Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren (VOEAkte) Vom 8. April 2014
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren
(VOEAkte)
Vom 8. April 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren (VOEAkte) vom 8. April 2014 | 01.05.2014 |
Eingangsformel | 01.05.2014 |
§ 1 | 01.05.2014 |
§ 2 | 01.05.2014 |
§ 3 | 01.05.2014 |
§ 4 | 01.05.2014 |
§ 5 | 01.05.2014 |
§ 6 | 01.05.2014 |
Aufgrund des § 110b
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen. Satz 1 findet auf Staatsanwaltschaften keine Anwendung.
(2) Bei der Wahl und der Ausgestaltung des eingesetzten Fachverfahrens ist die Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2237) zu beachten, insbesondere § 2
Absätze 4 und 5. Ansonsten können die Behörden die ressort-, behörden- oder verfahrensspezifischen Besonderheiten durch eigene Anordnungen regeln.
§ 2
(1) Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente, für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) in elektronische Dokumente zu übertragen. Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Verfügungen nicht nachträglich verändert werden können. Nur in den Fällen, in denen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen papierbasierte Dokumente aufbewahrt werden müssen, werden diese ergänzend aufbewahrt. Dies ist in der elektronischen Akte zu dokumentieren.
(2) Werden Akten elektronisch geführt, ist für jeden Vorgang eine elektronische Akte anzulegen. Die Datenverarbeitung in und aus elektronischen Akten ist nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung und der fachlichen Zuständigkeit.
§ 3
Die Urschrift kann bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 110b
Absatz 4 OWiG erfüllt sind.
§ 4
Nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder ihrer Übergabe an das Landesarchiv mittels Methoden der Informationstechnik vor einer nachträglichen inhaltlichen Veränderung zu schützen sowie vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.
§ 5
Die in § 110b
Absatz 1 Satz 2 OWiG enthaltene Ermächtigung wird nach § 110b
Absatz 1 Satz 3 OWiG auf das jeweils zuständige Landesministerium übertragen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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