12.2005
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen22.12.2005
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich21.04.2017
§ 3 - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze22.12.2005
§ 4 - Gebot der Beschleunigung22.12.2005
Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen22.12.2005
§ 5 - Arten der Disziplinarmaßnahmen21.04.2017
§ 6 - Verweis22.12.2005
§ 7 - Geldbuße22.12.2005
§ 8 - Kürzung der Dienstbezüge01.01.2022
§ 9 - Zurückstufung21.04.2017
§ 10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis22.12.2005
§ 11 - Kürzung des Ruhegehalts01.01.2022
§ 12 - Aberkennung des Ruhegehalts22.12.2005
§ 13 - Bemessung der Disziplinarmaßnahme22.12.2005
§ 14 - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren22.12.2005
§ 15 - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs21.04.2017
§ 16 - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte21.04.2017
Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren22.12.2005
Kapitel 1 - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung22.12.2005
§ 17 - Einleitung von Amts wegen22.12.2005
§ 18 - Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin22.12.2005
§ 19 - Ausdehnung und Beschränkung22.12.2005
Kapitel 2 - Durchführung22.12.2005
§ 20 - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten oder der Beamtin17.12.2021
§ 21 - Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen01.01.2022
§ 22 - Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung22.12.2005
§ 23 - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren01.01.2022
§ 24 - Beweiserhebung17.12.2021
§ 25 - Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige22.12.2005
§ 26 - Herausgabe von Unterlagen22.12.2005
§ 27 - Beschlagnahmen und Durchsuchungen22.12.2005
§ 28 - Protokoll22.12.2005
§ 29 - Innerdienstliche Informationen25.05.2018
§ 30 - Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung22.12.2005
§ 31 - Abgabe des Disziplinarverfahrens22.12.2005
Kapitel 3 - Abschlussentscheidung22.12.2005
§ 32 - Einstellungsverfügung01.01.2022
§ 33 - Disziplinarverfügung01.03.2020
§ 34 - Erhebung der Disziplinarklage01.03.2020
§ 35 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse22.12.2005
§ 36 - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren22.12.2005
§ 37 - Kostentragungspflicht22.12.2005
Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen22.12.2005
§ 38 - Zulässigkeit21.04.2017
§ 39 - Rechtswirkungen01.01.2022
§ 40 - Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge21.04.2017
Kapitel 5 - Widerspruchsverfahren22.12.2005
§ 41 - Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs22.12.2005
§ 42 - Widerspruchsbescheid01.03.2020
§ 43 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse22.12.2005
§ 44 - Kostentragungspflicht22.12.2005
Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren22.12.2005
Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit22.12.2005
§ 45 - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit22.12.2005
§ 46 - Kammer für Disziplinarsachen22.12.2005
§ 47 - Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen01.01.2022
§ 48 - Ausschluss von der Ausübung des Richteramts22.12.2005
§ 49 - Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin21.04.2017
§ 50 - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin01.04.2008
§ 51 - Senat für Disziplinarsachen22.12.2005
Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht22.12.2005
Abschnitt 1 - Klageverfahren22.12.2005
§ 52 - Klageerhebung, Form und Frist der Klage17.12.2021
§ 53 - Nachtragsdisziplinarklage22.12.2005
§ 54 - Belehrung des Beamten oder der Beamtin22.12.2005
§ 55 - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift22.12.2005
§ 56 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens22.12.2005
§ 57 - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren01.01.2022
§ 58 - Beweisaufnahme22.12.2005
§ 59 - Entscheidung durch Beschluss22.12.2005
§ 60 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil22.12.2005
§ 61 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse22.12.2005
Abschnitt 2 - Besondere Verfahren22.12.2005
§ 62 - Antrag auf gerichtliche Fristsetzung22.12.2005
§ 63 - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen22.12.2005
Kapitel 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht22.12.2005
Abschnitt 1 - Berufung22.12.2005
§ 64 - Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung17.12.2021
§ 65 - Berufungsverfahren22.12.2005
§ 66 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil22.12.2005
Abschnitt 2 - Beschwerde22.12.2005
§ 67 - Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde22.12.2005
§ 68 - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts22.12.2005
Kapitel 4 - Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht22.12.2005
§ 69 - Form, Frist und Zulassung der Revision22.12.2005
§ 70 - Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision22.12.2005
Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens22.12.2005
§ 71 - Wiederaufnahmegründe22.12.2005
§ 72 - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme22.12.2005
§ 73 - Frist, Verfahren17.12.2021
§ 74 - Entscheidung durch Beschluss22.12.2005
§ 75 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts22.12.2005
§ 76 - Rechtswirkungen, Entschädigung21.04.2017
Kapitel 6 - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren22.12.2005
§ 77 - Kostentragungspflicht22.12.2005
§ 78 - Erstattungsfähige Kosten22.12.2005
Teil 5 - Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung22.12.2005
§ 79 - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts22.12.2005
§ 80 - Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten01.01.2022
§ 81 - Begnadigung21.04.2017
Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen22.12.2005
§ 82 - Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen01.01.2022
§ 83 - Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2022
§ 84 - Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen01.03.2020
Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen22.12.2005
§ 85 - Übergangsbestimmungen01.01.2022
§ 86 - Verwaltungsvorschriften01.01.2022
§ 87 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2015
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
§ 3Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
§ 4Gebot der Beschleunigung
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 5Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 6Verweis
§ 7Geldbuße
§ 8Kürzung der Dienstbezüge
§ 9Zurückstufung
§ 10Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11Kürzung des Ruhegehalts
§ 12Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 14Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 15Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17Einleitung von Amts wegen
§ 18Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin
§ 19Ausdehnung und Beschränkung
Kapitel 2 Durchführung
§ 20Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten oder der Beamtin
§ 21Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 22Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
§ 24Beweiserhebung
§ 25Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige
§ 26Herausgabe von Unterlagen
§ 27Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28Protokoll
§ 29Innerdienstliche Informationen
§ 30Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung
§ 31Abgabe des Disziplinarverfahrens
Kapitel 3 Abschlussentscheidung
§ 32Einstellungsverfügung
§ 33Disziplinarverfügung
§ 34Erhebung der Disziplinarklage
§ 35Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 36Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 37Kostentragungspflicht
Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38Zulässigkeit
§ 39Rechtswirkungen
§ 40Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Kapitel 5 Widerspruchsverfahren
§ 41Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 42Widerspruchsbescheid
§ 43Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 44Kostentragungspflicht
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 46Kammer für Disziplinarsachen
§ 47Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen
§ 48Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 49Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin
§ 50Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin
§ 51Senat für Disziplinarsachen
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1 Klageverfahren
§ 52Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 53Nachtragsdisziplinarklage
§ 54Belehrung des Beamten oder der Beamtin
§ 55Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 56Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 57Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 58Beweisaufnahme
§ 59Entscheidung durch Beschluss
§ 60Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 61Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 2 Besondere Verfahren
§ 62Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 63Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Berufung
§ 64Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 65Berufungsverfahren
§ 66Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Abschnitt 2 Beschwerde
§ 67Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 70Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71Wiederaufnahmegründe
§ 72Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 73Frist, Verfahren
§ 74Entscheidung durch Beschluss
§ 75Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 76Rechtswirkungen, Entschädigung
Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 77Kostentragungspflicht
§ 78Erstattungsfähige Kosten
Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 79Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 80Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 81Begnadigung
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
§ 82Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen
§ 83Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 84Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85Übergangsbestimmungen
§ 86Verwaltungsvorschriften

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.
(2)
1
Frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
2
Dies gilt nicht für frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 41 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen erhalten.
(3) Abgewählte Beamte und Beamtinnen auf Zeit, denen Versorgung nach § 80 Abs. 8 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte und Beamtinnen gelten auch für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte und Beamtinnen anwendbar sind.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die
1.
von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2.
von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).
(2) Für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Berufssoldaten und Berufssoldatinnen oder Soldaten und Soldatinnen auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(4) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

1
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
2
Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung Belehrungspflichten für Bundesbehörden vorsieht, gelten diese auch für Landesbehörden.

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:
1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3)
1
Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
2
Für die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes.

§ 6 Verweis

(1)
1
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten oder der Beamtin.
2
Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.

§ 7 Geldbuße

(1)
1
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
2
Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 40 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge

(1)
1
Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
2
Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem saarländischen Dienstherrn inne hat.
3
Hat der Beamte oder die Beamtin aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.
(2)
1
Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.
2
Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt.
3
Tritt der Beamte oder die Beamtin während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein oder ihr Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt; ein Ausgleich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes wird entsprechend gekürzt.
4
Sterbegeld sowie Witwen-, Witwer- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3)
1
Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte oder die Beamtin ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
2
Er oder sie kann jedoch für die Dauer seiner oder ihrer Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4)
1
Solange seine oder ihre Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte oder die Beamtin nicht befördert werden.
2
Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5)
1
Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes.
2
Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
3
Dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten oder zur Wahlbeamtin auf Zeit.

§ 9 Zurückstufung

(1)
1
Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten oder der Beamtin in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
2
Der Beamte oder die Beamtin verliert alle Rechte aus seinem oder ihrem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
3
Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte oder die Beamtin im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines oder ihres Dienstvorgesetzten oder seiner oder ihrer Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2)
1
Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.
2
Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er oder sie Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3)
1
Der Beamte oder die Beamtin darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.
2
Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4)
1
Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis.
2
Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte oder die Beamtin zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
3
Dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten oder zur Wahlbeamtin auf Zeit.

§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1)
1
Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.
2
Der Beamte oder die Beamtin verliert, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2)
1
Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
2
Tritt der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3)
1
Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm oder ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt.
2
Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte oder die Beamtin ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
3
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte oder die Beamtin hat die Umstände glaubhaft zu machen.
4
Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat.
(5)
1
Wird ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin oder Richter oder Richterin zu einem Dienstherrn, auf den das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist, gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verlieren er oder sie und seine oder ihre Hinterbliebenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.
2
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt im Übrigen den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(6) Ist ein Beamter oder eine Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er oder sie nicht wieder zum Beamten oder zur Beamtin ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

(1)
1
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
2
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.

§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2)
1
Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm oder ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt.
2
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts innegehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1)
1
Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
2
Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.
3
Das Persönlichkeitsbild des Beamten oder der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen.
4
Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte oder die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2)
1
Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
2
Dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er oder sie als noch im Dienst befindlicher Beamter oder befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder die Beamtin zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten.
(2) Ist der Beamte oder die Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 beginnen erneut, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ausgedehnt wird, Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird oder Ermittlungen gegen Beamte oder Beamtinnen auf Probe und Beamte oder Beamtinnen auf Widerruf nach § 37 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes angeordnet oder ausgedehnt werden.
(5)
1
Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 gehemmt.
2
Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1)
1
Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).
2
Der Beamte oder die Beamtin gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2)
1
Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
2
Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten oder die Beamtin eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Beamten oder die Beamtin anhängig ist.
(3)
1
Eintragungen in den Personalakten über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten.
2
Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte.
3
Auf Antrag des Beamten oder der Beamtin unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung.
4
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung der bevorstehenden Entfernung und Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist im Sinne der Sätze 2 und 3 zu stellen.
5
Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben.
2
Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre.
3
Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der oder die Dienstvorgesetzte, der oder die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes Anwendung.

Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17 Einleitung von Amts wegen

(1)
1
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der oder die Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
2
Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen.
3
Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2)
1
Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf.
2
Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben.
(3)
1
Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der oder die Dienstvorgesetzte, zu dessen oder deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie einzuleiten, teilt er oder sie dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind.
2
Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten oder die Beamtin wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.
3
Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der oder die Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie einleiten, der oder die für das Hauptamt zuständig ist.
(4)
1
Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
2
Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten oder die neue Dienstvorgesetzte über, soweit dieser oder diese nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
3
Beabsichtigt der oder die neue Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin einzuleiten, teilt er oder sie dies den anderen Dienstvorgesetzten mit.

§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin

(1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei dem oder der Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2)
1
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
2
Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 19 Ausdehnung und Beschränkung

(1)
1
Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32, 33 und 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
2
Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2)
1
Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32, 33 und 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
2
Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
3
Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
4
Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Kapitel 2 Durchführung

§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten oder der Beamtin

(1)
1
Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.
2
Hierbei ist ihm oder ihr zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird.
3
Er oder sie ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich, elektronisch oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
(2)
1
„Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich oder elektronisch äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
2
Hat der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen.
3
Ist der Beamte oder die Beamtin aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er oder sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er oder sie erneut zu laden.
4
Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten oder der Beamtin zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung oder die nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten oder der Beamtin nicht zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden.

§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

(1)
1
Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
2
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.
3
Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen an sich ziehen.
(2)
1
Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 10 des Saarländischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht.
2
Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1)
1
Ist gegen den Beamten oder die Beamtin wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt; das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, begonnen hat.
2
Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten oder der Beamtin liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3)
1
Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 10 des Saarländischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 24 Beweiserhebung

(1)
1
Die erforderlichen Beweise sind zu erheben.
2
Hierbei können insbesondere
1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3)
1
Über einen Beweisantrag des Beamten oder der Beamtin ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2
Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4)
1
Dem Beamten oder der Beamtin ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen.
2
Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist.
3
Ein Gutachten ist ihm oder ihr zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 25 Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige

(1)
1
Zeugen oder Zeuginnen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
2
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder als Sachverständiger oder Sachverständige ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2)
1
Verweigern Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden.
2
In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
3
Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem oder der Dienstvorgesetzten, seinem oder ihrem allgemeinen Vertreter oder seiner oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder einem oder einer beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 26 Herausgabe von Unterlagen

(1)
1
Der Beamte oder die Beamtin hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen.
2
Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend.
3
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2)
1
Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.
2
Es fließt dem Dienstherrn zu.

§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1)
1
Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
2
Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin des ihm oder ihr zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
3
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.

§ 28 Protokoll

1
Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
2
Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 29 Innerdienstliche Informationen

(1) Die Übermittlung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder der Beamtin oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten oder der Beamtin, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder die Beamtin oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder der Beamtin oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 30 Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung

(1) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin deren wesentliches Ergebnis mitzuteilen und ihm oder ihr Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Mitteilung und Anhörung können unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens

1
Hält der oder die Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine oder ihre Befugnisse nach den §§ 32, 33 und 34 nicht für ausreichend, so führt er oder sie die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei.
2
Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen oder deren Befugnisse für ausreichend hält.

Kapitel 3 Abschlussentscheidung

§ 32 Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1.
der Beamte oder die Beamtin stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 71 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 33 Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder oder jede Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm oder ihr unterstellten Beamten oder Beamtinnen befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
der oder die Dienstvorgesetzte bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 ganz oder teilweise durch allgemeine Anordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 34 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen den Beamten oder die Beamtin auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn oder sie Disziplinarklage zu erheben.
(2)
1
Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
2
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte durch allgemeine Anordnung übertragen.
3
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1)
1
Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.
2
Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder seine oder ihre Befugnisse für ausreichend hält.
(2)
1
Die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben.
2
Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3)
1
Die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines oder einer Dienstvorgesetzten oder eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben.
2
Sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.
3
Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten, der oder die sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2)
1
Die Antragsfrist beträgt drei Monate.
2
Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

§ 37 Kostentragungspflicht

(1)
1
Dem Beamten oder der Beamtin, gegen den oder die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden.
2
Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten oder der Beamtin zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2)
1
Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen.
2
Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten oder der Beamtin auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Fall der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Fall seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4)
1
Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten oder der Beamtin auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
2
Hat sich der Beamte oder die Beamtin eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands bedient, sind auch dessen oder deren Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
3
Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten oder der Beamtin entstanden sind, hat dieser oder diese selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters oder einer Vertreterin ist ihm oder ihr zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 38 Zulässigkeit

(1)
1
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
2
Sie kann den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein oder ihr Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten oder der Beamtin bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

§ 39 Rechtswirkungen

(1)
1
Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
2
Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin innehat.
3
Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder eines im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3)
1
Wird der Beamte oder die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben, während er oder sie schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 10 des Saarländischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort.
2
Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin seinen oder ihren Dienst aufgenommen hätte, wenn er oder sie hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.
3
Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Beamtin oder Ruhestandsbeamter oder Ruhestandsbeamtin zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2)
1
Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
2
Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Beamte oder die Beamtin sie zu tragen hat, und eine ihm oder ihr auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
3
Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 86 des Saarländischen Beamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte oder die Beamtin aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist.
4
Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Kapitel 5 Widerspruchsverfahren

§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

(1)
1
Vor der Erhebung der Klage des Beamten oder der Beamtin ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
2
Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 42 Widerspruchsbescheid

(1)
1
Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde erlassen.
2
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
1
In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten oder der Beamtin abgeändert werden.
2
Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

1
Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.
2
Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben.
3
Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.
4
Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

§ 44 Kostentragungspflicht

(1)
1
Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen.
2
Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen.
3
Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte oder die Beamtin den Widerspruch zurück, trägt er oder sie die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr.
2
Hierzu werden beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
3
Bei Bedarf können weitere Kammern und Senate für Disziplinarsachen gebildet werden.

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

(1)
1
Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen, wenn nicht ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet.
2
An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerinnen nicht mit.
3
Einer der Beamtenbeisitzer oder eine der Beamtenbeisitzerinnen soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten oder der Beamtin angehören, gegen den oder die sich das Disziplinarverfahren richtet.
4
Richtet sich das Verfahren gegen eine Beamtin, soll der Kammer mindestens eine Frau angehören.
(2)
1
Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2
In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin ausgeschlossen.
(3)
1
Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
2
Ist ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellt, entscheidet er oder sie anstelle des oder der Vorsitzenden.

§ 47 Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen

(1) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte und Beamtinnen bei einem unter § 2 des Beamtenstatusgesetzes fallenden Dienstherrn sein und ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 16 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) im Saarland haben.
(2)
1
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen Beamte und Beamtinnen als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen vor.
2
Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt.
3
Eine Liste führt die Beamten, die andere Liste die Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf.
4
Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten oder Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen.
(3)
1
Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus.
2
Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen.
3
Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt.
4
Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5
Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen.
(4)
1
Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt.
2
Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1 vorzunehmen.
(5)
1
Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind bei der ersten Dienstleistung von dem oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten.
2
Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen.
3
Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.
(6)
1
Die §§ 20 bis 30 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden auf die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen keine Anwendung.
2
Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er oder sie
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin oder gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin des Beamten oder der Beamtin oder des oder der Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder der Beamtin oder dem oder der Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin tätig gewesen oder als Zeuge oder Zeugin gehört worden ist oder als Sachverständiger oder Sachverständige ein Gutachten erstattet hat,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin oder dessen oder deren Teilnehmer beteiligt war oder
6.
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Beamten oder der Beamtin ist oder war oder bei einem oder einer Dienstvorgesetzten des Beamten oder der Beamtin mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten oder der Beamtin befasst ist.
(2) Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.

§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin

Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin, gegen den oder die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem oder der nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung seiner oder ihrer Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines oder ihres Amtes nicht herangezogen werden.

§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin

(1) Der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin ist von seinem oder ihrem Amt zu entbinden, wenn
1.
er oder sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er oder sie zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird,
4.
er oder sie in ein Amt außerhalb des Saarlandes versetzt wird,
5.
er oder sie auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er oder sie bei seiner oder ihrer Bestellung inne hatte, oder
6.
die Voraussetzungen für das Amt des Beisitzers oder der Beisitzerin nach § 47 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 51 Senat für Disziplinarsachen

(1)
1
Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.
2
§ 46 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)
1
Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen aus den Beamten und Beamtinnen ausgelost, die dem Senat für Disziplinarsachen als Beisitzer und Beisitzerinnen benannt werden (§ 47 Abs. 2).
2
§ 47 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
3
Der Senat für Disziplinarsachen teilt der Kammer für Disziplinarsachen die Namen der ausgelosten Beamten und Beamtinnen mit.
4
Im Übrigen gelten § 46 Abs. 3 sowie die §§ 48 bis 50 entsprechend.

Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1 Klageverfahren

§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1)
1
Die Disziplinarklage ist schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung zu erheben.
2
Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten oder der Beamtin, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen.
3
Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2)
1
Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2
Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

§ 53 Nachtragsdisziplinarklage

(1)
1
Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
2
§ 52 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2)
1
Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
2
Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann.
3
Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann.
4
Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss.
5
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3)
1
Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
2
Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden.
3
Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 54 Belehrung des Beamten oder der Beamtin

Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte oder die Beamtin wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3)
1
Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.
2
§ 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
3
Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1)
1
Das Gericht kann durch Beschluss das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
2
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2)
1
Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
2
Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

(1)
1
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 10 des Saarländischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend.
2
Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 58 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2)
1
Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten oder der Beamtin innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen.
2
Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder als Sachverständiger oder Sachverständige ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige gelten entsprechend.

§ 59 Entscheidung durch Beschluss

(1)
1
Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
2
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem oder der Vorsitzenden oder dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter oder eine Beteiligte widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1)
1
Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
2
§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2)
1
Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten oder der Beamtin in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
2
Das Gericht kann in dem Urteil
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2)
1
Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben.
2
Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Abschnitt 2 Besondere Verfahren

§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1)
1
Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen.
2
Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2)
1
Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist.
2
Anderenfalls lehnt es den Antrag ab.
3
§ 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1)
1
Der Beamte oder die Beamtin kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.
2
Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1 Berufung

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1)
1
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.
2
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen und zu begründen.
3
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Senats für Disziplinarsachen verlängert werden.
4
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
5
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2)
1
Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
2
Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.

§ 65 Berufungsverfahren

(1)
1
Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2
Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3)
1
Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
2
Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

1
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
2
§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

Abschnitt 2 Beschwerde

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 71 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat, der oder die sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat, der oder die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
der Beamte oder die Beamtin nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2)
1
Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann.
2
Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind.
3
Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der oder die Verurteilte sein oder ihr Amt oder seinen oder ihren Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er oder sie noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten oder der Beamtin ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 73 Frist, Verfahren

(1)
1
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden.
2
Wird der Antrag bei dem Verwaltungsgericht eingereicht, kann er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingereicht werden.
3
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der oder die Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat.
4
In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Richterin oder als Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat.

§ 74 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2)
1
Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben.
2
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 76 Rechtswirkungen, Entschädigung

(1)
1
Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten oder der Beamtin aufgehoben, erhält dieser oder diese von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er oder sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist.
2
Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 Abs. 2 bis 5 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
(2)
1
Der Beamte oder die Beamtin und die Personen, denen er oder sie kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen.
2
Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 77 Kostentragungspflicht

(1)
1
Der Beamte oder die Beamtin, gegen den oder die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens.
2
Bildet das dem Beamten oder der Beamtin zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 78 Erstattungsfähige Kosten

(1)
1
Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
2
Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin sind stets erstattungsfähig.

Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2)
1
Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird.
2
Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4)
1
Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet.
2
Der frühere Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen oder ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen.
3
Kommt er oder sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm oder ihr der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden.
4
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der oder die Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1)
1
Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin, der oder die gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er oder sie sein oder ihr Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen oder ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
2
Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2)
1
Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
1.
Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
2.
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
2
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten oder die frühere Beamtin kann erst erfolgen, wenn dieser oder diese die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4)
1
Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 71 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten.
2
Der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder die hinterbliebene Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

§ 81 Begnadigung

(1) Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Gnadengesetzes vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 41 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

§ 82 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

§ 83 Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1)
1
Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
2
Die Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.
(2)
1
Bei Beamten oder Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte haben, tritt an dessen oder deren Stelle die Aufsichtsbehörde.
2
An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 84 Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

(1)
1
Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die vor Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörden ausgeübt.
2
Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
3
Die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörde können ihre Disziplinarbefugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf die zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten oder auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.
4
Besteht die nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, welche Stelle zuständig ist.
(2) Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten, gilt § 83 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch die Befugnisse der obersten Dienstbehörde von der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85 Übergangsbestimmungen

(1)
1
Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist.
2
Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3)
1
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
2
Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4)
1
Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht.
2
Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(6) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(8)
1
Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz.
2
Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist.
(9) Die Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerinnen, die nach bisherigem Recht aus den vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport aufgestellten Listen ausgelost worden sind oder werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
(10) Ist einem Beamten oder einer Beamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, sind die §§ 69 und 101 der Saarländischen Disziplinarordnung weiter anzuwenden.

§ 86 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen; die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.

§ 87 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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