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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über Gemeinschaftsschulen mit bilingualem Zug Vom 1. August 2012

Verordnung - Schulordnung - über Gemeinschaftsschulen mit bilingualem Zug Vom 1. August 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11a eingefügt durch Artikel 22 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 5 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Verordnungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 1. August 2012.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über Gemeinschaftsschulen mit bilingualem Zug vom 1. August 201201.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
§ 1 - Zielsetzung01.08.2012
§ 2 - Stundentafel für die Klassenstufen 5 bis 1001.08.2012
§ 3 - Lehrkräfte01.08.2012
§ 4 - Lehrpläne01.08.2012
§ 5 - Beauftragter für den bilingualen Unterricht01.08.2012
§ 6 - Einrichtung bilingualer Züge, Klassenbildung01.08.2017
§ 7 - Intensivlerntage, Intensivlernphasen01.08.2012
§ 8 - Leistungsbewertung01.08.2012
§ 9 - Zeugnisse01.08.2012
§ 10 - Regelungen für die Sekundarstufe II01.08.2012
§ 11 - Regelungen für das Abitur01.08.2012
§ 11a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 12 - Inkrafttreten01.08.2017
Anlage 1.101.08.2012
Anlage 1.201.08.2012
Anlage 2.101.08.2012
Anlage 2.201.08.2012
Das Ministerium für Bildung und Kultur verordnet aufgrund des § 33 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210):

§ 1 Zielsetzung

Bilinguale Züge an Gemeinschaftsschulen haben das übergeordnete Ziel einer nachhaltigen Förderung der fremdsprachlichen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsverfahren und geeignete schulorganisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören
1.
Unterricht in der Fremdsprache mit gegebenenfalls erhöhter Wochenstundenzahl in den Klassenstufen 5 bis 8,
2.
fremdsprachiger Unterricht in mindestens einem Fach oder Lernbereich,
3.
Einbeziehung von begegnungspädagogischen Maßnahmen und Intensivlernphasen in den Lernprozess.

§ 2 Stundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10

Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des bilingualen Zuges der Gemeinschaftsschule gilt die Stundentafel der Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I - mit folgenden Maßgaben:
1.
In den Klassenstufen 5 und 6 kann der Sprachunterricht in der ersten Fremdsprache durch einen ein- bis zweistündigen Zusatzunterricht ergänzt werden. Dieser Zusatzunterricht dient der Heranführung an den Fremdsprachengebrauch und der sprachlichen Vorbereitung auf den spätestens in Klassenstufe 9 einsetzenden fremdsprachigen Sachfachunterricht.
2.
Das bilinguale Angebot der Schule soll - insbesondere, wenn kein Zusatzunterricht im Sinne der Nummer 1 angeboten wird - ab der Klassenstufe 5 durch zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder durchgängig durch fremdsprachigen Unterricht in weiteren Fächern, wie zum Beispiel Bildende Kunst, Musik oder Sport, ergänzt werden.
3.
In den Klassenstufen 7 und 8 soll der Sprachunterricht für die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges durch einen ein- bis zweistündigen Zusatzunterricht in der Fremdsprache ergänzt werden. Dieser Zusatzunterricht kann ganz oder teilweise ersetzt werden durch einen Zusatzunterricht in einem bilingual unterrichteten Sachfach. Bei diesem Sachfach kann es sich um ein Fach der Stundentafel oder um ein zusätzliches Fach handeln. Für den bilingualen Sachfachunterricht kann die Stundentafel in diesen Klassenstufen jeweils um bis zu zwei Wochenstunden ausgeweitet werden.
4.
In den Klassenstufen 9 und 10 nehmen die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges am fremdsprachigen Unterricht eines Sachfaches teil. Bei diesem Sachfach kann es sich um ein Fach der Stundentafel oder um ein zusätzliches Fach handeln. Für den bilingualen Sachfachunterricht kann die Stundentafel in diesen Klassenstufen jeweils um bis zu zwei Wochenstunden ausgeweitet werden. Insgesamt muss der bilinguale Sachfachunterricht mindestens zwei Wochenstunden umfassen.
5.
Ist das bilingual unterrichtete Sachfach zusätzliches Sachfach beziehungsweise zusätzlicher Lernbereich, so kann bei der Prüfung für den mittleren Bildungsabschluss eine mündliche Prüfung in diesem Fach beziehungsweise Lernbereich abgelegt werden.

§ 3 Lehrkräfte

Die den fremdsprachigen Unterricht erteilenden Lehrkräfte sollen grundsätzlich die Lehrbefähigung für das Sachfach und entweder die Lehrbefähigung für die Fremdsprache besitzen oder diese als Muttersprache sprechen oder über eine Sprachkompetenz in dieser Sprache verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.

§ 4 Lehrpläne

Der Unterricht in den bilingual unterrichteten Sachfächern wird grundsätzlich auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne erteilt. Der fremdsprachig erteilte Sachfachunterricht ist kein um Sachfachinhalte erweiterter Fremdsprachenunterricht, sondern er orientiert sich an den didaktischen und methodischen Prinzipien des jeweiligen Sachfaches.

§ 5 Beauftragter für den bilingualen Unterricht

Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine im bilingualen Unterricht eingesetzte Lehrkraft mit der Organisation und didaktischen Betreuung des bilingualen Zuges. Diese Lehrkraft übernimmt Aufgaben der Koordinierung, Beratung und Unterrichtsorganisation sowie die Betreuung außerunterrichtlicher Angebote. Sie berät die Schulleitung in fachdidaktischen, fachmethodischen und den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte betreffenden Fragen und koordiniert die Arbeit der vom bilingualen Unterricht betroffenen Fachkonferenzen.

§ 6 Einrichtung bilingualer Züge, Klassenbildung

(1) Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Fremdsprache des bilingualen Unterrichts kann nur eine in der Klassenstufe 5 der betreffenden Gemeinschaftsschule als erste Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein.
(3) Am Ende der Klassenstufe 6 können sich die in den E-Kurs der Fremdsprache des bilingualen Zuges eingestuften Schülerinnen und Schüler für den bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 anmelden. Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind vorher zu beraten. Über die Zulassung zum bilingualen Zug entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Zuges beauftragten Lehrkraft unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft, Lernverhalten und sozialer Kompetenz.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 zugelassen wurde, ist grundsätzlich verpflichtet, an diesem Unterricht bis zum Ende der Sekundarstufe I teilzunehmen.
(5) Auch für Gemeinschaftsschulen mit bilingualem Zug gilt die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die sich danach ergebende Anzahl der Klassen, Gruppen und Kurse darf sich durch den bilingualen Zug nicht erhöhen.

§ 7 Intensivlerntage, Intensivlernphasen

Für Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges finden in den Klassenstufen 5 und 6 Intensivlerntage statt. Mindestens einmal im Schuljahr wird ab Klassenstufe 7 eine mehrtägige Intensivlernphase in der Fremdsprache durchgeführt, die nach Möglichkeit begegnungspädagogische Aspekte berücksichtigt. Es ist wünschenswert, dass die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein ein- oder mehrwöchiges Betriebspraktikum im Zielland absolvieren.

§ 8 Leistungsbewertung

Bei der Bewertung der Leistungen in den bilingual unterrichteten Sachfächern sind nur die fachlichen Leistungen zu beurteilen. Führt fehlerhafte oder fachsprachlich unangemessene Sprachproduktion zu eingeschränkten fachlichen Leistungen, so ist dies wie im deutschsprachig geführten Sachfachunterricht bei der Bewertung und Benotung zu berücksichtigen.

§ 9 Zeugnisse

(1) Die Leistungen im Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 bis 8 werden in verbaler Form auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ beurteilt.
(2) Die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges ab Klassenstufe 9 wird auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ vermerkt.
(3) Zusätzlich zum Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 1.1 oder 1.2. Sie erhalten außerdem eine Übersetzung dieses Zertifikats in der jeweiligen Fremdsprache, wobei das hierzu von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschriebene Muster zu verwenden ist.

§ 10 Regelungen für die Sekundarstufe II

(1) In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Gemeinschaftsschule werden im bilingualen Zug die Fächer Erdkunde, Geschichte und Politik zweisprachig unterrichtet.
(2) Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges belegen in der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe der Gemeinschaftsschule die jeweilige Fremdsprache als E-Kurs und ein Sachfach als bilingual unterrichtetes Unterrichtsfach. Für die Kursbildung gelten die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amstbl. I S. 47), in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Für die Bewertung der Leistungen im fremdsprachig erteilten Unterricht gilt § 8 entsprechend.
(4) Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, welche Fächer fremdsprachig unterrichtet wurden.

§ 11 Regelungen für das Abitur

(1) Ist Erdkunde, Geschichte oder Politik Abiturprüfungsfach, so wird die Prüfung grundsätzlich in der Fremdsprache durchgeführt. Näheres regeln die allgemeinen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung in den bilingualen Sachfächern.
(2) Auf dem Abiturzeugnis wird die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges vermerkt.
(3) Zusätzlich zum Abiturzeugnis erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 2.1 oder 2.2, in dem die Teilnahme am Unterricht in der Fremdsprache des bilingualen Zuges und am bilingualen Sachfachunterricht sowie gegebenenfalls in bilingualen Sachfächern in der Fremdsprache erbrachte schriftliche und/oder mündliche Prüfungsleistungen bescheinigt werden; § 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

Anlage 1.1

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Anlage 1.2

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Anlage 2.1

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Anlage 2.2

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