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Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Vom 10. Februar 2010

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Vom 10. Februar 2010
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1704 zur Weiterentwicklung des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsrechts Vom 10. Februar 2010.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10. Februar 201019.03.2010
§ 1 - Inhalt17.06.2016
§ 2 - Anspruchsberechtigte17.06.2016
§ 3 - Anspruch, Dauer und Entgeltlichkeit der Freistellung, Verbot der Erwerbstätigkeit17.12.2021
§ 4 - Anrechnung19.03.2010
§ 5 - Verfahren der Freistellung17.12.2021
§ 6 - Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen17.06.2016
§ 7 - Verfahren zur Feststellung der Freistellungsfähigkeit17.12.2021
§ 8 - Veröffentlichung, statistische Erhebung19.03.2010
§ 9 - Zuständigkeiten17.06.2016
§ 10 - Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung19.03.2010
§ 11 - (aufgehoben)20.11.2015

§ 1 Inhalt

(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit.
(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.
(3) Die politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren.

§ 2 Anspruchsberechtigte

(1) Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn für die Zeit der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung. Dieser Anspruch besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 3 Anspruch, Dauer und Entgeltlichkeit der Freistellung, Verbot der Erwerbstätigkeit

(1) Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke. Arbeitsfreie Zeiten sind insbesondere
1.
unbezahlter Urlaub,
2.
tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt,
3.
arbeitsfreie Samstage,
4.
Freizeitausgleich der Beschäftigten aufgrund geleisteter Überstunden.
Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Satz 2 das Recht auf unbezahlten Urlaub.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. Die über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres für Beschäftigte zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.
(5) Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der Anspruch auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen und mit dem Anspruch aus diesem zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann seine Zustimmung zum Ansparen nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen. Darüber hinaus kann die Zustimmung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(6) Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.
(7) Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
(8) Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung ohne Minderung fortzuzahlen.
(9) Weitergehende tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 4 Anrechnung

(1) Freistellungen dürfen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.
(2) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Anspruch nach § 3 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Besoldung besteht. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach § 37 Absatz 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 45 Absatz 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes handelt.

§ 5 Verfahren der Freistellung

(1) Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen.
(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen.
(3) In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden entgeltlichen Freistellungstage weniger als sechs Tage, so ist der Arbeitgeber oder Dienstherr in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung zu gewähren. Dies gilt auch für die Tage, die sich bei der Teilung der insgesamt zu gewährenden Freistellungstage durch die Zahl sechs als Rest ergeben. Die Freistellungstage, die nach der vorstehenden Regelung vom Arbeitgeber oder vom Dienstherrn insgesamt zu gewähren sind, jedoch von den Beschäftigten der Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden bei der Errechnung der Zahl der Freistellungstage nur im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
(4) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.
(5) Unbeschadet der Regelung der Absätze 3 und 4 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Gesetzliche und vertragliche Mitbestimmungsregelungen bleiben unberührt.
(6) Ist eine Freistellung aus einem in Absatz 5 aufgeführten Grund versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach.
(7) In allen Arbeitsstätten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder die Ansprüche abzugelten.
(8) Freistellung darf nicht zur Benachteiligung der freigestellten Beschäftigten führen.
(9) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen.

§ 6 Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen

(1) Freistellung kann nur für Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden, die als freistellungsfähig festgestellt worden sind.
(2) Weiterbildungsveranstaltungen sind als freistellungsfähig festzustellen, wenn
1.
es sich um eine Veranstaltung der beruflichen, der politischen oder der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt,
2.
sie allen Beschäftigten offen steht,
3.
die Teilnahme an ihr freigestellt ist,
4.
die personellen, sachlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolgs erwarten lassen,
5.
das tägliche Arbeitsprogramm einer Weiterbildungsveranstaltung fünf Zeitstunden nicht unterschreitet,
6.
die Informationen über Pläne, Kosten, Veranstaltungsleitung, Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Zertifikat, Prüfungen, notwendige Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen zugänglich gemacht werden,
7.
die Weiterbildungsveranstalter und die Weiterbildungsveranstaltungen keine grundrechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen und
8.
die Voraussetzungen und Bedingungen der Nummern 1 bis 6 in angemessener Form nachgewiesen werden
oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen, politischen Weiterbildung oder um Veranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt, die nach vergleichbaren Standards bereits von einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als freistellungsfähig festgestellt wurden.
Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen oder Weiterbildungsveranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:
1.
Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dienen,
2.
Veranstaltungen der Berufsausbildung nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der beruflichen Umschulung nach § 1 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,
3.
Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
4.
Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze dienen,
5.
Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2,
6.
Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes,
7.
Veranstaltungen, die ausschließlich der Fortbildung betrieblicher Interessenvertretungen dienen.
(3) Über die Freistellungsfähigkeit von Veranstaltungen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung oder über Veranstaltungen, die zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit dienen, entscheidet auf Antrag das zuständige Ministerium.
(4) Weiterbildungsveranstalter erhalten auf Antrag vom zuständigen Ministerium die Befugnis, Freistellungsbescheinigungen für Weiterbildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Absatzes 2 auszustellen, wenn
1.
es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige zumindest teilrechtsfähige Verwaltungseinheit, Körperschaft, Personenvereinigung oder Organisation handelt, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführt,
2.
die Qualität der Bildungsarbeit und Dienstleistungen im Sektor Weiterbildung durch ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement-System gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards dokumentiert ist, für die Zukunft gesichert ist und sich ständig verbessert.
Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in Deutschland sowie vergleichbare Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen keines Nachweises nach Satz 1 Nummer 2. Gleiches gilt für die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 7 Verfahren zur Feststellung der Freistellungsfähigkeit

(1) Anträge auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen sind vom Weiterbildungsveranstalter beim zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn formgebunden einzureichen. Antragsformulare werden über das jeweils zuständige Ministerium in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
(2) Die Feststellung der Freistellungsfähigkeit erfolgt innerhalb von vier Wochen, bei Vorliegen des vollständigen Antrages, durch Bescheid durch das zuständige Ministerium. Der Bescheid kann, insbesondere hinsichtlich Auskunfterteilung nach § 8 Absatz 2, mit Auflagen verbunden werden.
(3) Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Freistellungsfähigkeit nicht mehr vorliegen, insbesondere dann, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bei der Durchführung der Veranstaltung von den dem Bescheid zugrunde liegenden Angaben wesentlich abweicht oder ein Antragsteller oder eine Antragstellerin die ihm oder ihr nach diesem Gesetz entstehenden Pflichten nicht erfüllt.
(4) Wiederholungsveranstaltungen gelten ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig festgestellt, wenn sie im Wesentlichen nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort und Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer nach diesem Gesetz bereits als freistellungsfähig festgestellten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen. Abweichungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(5) Die Weiterbildungsveranstalter haben dem zuständigen Ministerium den Zutritt zu Weiterbildungsveranstaltungen zu Prüfzwecken zu gestatten.

§ 8 Veröffentlichung, statistische Erhebung

(1) Die Weiterbildungsveranstalter sollen die freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen mit veranstaltungsspezifischen Angaben zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes nach § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitteilen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums haben Weiterbildungsveranstalter Auskünfte insbesondere für statistische Zwecke über laufende und abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen.

§ 9 Zuständigkeiten

Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, für die politische Weiterbildung und die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 10 Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung

Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes sowie des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes (SWFG) im Sinne des § 19 SWFG mitzuwirken.

§ 11 (aufgehoben)

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