BrandschauV SL 2009
DE - Landesrecht Saarland

Gefahrenverhütungsschau-Verordnung Vom 6. Februar 2009

Gefahrenverhütungsschau-Verordnung Vom 6. Februar 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 6. Februar 200927.02.2009
Eingangsformel27.02.2009
§ 1 - Gefahrenverhütungsschau27.02.2009
§ 2 - Geltungsbereich27.02.2009
§ 3 - Zuständigkeit27.02.2009
§ 4 - Gefahrenverhütungsschau-Kommission27.02.2009
§ 5 - Durchführung27.02.2009
§ 6 - Wiederholung der Gefahrenverhütungsschau27.02.2009
§ 7 - Entschädigung27.02.2009
§ 8 - Kostenersatz27.02.2009
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.12.2015
Auf Grund des § 54 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Gefahrenverhütungsschau

(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadenfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen, eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt oder für Sachwerte hervorrufen können.
(2) Bei der Gefahrenverhütungsschau wird festgestellt, ob die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen umgesetzt wurden und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind. Insbesondere wird festgestellt, ob
1.
die Nutzung und die Gebäude dem genehmigten Zustand entsprechen,
2.
die Rettungswege gekennzeichnet, benutzbar und - falls vorgeschrieben - frei von brennbaren Stoffen sind,
3.
die Löschwasserversorgung gesichert ist,
4.
erforderliche Sonderlöschmittel in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustand vorhanden sind,
5.
Flächen für die Feuerwehr frei und gekennzeichnet sind,
6.
die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
7.
die vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen von Sicherheitseinrichtungen durchgeführt wurden,
8.
die vorgeschriebenen Feuerwehrpläne vorhanden sind und
9.
die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind, eingehalten werden und Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen folgende Gebäude:
1.
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung von mehr als 22 m),
2.
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3.
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben,
4.
Versammlungsstätten
a)
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher und Besucherinnen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b)
im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1000 Besucher und Besucherinnen fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen,
5.
Versammlungsräume und Gaststätten in Untergeschossen,
6.
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden),
7.
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten,
8.
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
9.
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
10.
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
11.
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
12.
bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von radioaktiven, biologischen, chemischen, explosiblen oder feuergefährlichen Stoffen mit erhöhter Gefahr verbunden ist,
13.
Industrie- und Lagergebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche oder einer Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
14.
Garagen mit mehr als 1000 m² Grundfläche,
15.
unterirdische Verkehrsanlagen und
16.
Hotel- und Gaststättenschiffe.
(2) Bei öffentlichem Interesse kann die Gemeinde in ihrem Zuständigkeitsbereich oder die Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch nicht in Absatz 1 aufgeführte Gebäude der Gefahrenverhütungsschau unterliegen.
(3) Die Gemeinde kann für die in den Absätzen 1 und 2 benannten Objekte eine außerordentliche Brandverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden Objekte zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde. Sie wird vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit besonders ausgebildeten sonstigen hauptberuflichen Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt. Wird die Gefahrenverhütungsschau nicht durch eine Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt, ist der unteren Bauaufsicht immer Gelegenheit zur Teilnahme an der Gefahrenverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist für die Dokumentation von Mängeln, die Aufforderung zu deren Beseitigung, die Fristsetzung und die Nachprüfung zuständig und informiert die untere Bauaufsicht. Die Zuständigkeiten der unteren Bauaufsicht bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden können einen Prüfsachverständigen oder eine Prüfsachverständige für Brandschutz gemäß der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) in der jeweils geltenden Fassung mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. In diesem Fall ist die Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht nicht zwingend erforderlich. Der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht ist jedoch der Termin der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen und deren Vertretern und Vertreterinnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der oder die Prüfsachverständige für Brandschutz dokumentiert vorhandene Mängel, legt Fristen für deren Beseitigung fest und fertigt darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Gemeinde übergeben. Für die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist die Gemeinde zuständig. Für die Nachprüfung ist der oder die Prüfsachverständige für Brandschutz zu beauftragen.
(3) Bei Betrieben mit Werkfeuerwehr wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt. Der Zeitpunkt ist mindestens vier Wochen vorher der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht mitzuteilen. Vertreter der Gemeinde, der Gemeindefeuerwehr und der unteren Bauaufsicht dürfen an dieser Gefahrenverhütungsschau teilnehmen. Wenn für die Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen besonderes Fachwissen erforderlich ist, sind auf Verlangen der Gemeinde oder der unteren Bauaufsicht Prüfsachverständige für Brandschutz oder geeignete Fachplaner und Fachplanerinnen hinzuzuziehen.

§ 4 Gefahrenverhütungsschau-Kommission

(1) Der Gefahrenverhütungsschau-Kommission gehören an:
1.
ein Bediensteter oder eine Bedienstete der Gemeinde als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gemeindefeuerwehr und
3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der unteren Bauaufsicht.
(2) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Feuerwehr müssen Kenntnisse
1.
in der Führung von Einheiten ab Zugstärke (Zugführer),
2.
im vorbeugenden Brandschutz und
3.
in der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau besitzen.
Die Kenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen an einer Landesfeuerwehrschule nachzuweisen.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten auch für hauptberufliche Angehörige von Gemeindefeuerwehren, die mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragt werden. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) Der oder die Vorsitzende beruft die Gefahrenverhütungsschau-Kommission ein.
(5) Ist für die Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen durch die Gefahrenverhütungsschau-Kommission besonderes Fachwissen erforderlich, hat der oder die Vorsitzende geeignete Fachplaner und Fachplanerinnen oder Fachbehörden zur Beratung hinzuzuziehen.
(6) Vor einer Gefahrenverhütungsschau in Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz unterliegen, ist diese Behörde zu benachrichtigen und auf ihr Verlangen an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.

§ 5 Durchführung

(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist den Eigentümern oder Eigentümerinnen, Besitzern oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung anzuzeigen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
(2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte oder eine von ihnen beauftragte Vertretung hinzuzuziehen.
(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen und zu dokumentieren. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten, die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten und die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.
(4) Fehlen Rettungswege, sind Rettungswege nicht benutzbar, besteht Explosionsgefahr oder werden andere Gefahren für Leib und Leben erkannt, ist die Nutzung des betroffenen Bereiches bis zur Behebung der Mängel durch die untere Bauaufsicht zu untersagen.
(5) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser Behörde eine Mängelanzeige zuzuleiten.
(6) Werden Abweichungen zur genehmigten Nutzung oder zur genehmigten Bebauung festgestellt, kann von der Gemeinde die Erstellung eines Brandschutznachweises gefordert werden. Der Brandschutznachweis ist der unteren Bauaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen.
(8) Wird gemäß § 35 Abs. 6 SBKG in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eine Gefahrenverhütungsschau durch die Gemeinde veranlasst, soll der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr oder sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertreterin anwesend sein.

§ 6 Wiederholung der Gefahrenverhütungsschau

(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre, in Krankenhäusern und Versammlungsstätten alle drei Jahre, durchzuführen. Unberührt bleiben die in anderen Vorschriften festgelegten Intervalle für die dort bestimmten Prüfungen.
(2) Der Zeitpunkt der nächsten turnusmäßigen Gefahrenverhütungsschau kann objektbezogen durch die Gemeinde an die tatsächliche Gefährdung angepasst werden. Die kürzeste Frist beträgt ein Jahr, die längste zehn Jahre. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der nächsten Gefahrenverhütungsschau sind die Risiken, die Nutzung und der Allgemeinzustand des Objektes zu berücksichtigen. Bei Krankenhäusern und Versammlungsstätten ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 7 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gefahrenverhütungsschau-Kommission haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des nachgewiesenen Verdienstausfalls (§ 25 Abs. 1 bis 5 und 7 SBKG).

§ 8 Kostenersatz

(1) Die Gemeinden können von den Eigentümern oder Eigentümerinnen der Objekte, in denen eine Gefahrenverhütungsschau durchgeführt wurde, die Erstattung der durch die Gefahrenverhütungsschau entstandenen Kosten (§ 45 Abs. 2 Nr. 7 SBKG) nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(2) Hinzugezogene Prüfsachverständige Brandschutz sowie geeignete Fachplaner und Fachplanerinnen erhalten von der Gemeinde ein Honorar nach Aufwand entsprechend den Festlegungen in § 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Neuntes Euro-Einführungsgesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
[4]
, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist der Mittelwert anzusetzen. Das Honorar gehört zu den Kosten der Gefahrenverhütungsschau nach § 45 Abs. 2 Nr. 7 SBKG.
Fußnoten
[4])
HOAI neu erlassen durch Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Brandverhütungsschau-Verordnung vom 15. März 1989 (Amtsbl. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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