Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Vom 16. Februar 2022
Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Vom 16. Februar 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2058 zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 427).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 16. Februar 2022 | 01.01.2022 |
§ 1 - Einmalige Sonderzahlung | 01.01.2022 |
§ 2 - Anspruchsvoraussetzungen | 01.01.2022 |
§ 3 - Höhe der Sonderzahlung | 01.01.2022 |
§ 4 - Versorgungsrechtliche Auswirkungen | 01.01.2022 |
§ 1 Einmalige Sonderzahlung
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird
1.
Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richtern des Landes,
3.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie
4.
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden,
spätestens mit den Bezügen für den Monat März 2022 eine einmalige Sonderzahlung gewährt.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Die einmalige Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden hat.
§ 3 Höhe der Sonderzahlung
(1) Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen 1 300,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe 650,00 Euro. § 6 und § 65 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Sofern die oder der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt war, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.
(3) Die einmalige Sonderzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes gleich. Die einmalige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge unberücksichtigt.
(4) Schuldner der einmaligen Sonderzahlung ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich des Saarländischen Besoldungsgesetzes, zu dem das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat.
§ 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen
Die einmalige Sonderzahlung nach diesem Gesetz sowie sonstige Leistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten bis zu einem Betrag von 1 500,00 Euro nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
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