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Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006

Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland vom 29. November 2006.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 200601.01.2007
Inhaltsverzeichnis28.10.2022
Abschnitt 1 - Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes01.01.2007
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich01.01.2007
§ 2 - Aufgabenträger01.01.2008
§ 3 - Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe28.10.2022
§ 4 - Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz01.01.2008
§ 5 - Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz01.01.2008
§ 6 - Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz11.12.2020
Abschnitt 2 - Die Feuerwehren01.01.2007
§ 7 - Aufgaben der Feuerwehren15.08.2013
§ 8 - Arten der Feuerwehren15.08.2013
§ 9 - Feuerwehrverbände01.01.2008
§ 10 - Brandschutzsatzung11.12.2020
§ 11 - Freiwillige Feuerwehr28.10.2022
§ 12 - Pflichtfeuerwehr11.12.2020
§ 13 - Berufsfeuerwehr11.12.2020
§ 14 - Werkfeuerwehr11.12.2020
§ 15 - Überörtliche Hilfe, Unterstützung01.01.2007
Abschnitt 3 - Katastrophenschutz01.01.2007
§ 16 - Großschadenslage und Katastrophe01.01.2007
§ 17 - Katastrophenschutzbehörden11.12.2020
§ 18 - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes15.08.2013
§ 19 - Mitwirkung im Katastrophenschutz15.08.2013
§ 20 - Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung01.01.2007
§ 21 - Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen01.01.2007
§ 22 - Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe01.01.2007
Abschnitt 4 - Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz01.01.2007
§ 23 - Allgemeines01.01.2007
§ 24 - Dienst im Katastrophenschutz15.08.2013
Abschnitt 5 - Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz01.01.2007
§ 25 - Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall15.08.2013
§ 26 - Haftung für Schäden01.01.2007
Abschnitt 6 - Einsatzleitung und Führungsorganisation01.01.2007
§ 27 - Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe15.08.2013
§ 28 - Leitung der Abwehrmaßnahmen im Katastrophenschutz01.01.2007
Abschnitt 7 - Aufsicht01.01.2007
§ 29 - Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe11.12.2020
§ 30 - Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin28.10.2022
§ 31 - Brandinspekteur, Brandinspekteurin15.08.2013
§ 32 - Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz11.12.2020
Abschnitt 8 - Vorbeugender Gefahrenschutz01.01.2007
§ 33 - Verhütung von Gefahren11.12.2020
§ 34 - Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen28.10.2022
§ 34a - Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen21.08.2009
§ 35 - Gefahrenverhütungsschau01.01.2007
§ 36 - Sicherheitswache11.12.2020
§ 37 - Aufklärung und Selbsthilfe01.01.2007
Abschnitt 9 - Pflichten der Bevölkerung01.01.2007
§ 38 - Gefahrenmeldung01.01.2007
§ 39 - Hilfeleistungspflichten22.06.2007
§ 40 - Duldungspflichten01.01.2007
§ 41 - Entschädigungen11.12.2020
Abschnitt 10 - Gesundheitsbereich01.01.2007
§ 42 - Mitwirkung des Gesundheitswesens15.08.2013
§ 43 - Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe01.01.2007
Abschnitt 11 - Kostenregelung01.01.2007
§ 44 - Kostenträger im Brandschutz und in der Technischen Hilfe15.08.2013
§ 44a - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege28.10.2022
§ 45 - Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr15.08.2013
§ 46 - Kostentragung im Katastrophenschutz15.08.2013
§ 47 - Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe01.01.2007
§ 48 - Feuerschutzsteuer01.01.2023
Abschnitt 12 - Ergänzende Bestimmungen01.01.2007
§ 49 - Ausbildung, Fortbildung und Übungen01.01.2008
§ 50 - Feuerwehrschule des Saarlandes01.01.2007
§ 51 - Integrierte Leitstelle01.01.2007
§ 52 - Datenschutz12.10.2018
Abschnitt 13 - Schlussvorschriften01.01.2007
§ 53 - Zuständigkeiten anderer Behörden01.01.2007
§ 54 - Ermächtigungen11.12.2020
§ 55 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2007
§ 56 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2008
§ 57 - Übergangsregelungen15.08.2013
§ 58 - Inkrafttreten11.12.2020
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
§ 2Aufgabenträger
§ 3Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe
§ 4Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz
§ 5Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz
§ 6Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz
Abschnitt 2 Die Feuerwehren
§ 7Aufgaben der Feuerwehren
§ 8Arten der Feuerwehren
§ 9Feuerwehrverbände
§ 10Brandschutzsatzung
§ 11Freiwillige Feuerwehr
§ 12Pflichtfeuerwehr
§ 13Berufsfeuerwehr
§ 14Werkfeuerwehr
§ 15Überörtliche Hilfe, Unterstützung
Abschnitt 3 Katastrophenschutz
§ 16Großschadenslage und Katastrophe
§ 17Katastrophenschutzbehörden
§ 18Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 19Mitwirkung im Katastrophenschutz
§ 20Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung
§ 21Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen
§ 22Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe
Abschnitt 4 Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz
§ 23Allgemeines
§ 24Dienst im Katastrophenschutz
Abschnitt 5 Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz
§ 25Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
§ 26Haftung für Schäden
Abschnitt 6 Einsatzleitung und Führungsorganisation
§ 27Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe
§ 28Leitung der Abwehrmaßnahmen im Katastrophenschutz
Abschnitt 7 Aufsicht
§ 29Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe
§ 30Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin
§ 31Brandinspekteur, Brandinspekteurin
§ 32Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz
Abschnitt 8 Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 33Verhütung von Gefahren
§ 34Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 34 aExterne Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
§ 35Gefahrenverhütungsschau
§ 36Sicherheitswache
§ 37Aufklärung und Selbsthilfe
Abschnitt 9 Pflichten der Bevölkerung
§ 38Gefahrenmeldung
§ 39Hilfeleistungspflichten
§ 40Duldungspflichten
§ 41Entschädigungen
Abschnitt 10 Gesundheitsbereich
§ 42Mitwirkung des Gesundheitswesens
§ 43Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
Abschnitt 11 Kostenregelung
§ 44Kostenträger im Brandschutz und in der Technischen Hilfe
§ 44aSondervermögen für die Kameradschaftspflege
§ 45Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr
§ 46Kostentragung im Katastrophenschutz
§ 47Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe
§ 48Feuerschutzsteuer
Abschnitt 12 Ergänzende Bestimmungen
§ 49Ausbildung, Fortbildung und Übungen
§ 50Feuerwehrschule des Saarlandes
§ 51Integrierte Leitstelle
§ 52Datenschutz
Abschnitt 13 Schlussvorschriften
§ 53Zuständigkeiten anderer Behörden
§ 54Ermächtigungen
§ 55Einschränkung von Grundrechten
§ 56Ordnungswidrigkeiten
§ 57Übergangsregelungen
§ 58Inkrafttreten

Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist
1.
die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe) und
2.
die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)
in einem integrierten Hilfeleistungssystem.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3) Der Brandschutz, die Technische Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.
(2) Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
(3) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden bei den Landkreisen und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken Planungsausschüsse gebildet. Die Planungsausschüsse der Landkreise bestehen aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin des Landkreises als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Planungsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken besteht aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin im Regionalverband Saarbrücken als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder den Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Berufsfeuerwehr Saarbrücken. Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind. Die Planungsausschüsse geben zu der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine gutachtliche Stellungnahme ab, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.
(3) Die Gemeinden haben orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. Die Gemeinden können eine angemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2 auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreichen.
(4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,
2.
Sicherstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen der Feuerwehr,
3.
Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,
4.
Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
5.
Erlass einer Brandschutzsatzung,
6.
Förderung der Brandschutzerziehung.
(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe einer Gemeinde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr zuweisen.
(6) Die Gemeinden sollen vor der Beschaffung von Ausstattung für die Feuerwehren eine kommunale Einkaufskooperation in Form von gemeinsamen Beschaffungen oder mittels einer zentralen Beschaffungsorganisation prüfen.
(7) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt Verwaltungsvorschriften zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung mit Bemessungswerten für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr und Empfehlungen für eine an dem Gefährdungspotenzial ausgerichteten Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen.
(8) Bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere bei der Beschaffung, Wartung und Unterhaltung von Einrichtungen und Einsatzmitteln, können die Gemeinden mit anderen Aufgabenträgern nach § 2 ebenenübergreifend zusammenarbeiten.

§ 4 Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken wahr. Sie haben die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe, der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen, der für den Einsatz in nach § 3 Abs. 5 zugewiesenen Einsatzbereichen notwendigen besonderen Gerätschaften und bei erforderlichen Baumaßnahmen zu unterstützen. Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.
(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben
1.
Alarm- und Einsatzpläne unter Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie den Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,
2.
gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen.
(3) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen, zur Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz (Feuerwehreinsatzzentrale) zu betreiben. Mittelstädte können in Abstimmung mit dem Landkreis oder im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Saarbrücken für ihr Gebiet eine eigene Feuerwehreinsatzzentrale betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen. Mehrere Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können eine gemeinsame Feuerwehreinsatzzentrale betreiben. Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können mit dem Träger der Rettungsleitstelle vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis oder die Landeshauptstadt Saarbrücken erledigt oder die Rettungsleitstelle gemeinsam mit einer Feuerwehreinsatzzentrale betrieben wird.
(4) Nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes übernimmt diese die Aufgabe der Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie die Aufgabe der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz für den gesamten Landesbereich.

§ 5 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz. Es unterstützt und berät die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe.
(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.
(3) Das Land legt auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Schutzziele für gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgehen können und die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, fest. Das Land hält ein zentrales Katastrophenschutzlager bereit, soweit dies über die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden hinausgeht.

§ 6 Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz

(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz berät das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in Angelegenheiten des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Landesbeirat gehören an:
1.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport,
2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz,
4.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Oberste Baubehörde,
5.
der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin,
6.
die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen,
7.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Berufsfeuerwehren,
8.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Werkfeuerwehren,
9.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V.,
10.
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen,
11.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
12.
drei Vertreter oder Vertreterinnen des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
13.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landkreistages Saarland,
14.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ärztekammer des Saarlandes und
15.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V.
Die unter den Nummern 7 bis 15 genannten Mitglieder beruft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Landesbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.
(4) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder die Ministerin für Inneres, Bauen und Sport. Er oder sie erlässt eine Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Landesbeirates.

Abschnitt 2 Die Feuerwehren

§ 7 Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Sie nehmen Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr. Die kommunalen Feuerwehren wirken im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten.
(3) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken.

§ 8 Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen die Werkfeuerwehren.
(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen.
(4) Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus.

§ 9 Feuerwehrverbände

Die Aufgabenträger sollen bei grundsätzlichen Fachfragen des Brandschutzes und der Technischen Hilfe den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverband anhören. Der Landesfeuerwehrverband, die Kreisfeuerwehrverbände und der Feuerwehrverband für den Regionalverband Saarbrücken sollen durch den jeweiligen Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden.

§ 10 Brandschutzsatzung

Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt eine Mustersatzung
[1]
; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.
Fußnoten
[1])
Vgl. Mustersatzung v. 29. Januar 2008 (Amtsbl. S. 364).

§ 11 Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.
(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern, die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen. Die Änderung bestehender Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs oder der zuständigen Brandinspekteurin zulässig, wenn der Brandschutz und die Technische Hilfe in genügendem Umfang gewährleistet bleiben. Sie ist dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport anzuzeigen.
(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). Auf Antrag eines oder einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr endet der aktive Feuerwehrdienst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige der Jugendfeuerwehr müssen das achte Lebensjahr vollendet haben. Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen gewählt. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden. Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können.
(5) In den Freiwilligen Feuerwehren können Altersabteilungen gebildet werden. Mitglied der Altersabteilung kann sein, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist.
(6) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. Die Wehrführer und Wehrführerinnen, die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen ernannt werden.
(7) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und Einwohnerinnen, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe zu ergreifen.
(8) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 10 Satz 2) in der Brandschutzsatzung zu regeln.
(9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

§ 12 Pflichtfeuerwehr

(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.
(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

§ 13 Berufsfeuerwehr

(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben unbeschadet des § 11 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und Einwohnerinnen können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport eine Berufsfeuerwehr bilden.
(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich tätig.

§ 14 Werkfeuerwehr

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Betriebsfeuerwehren aufstellen. Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen. Grundlage für eine Anerkennung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr zu erstellen ist. Für Betriebsfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an kommunale Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt.
(3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr obliegen der Brandschutz und die Technische Hilfe der Werkfeuerwehr. Die kommunalen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 5 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Wenn eine nach Absatz 1 Satz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Der Widerruf der Anerkennung für Werkfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 15 Überörtliche Hilfe, Unterstützung

(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Technische Hilfe in der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet werden. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Betriebs- oder Werkfeuerwehr sind sie auch verpflichtet, Betrieben und Einrichtungen Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen.
(2) Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.
(3) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die kommunalen Feuerwehren die überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Besondere Sachaufwendungen sind auf Antrag zu erstatten.
(4) Auch die Werkfeuerwehren sind verpflichtet, außerhalb des Betriebs Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebs die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die in § 19 benannten Hilfsorganisationen, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

Abschnitt 3 Katastrophenschutz

§ 16 Großschadenslage und Katastrophe

(1) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind.
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt in außergewöhnlichem Umfang gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die zuständigen Behörden und Dienststellen mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen.

§ 17 Katastrophenschutzbehörden

(1) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 18 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen
1.
Brandschutz,
2.
ABC-Schutz,
3.
Bergung und technischer Dienst,
4.
Sanitätswesen,
5.
Veterinärwesen,
6.
Betreuung,
7.
Informations- und Kommunikationstechnik,
8.
Versorgung,
9.
Wasserrettung,
10.
Psychosoziale Notfallversorgung.
Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen.
(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die privatrechtlich verfasst sind und zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
(3) Einheiten und Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder solche, die der Aufsicht öffentlicher Stellen unterstehen, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Zu ihnen gehören auch die von den unteren Katastrophenschutzbehörden gebildeten zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten), die neben vorhandenen öffentlichen oder mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen erforderlich sind.
(4) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch zur Hilfeleistung bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), geändert durch Artikel 1 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. Zur Vorbereitung arbeiten die Katastrophenschutzbehörden und der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zusammen.
(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt nach Anhörung der unteren Katastrophenschutzbehörden und der betroffenen Organisationen die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in den Grundstrukturen.

§ 19 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. Zu den öffentlichen Einheiten gehören die kommunalen Feuerwehren, die Regieeinheiten sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
(2) Private Einheiten und Einrichtungen wirken mit, wenn ihre Organisation im Allgemeinen (allgemeine Anerkennung) und sie selbst im Besonderen (besondere Anerkennung) hierzu geeignet sind und wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklären.
(3) Die allgemeine Anerkennung wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde ausgesprochen. Sie ist gegeben bei folgenden Organisationen:
1.
Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
2.
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),
3.
Deutsches Rotes Kreuz (DRK),
4.
Johanniter-Unfallhilfe (JUH),
5.
Malteser-Hilfsdienst (MHD),
6.
Privater Rettungsdienst Saar (PRS),
7.
Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS).
(4) Die besondere Anerkennung wird durch die untere Katastrophenschutzbehörde für die einzelnen Einheiten und Einrichtungen erteilt, wenn die besondere Eignung zum Einsatz im Katastrophenschutz vorliegt. Die besondere Eignung ist gegeben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen oder in absehbarer Zeit durch die Organisation geschaffen werden können:
1. eine Personalstärke, die die Gewähr für eine sachgerechte und sich auf Dauer erstreckende Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben bietet,
2. geeignetes Führungspersonal, das auch bei Ausscheiden einzelner Führungskräfte ersetzt werden kann,
3. eine organisationsübliche Ausstattung,
4. die Möglichkeit, die Ausbildung am Standort sowie die Pflege und sonstige einfache Arbeiten der Materialerhaltung an der zusätzlichen Ausstattung sachgemäß durchzuführen,
5. eine organisationsübliche Ausbildung,
6. die Möglichkeit, die rechtzeitige Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Private Einheiten und Einrichtungen der Organisationen, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Saarland erstreckt, bedürfen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz jeweils der allgemeinen Anerkennung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde und der besonderen Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde.
(6) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz umfasst neben den aus diesem Gesetz sich ergebenden Rechten auch die Pflicht,
1.
die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
2.
die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten,
3.
die angeordneten Einsätze und Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie hierzu eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
4.
die aus Mitteln des Landes beschaffte Ausstattung zu unterhalten und unterzubringen.

§ 20 Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:
1.
Der Aufbau eines Führungssystems zur Unterstützung der Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung und Veranlassung von Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen.
2.
Die Bildung von Technischen Einsatzleitungen, die bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
3.
Die Erstellung und die regelmäßige Fortschreibung eines allgemeinen Katastrophenschutzplans, der mindestens enthalten muss
a)
die Alarm- und Meldeordnung,
b)
die Einheiten, Einrichtungen und Einsatzmittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen,
c)
Bestimmungen über die Informations- und Kommunikationstechnik bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall,
d)
Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundeswehr.
Soweit erforderlich, sind besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne sind mit besonderen Alarm- und Einsatzplänen aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt abzustimmen.
4.
Die Durchführung von Katastrophenschutzübungen, durch die die Einsatzpläne für bestimmte Großschadenslagen oder Katastrophen sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt und die Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen. Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer und Helferinnen sind Übungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.
(2) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde ist ein Verwaltungsstab zu bilden. Bei Großschadenslagen oder Katastrophen arbeiten alle an der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beteiligten Behörden und Stellen im Verwaltungsstab ressort- und fachübergreifend zusammen.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift ein einheitliches Führungssystem verbindlich einführen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
(5) Die Einsätze zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen sind nachzubereiten. Nach der Einsatznachbereitung im eigenen Bereich der Katastrophenschutzbehörde ist ein Erfahrungsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden und sonstigen Stellen vorzusehen.

§ 21 Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
(3) Wenn anzunehmen ist, dass eine Großschadenslage oder eine Katastrophe vorliegt oder bevorsteht, sind die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verpflichtet, auch ohne Aufforderung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen. Sie versichern sich unverzüglich des Einvernehmens oder des Auftrags der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

§ 22 Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe

(1) Auf Anforderung haben sich die Katastrophenschutzbehörden gegenseitig Hilfe zu leisten und den Einsatz der in ihrem Bereich im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen anzuordnen. Die eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstehen danach der anfordernden Katastrophenschutzbehörde.
(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes außerhalb des Bereichs einer unteren Katastrophenschutzbehörde anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Einheiten und Einrichtungen unterstellt werden. Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Hilfeersuchen aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland an die Landesregierung gerichtet wird.
(3) Alle Behörden und Dienststellen, die im Bereich der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, sind während der Dauer eines von der Katastrophenschutzbehörde geleiteten Einsatzes verpflichtet, die von der Katastrophenschutzbehörde erbetene Hilfe sofort zu leisten. Sie haben auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde insbesondere geeignete Bedienstete sowie Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen nimmt die Vollzugspolizei die ihr übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung weiterhin in eigener Zuständigkeit wahr. Aufgaben anstelle der originär zuständigen Behörden nimmt sie nur so lange wahr, bis diese Behörden selbst dazu in der Lage sind. Die Katastrophenschutzbehörden arbeiten mit der Vollzugspolizei in allen Phasen der Vorbereitung der Abwehr, der Abwehr und der Nachbereitung von Großschadenslagen und Katastrophen eng zusammen.

Abschnitt 4 Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 23 Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei Helfern und Helferinnen in privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Anwendung. Für Helfer und Helferinnen öffentlicher Einheiten und Einrichtungen gelten sie, wenn deren Rechtsverhältnisse nicht in anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Bei Helfern und Helferinnen in Regieeinheiten werden die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend angewandt.
(2) Das Recht der Organisationen ihren Helfern und Helferinnen gegenüber bleibt unberührt.
(3) Helfer und Helferinnen sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

§ 24 Dienst im Katastrophenschutz

(1) Der Helfer oder die Helferin kann sich gegenüber der Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber vom Helfer oder von der Helferin zu unterrichten; dieser kann einen Nachweis verlangen.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Unfallversicherung der Helfer und Helferinnen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers oder der Helferin nur gegenüber der Organisation, der er oder sie angehört; bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die zuständige Katastrophenschutzbehörde.

Abschnitt 5 Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 25 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozialversicherung erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(2) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, sowie Richter und Richterinnen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.
(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ist auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
(6) Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz bei Ausübung ihres Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören oder von der Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde der Einheit oder Einrichtung die besondere Anerkennung erteilt hat oder gegenüber der sich der Helfer oder die Helferin zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet hat. Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen oder des Helfers oder der Helferin im Katastrophenschutz gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über.
(7) Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Aufgabenträger.
(8) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern und Helferinnen bleiben unberührt.

§ 26 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung für Schäden, die der oder die ehrenamtlich Tätige in Ausübung des Dienstes Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, bei Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. Im Fall des Rückgriffs findet § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Abs. 23 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Abschnitt 6 Einsatzleitung und Führungsorganisation

§ 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren sowie Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzufordern. Die Einsatzleitung besteht aus dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen Führungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Führungsassistenten und Führungsassistentinnen und dem Führungshilfspersonal. Sie ist in ihrer Gliederung und ihrem Umfang abhängig von der Gefahrenlage, dem Schadensereignis und den zu führenden Einheiten. Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, kann die Einsatzleitung das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren oder sonstige Sicherungsmaßnahmen treffen, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Die Maßnahmen können mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
(2) Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Einsatzleitung kann von dem zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführer oder von der zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführerin und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen werden.
(3) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Gemeinden zum Einsatz, kann der zuständige Brandinspekteur oder die zuständige Brandinspekteurin die Leitung des Einsatzes übernehmen.
(4) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Landkreise bzw. eines oder mehrerer Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken zum Einsatz, kann der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin die Einsatzleitung übernehmen.
(5) Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückbereiches zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr des Einsatzortes liegt, sofern sie nicht auf die Berufsfeuerwehr übertragen wird. Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsorganisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr liegt. Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin in medizinischen Fragen bleiben unberührt.
(7) Die Einsatzleitung in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Werkfeuerwehr im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation. Sie kann vom Wehrführer oder von der Wehrführerin übernommen werden. Kommt neben der Werkfeuerwehr eine kommunale Feuerwehr zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Werkfeuerwehr liegt.
(8) Bedürfen Gefahrenlagen besonderer Maßnahmen, können die zuständigen Aufsichtsbehörden der Einsatzleitung Weisungen erteilen und die organisatorische Leitung übernehmen.
(9) Die zuständigen Aufsichtsbehörden können die gegenseitige Unterstützung der Gemeinden durch Führungsassistenten oder Führungsassistentinnen und Führungshilfspersonal sowie die Bereitstellung von Führungsmitteln regeln.

§ 28 Leitung der Abwehrmaßnahmen im Katastrophenschutz

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen. Sie bedient sich hierbei einer Führungsorganisation, in der Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden, insbesondere aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt, der Hilfsorganisationen, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Bundeswehr, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen als Fachberater, Fachberaterinnen und Verbindungspersonen mitwirken.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstellt. Die untere Katastrophenschutzbehörde bestellt eine örtlich zuständige Technische Einsatzleitung. Diese leitet nach den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde die Tätigkeit der Einheiten und Einrichtungen am Einsatzort. Bis zur Bestellung einer Technischen Einsatzleitung nimmt der oder die zuerst am Schadensort eintreffende Führer oder Führerin einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes die Aufgabe der Technischen Einsatzleitung wahr.
(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserstraßenverwaltung, in Betrieben und Einrichtungen der Bundeswehr und in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen hat der Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde oder Dienststelle zu erfolgen. Näheres ist im Katastrophenschutzplan zu regeln.
(4) Soweit dies zum wirksamen Katastrophenschutz erforderlich ist, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, die einheitliche Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen und bei mehreren beteiligten Katastrophenschutzbehörden eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen.
(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert im Bedarfsfall Kräfte des Bundes und der Länder an. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde Kräfte des Bundes anfordern, sofern diese im Zuständigkeitsbereich der anfordernden Behörde stationiert sind. Die angeforderten Kräfte unterstehen den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die sich zur Katastrophe entwickeln können. Die Meldung muss auch die bereits getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Katastrophe beinhalten. Die untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet unverzüglich benachbarte Katastrophenschutzbehörden, wenn deren Betroffenheit zu erwarten ist.

Abschnitt 7 Aufsicht

§ 29 Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für
a)
die Landeshauptstadt Saarbrücken,
b)
die Landkreise,
c)
den Regionalverband Saarbrücken,
d)
die Werkfeuerwehren,
2.
der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,
3.
die Landeshauptstadt Saarbrücken für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.

§ 30 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin

(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder der Ministerin für Inneres, Bauen und Sport. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht sowie der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er oder sie kann den Brandinspekteuren oder Brandinspekteurinnen und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren berufen.
(2) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landes. Er oder sie wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.
(3) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin hat zwei ständige Vertreter oder Vertreterinnen. Sie werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für acht Jahre berufen.
(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 31 Brandinspekteur, Brandinspekteurin

(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Landrats oder der Landrätin. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Landrats oder der Landrätin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landkreises. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes durch den Landrat oder die Landrätin für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes aus wichtigem Grund entlassen werden.
(2) Der Brandinspekteur im Regionalverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin im Regionalverband Saarbrücken ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. von dem Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.
(3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin wird unterstützt und vertreten durch bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen, im Regionalverband Saarbrücken durch bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen. Diese müssen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen und werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 32 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen. Sie überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Die Aufsicht ist unter Beteiligung der Organisationen der privaten Einheiten und Einrichtungen auszuüben. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.
(2) Bei Übungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.
(3) Kommt eine private Einheit oder Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften und Weisungen nicht nach, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde die Anordnung selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. Bei Einsätzen bedarf es keiner Fristsetzung. In schwerwiegenden Fällen kann die Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung widerrufen.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(5) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.

Abschnitt 8 Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 33 Verhütung von Gefahren

(1) Jede Person hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen.
(2) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonst Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten
1.
die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
2.
für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
3.
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den behördlichen Alarm- und Einsatzplänen sowie den Katastrophenschutzplänen abgestimmt sind, sowie Übungen durchzuführen,
4.
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Alarm- und Einsatzzentrale einzurichten und zu unterhalten,
5.
Sirenen oder andere Geräte zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben.
(3) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Explosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die nicht an eine ausreichende öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.
(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes tritt an die Stelle des zuständigen Aufgabenträgers des Brand- und Katastrophenschutzes nach Absatz 2 Satz 3 und der Gemeinde nach Absatz 4 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 34 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für alle unter Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Nummer 1 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin einen externen Notfallplan zu erstellen, um
1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Der externe Notfallplan ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Benehmen mit den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde die von dem anderen Staat benannten Behörden über die begründete Entscheidung. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Bundesländer und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat der unteren Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan und weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
1.
bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben,
2.
bei bestehenden Betrieben im Sinne des Absatzes 1 bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen des Betreibers für die Erstellung der externen Notfallpläne entsprechen Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben,
3.
bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegungen sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen und Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(5) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

§ 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Für alle Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4. 2006, S. 15) hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. § 34 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
1.
die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
2.
die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
3.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
4.
die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

§ 35 Gefahrenverhütungsschau

(1) Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes findet in regelmäßigen Abständen eine Gefahrenverhütungsschau statt. Dies gilt nicht für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
(2) Mit der Gefahrenverhütungsschau werden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen überprüft, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre.
(3) Eigentümer und Eigentümerinnen, Besitzer und Besitzerinnen und sonstige Nutzungsberechtigte von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.
(4) In öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.
(5) Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde. Sie wird in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit besonders ausgebildeten sonstigen hauptberuflichen Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt.
(6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt. Die Gemeinde kann für Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr eine außerordentliche Gefahrenverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.

§ 36 Sicherheitswache

Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden sollen bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter oder von der Veranstalterin verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache (Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter oder die Veranstalterin trägt die Kosten. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Sicherheitswache zu erlassen.

§ 37 Aufklärung und Selbsthilfe

Die Einwohner und Einwohnerinnen sollen von den Aufgabenträgern über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden, sonstigen Unglücksfällen, Großschadenslagen und Katastrophen sowie über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.

Abschnitt 9 Pflichten der Bevölkerung

§ 38 Gefahrenmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht selbst beseitigt.
(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter oder die Leiterin des Betriebs oder der Einrichtung, seine oder ihre Beauftragten oder der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.

§ 39 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, hat für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz. §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, Maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Katastrophenschutzbehörde kann jede Person zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sowie zu Dienstleistungen heranziehen, soweit dies zur Abwehr einer Großschadenslage oder einer Katastrophe erforderlich ist. Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht
1.
soweit die vorhandenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstige Mittel oder Kräfte der Katastrophenschutzbehörde für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe ausreichen, oder
2.
wenn die Heranziehung mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben für den Herangezogenen oder die Herangezogene oder der Verletzung anderer überwiegender Pflichten verbunden ist.
(5) Die Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung und Sachen nach Absatz 4 vorher zu erfassen. Die betreffenden Personen sowie die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

§ 40 Duldungspflichten

(1) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die von dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden.
(2) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

§ 41 Entschädigungen

(1) Wer nach den §§ 39 und 40 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Wer bei der Erfüllung von Pflichten Leistungen erbracht hat, die nicht geringfügig sind, ist auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Geschädigten zu bestimmen. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 43 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Behörde, die die Anordnung getroffen hat. Richtet sich der Anspruch gegen das Land, entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen kann oder soweit die Anordnungen zum Schutz des oder der Geschädigten oder seines oder ihres Eigentums getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand ohne nach den §§ 39 und 40 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

Abschnitt 10 Gesundheitsbereich

§ 42 Mitwirkung des Gesundheitswesens

(1) Die Krankenhäuser, die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die Alten- und Pflegeeinrichtungen, die Apotheken, der öffentliche Gesundheitsdienst, der öffentliche Veterinärdienst, die berufsständischen Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen, der Tierärzte und Tierärztinnen, der Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie die Berufsverbände der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens wirken bei den Aufgaben nach diesem Gesetz mit. Die Aufgabenträger nach § 2 und die in Satz 1 genannten Stellen und Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht ist, sind verpflichtet, zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 teilzunehmen. In den Alarm- und Einsatzplänen sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen und die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zu berücksichtigen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind auf Anforderung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 abzustimmen.
(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht werden kann, verpflichten, Einrichtungen oder Gebäudeteile, Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen erforderlich ist.
(5) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und die Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht ist, haben den Aufgabenträgern nach § 2 insbesondere Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen. Die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, bei Großschadenslagen und Katastrophen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten sein.

§ 43 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte und Ärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Angehörige der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.
(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit den Berufskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Berufsverbänden der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens.
(3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Saarland sowie die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des öffentlichen Veterinärdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.

Abschnitt 11 Kostenregelung

§ 44 Kostenträger im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe. Die nach § 4 Abs. 2 der Landeshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Regionalverband Saarbrücken.
(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen.
(3) Das Land trägt den persönlichen und sächlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin, den Beauftragten oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene sowie den Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz. Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landkreise tragen den persönlichen und sächlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen, ihre Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen oder ihre Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen, der Beauftragten für die Jugendfeuerwehren und die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen sowie der sonstigen Beauftragten auf Regionalverbands- und Kreisebene.
(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Aus- und Fortbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 44a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Löschbezirke Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Haushaltsbewirtschaftung sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.
(2) Für jedes Sondervermögen wird
1.
mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
2.
eine Sonderkasse eingerichtet und
3.
eine Sonderrechnung geführt.
(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet ein aus den Mitgliedern des Löschbezirks zusammengesetztes Gremium. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.
(4) Das Nähere über
1.
den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
3.
die Führung der Sonderrechnung
wird durch Satzung geregelt.

§ 45 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 und § 47 anderes bestimmen.
(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten verlangen:
1.
von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
2.
von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
2a.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
3.
von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,
4.
von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5.
von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
5a.
von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
5b.
von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,
5c.
von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,
5d.
von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),
6.
bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,
7.
von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,
8.
von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.
(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt sind.
(3a) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41.
(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 3 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen

§ 46 Kostentragung im Katastrophenschutz

(1) Die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen, die Ausbildung und die Ausstattung, soweit sie organisationsüblich oder für die besondere Anerkennung nach § 19 Abs. 4 erforderlich sind.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten sowie die Kosten der zusätzlichen persönlichen Ausrüstung. Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse an die Träger privater Einrichtungen ihres Bereichs zur Beschaffung organisationseigener Ausstattung, die für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt wird.
(3) Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushalts
1.
die notwendigen Kosten, die durch die Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Material für Einheiten und Einrichtungen entstehen, soweit die Beschaffung auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgt und nicht bereits auf andere Weise mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wird,
2.
die notwendigen Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen in Regieeinheiten mit landesweiter Zuständigkeit,
3.
die notwendigen Kosten der Unterbringung der Fahrzeuge und sonstigen Ausstattung,
4.
die notwendigen Kosten der zusätzlichen Ausbildung, soweit sie nicht unter § 25 fallen,
5.
die notwendigen Kosten des Einsatzes von Kräften des Bundes und der Länder (§ 28 Abs. 5),
6.
die notwendigen Kosten des Einsatzes von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Ausland, sofern sie nicht von anderen Stellen übernommen werden,
7.
die übrigen notwendigen Einsatz- und Übungskosten, soweit sie nicht unter Absatz 2 Satz 1 fallen.
(4) Für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung kann das Land Pauschalentgelte festlegen.

§ 47 Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
1.
die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
2.
die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.
(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 48 Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu verwenden. Bis zu 15 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden. Dabei ist der Fachdienst Brandschutz im Katastrophenschutz bedarfsgerecht zu berücksichtigen.
(2) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug
1.
der dem Land für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes entstehenden Kosten bis zur Höhe des nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrags,
2.
der dem Land für den Brandschutz und die Technische Hilfe entstehenden Kosten und
3.
eines dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Förderung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zur Verfügung stehenden Betrags in Höhe von bis zu 2,5 vom Hundert des Steueraufkommens
den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.
(3) Bleibt die nach Absatz 2 errechnete Zuweisung an die Gemeindeverbände hinter einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zurück, wird die Differenz zu diesem Betrag, höchstens 500.000 Euro, durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsstock nach § 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. Überschreitet sie diesen Betrag, wird die Differenz bis zur Höhe der Entnahmen nach § 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetz in den Vorjahren dem Ausgleichsstock zugeführt

Abschnitt 12 Ergänzende Bestimmungen

§ 49 Ausbildung, Fortbildung und Übungen

(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen ihrer Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken. Sie kann Gemeinden mit deren Zustimmung zur Durchführung übertragen werden. An der Feuerwehrschule des Saarlandes werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.
(2) Führungskräfte, insbesondere Leiter und Leiterinnen von Feuerwehren sowie Ausbilder und Ausbilderinnen, sollen innerhalb von jeweils sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen.
(3) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen selbst verantwortlich.
(4) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben.

§ 50 Feuerwehrschule des Saarlandes

Die Feuerwehrschule des Saarlandes ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Technische Hilfe. Sie führt die Ausbildung der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden und der Technischen Einsatzleitungen durch. Ihr können auch weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 51 Integrierte Leitstelle

Für die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

§ 52 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Feuerwehren, die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger, die Feuerwehrschule des Saarlandes und die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen, für die Planung und Durchführung von Ausbildung und Fortbildung sowie zur Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen und anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben notwendige personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten.
(3) Die von den Katastrophenschutzbehörden oder der Polizei bei Großschadenslagen oder Katastrophen eingerichteten Personenauskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie für deren Registrierung und Identifizierung erforderlich ist. Angehörigen und anderen Bezugspersonen von Betroffenen dürfen Angaben über deren Verbleib gemacht und weitere Auskünfte von der Personenauskunftsstelle erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der oder die Betroffene einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen hat.
(4) Bei Einsatz- und Alarmzentralen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.
(5) Die bei der Einsatzdokumentation anfallenden Daten können in nicht personenbezogener Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Effizienzkontrolle ausgewertet werden.

Abschnitt 13 Schlussvorschriften

§ 53 Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.

§ 54 Ermächtigungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:
1.
die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland,
2.
die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland,
3.
die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen,
4.
die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,
5.
die Gefahrenverhütungsschau (§ 35),
6.
die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
7.
die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 25 Abs. 5),
8.
die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke,
9.
die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr.
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz zu hören.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz.

§ 55 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 56 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 keine Folge leistet,
2.
der Anzeigepflicht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
4.
entgegen § 38 Abs. 1 eine Gefahr nicht meldet,
5.
entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
6.
gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 57 Übergangsregelungen

(1) Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), ergangen sind, bleiben bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Soweit in diesen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanungen nach § 3 Abs. 1 sind den Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.
(3) Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 31 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 beträgt die Amtszeit des oder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Landesbrandinspekteurs oder Landesbrandinspekteurin und der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie der berufenen Stellvertreter und Stellvertreterinnen zehn Jahre.
(4) Die in § 49 Abs. 2 enthaltene Frist für Fortbildungen beginnt für Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(5) § 34 a gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
1.
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
2.
im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
3.
bis 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.
(6) Die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie die Regionalverbandsbrandmeister und Regionalverbandsbrandmeisterinnen sind bis zum 31. Dezember 2013 zu berufen. Die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen endet mit der Berufung nach Satz 1, spätestens zum 31. Dezember 2013.

§ 58 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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