Verordnung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Deutsch-Französischen Gymnasium in Saarbrücken Vom 20. März 2008
Verordnung über den Erwerb des schulischen Teils
der Fachhochschulreife am Deutsch-Französischen Gymnasium in Saarbrücken
Vom 20. März 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 5. August 2008 (Amtsbl. S. 1318) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Deutsch-Französischen Gymnasium in Saarbrücken vom 20. März 2008 | 04.04.2008 |
Eingangsformel | 04.04.2008 |
§ 1 | 01.08.2008 |
§ 2 | 04.04.2008 |
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2
des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75), in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur vom 12. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1746) verordnet das
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
§ 1
(1) Wer in die Klassenstufe 12 des Deutsch-Französischen Gymnasiums versetzt worden ist und die Schule verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
(2) Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird von der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schülers oder der Schülerin ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung des zugrunde zu legenden Abgangszeugnisses beizufügen. Das beantragte Zeugnis enthält folgenden Text:
„Herr/Frau .............................., geboren am .............................. in ..............................., hat nach dem Besuch der Klassenstufe 11 des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Die Gesamtnote wird festgesetzt auf
....................................... (... / ...).
Dieses Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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