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Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz Vom 19. März 2023

Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz Vom 19. März 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz vom 19. März 202301.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich01.01.2023
§ 2 - Verteilschlüssel01.01.2023
§ 3 - Auszahlung des Belastungsausgleichs01.01.2023
§ 4 - Revision01.01.2023
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2023
Aufgrund des Artikels 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), zuletzt geändert durch Artikel 6 und Artikel 7 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- und Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung der Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (Konnexitätsausführungsgesetz Saarland - KonnexAG SL) vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058) und § 5 Absatz 1, § 6 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtoG) vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138) verordnet das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:

§ 1 Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich

(1) Eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 KonnexAG SL ist unter Beteiligung der Landkreise und des Regionalverbands Saarbrücken erfolgt.
(2) Die Höhe des jährlichen Belastungsausgleichs (Kostenfolgeabschätzung) beträgt 1 559 449,44 Euro.

§ 2 Verteilschlüssel

Die Verteilung der Mittel erfolgt pauschal im Verhältnis von Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises und des Regionalverbandes zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Stichtag für die Berechnung ist der 31. Dezember 2021.

§ 3 Auszahlung des Belastungsausgleichs

Die Auszahlung der jährlichen Mittel erfolgt in Teilbeträgen jeweils quartalsbezogen. Sie findet jeweils in der zweiten Hälfte des zweiten Monats des jeweiligen Quartals statt.

§ 4 Revision

(1) Gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtoG) werden die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel erstmals zum 31. Dezember 2025, danach alle fünf Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach den Grundsätzen des § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland überprüft und angepasst. Auch der maßgebende Stichtag nach § 2 Satz 2 dieser Verordnung wird in diesem Zusammenhang aktualisiert und angepasst.
(2) Die Überprüfungsphase soll bis zum 30. April des auf den Stichtag folgenden Jahres abgeschlossen sein und die Anpassung des Belastungsausgleichs sowie des Verteilschlüssels sollen bis zum 30. Juni des auf den Stichtag folgenden Jahres erfolgen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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