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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2022 (Amtsbl. I S. 569)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 198701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur20.07.2012
§ 2 - Beihilfeberechtigte Personen01.04.2022
§ 3 - Beihilfefälle01.04.2022
§ 4 - Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen01.04.2022
§ 5 - Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen01.04.2022
§ 6 - Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit01.01.2009
§ 6a - Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen01.01.2009
§ 7 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt01.01.2011
§ 8 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren01.04.2022
§ 9 - Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen01.04.2022
§ 10 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge01.01.2009
§ 11 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation01.01.2002
§ 12 - Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen17.12.2021
§ 13 - Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen01.04.2022
§ 14 - Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen01.08.2003
§ 15 - Bemessung der Beihilfen01.04.2022
§ 16 - Begrenzung der Beihilfen01.01.2002
§ 17 - Verfahren01.04.2022
§ 18 - Gewährung von Beihilfen in Todesfällen20.07.2012
§ 19 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.04.2022
Anlage 1 - Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung01.01.2009
Anlage 2 - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel01.01.2009
Anlage 3 - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen01.04.2022
Anlage 4 - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke17.12.2021
Auf Grund des
§ 94
[2]
des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) verordnet der
Minister für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Fußnoten
[2])
Vgl. jetzt § 98 Satz 2 SBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301).

§ 1

[3]
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
(1) Diese Verordnung gilt für Beamte und Beamtinnen, für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Richter und Richterinnen des Landes.
(2) Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Krankheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.
Fußnoten
[3])
Vgl. Ausführungsvorschriften vom 25. Juni 1987 (GMBl. S. 190), zuletzt geändert durch Erlass vom 10. Dezember 2001 (GMBl. 2002 S. 31)

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind
1.
Beamte einschließlich der Beamtenanwärter und Richter,
2.
Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
3.
Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, sowie die Kinder (§ 26 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) der unter Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (z.B. § 25 Abs. 1, §§ 64 und 65 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) nicht gezahlt werden. Während der Zeit einer Beurlaubung nach § 16 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter hat der Beamte einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.
(2) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
(3) Beihilfen werden nicht gewährt
1.
Beamten und Richtern, die nur vorübergehend oder nebenbei verwendet werden, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 41 Abs. 6 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) beschäftigt sind,
2.
Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richtern,
3.
Versorgungsempfängern (Absatz 1 Nummern 2 und 3) für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,
4.
Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner selbst beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,
5.
Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Den in den Landesdienst abgeordneten Beamten und Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften gewährt; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherrn über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.

§ 3 Beihilfefälle

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1.
in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge
a)
für den Beihilfeberechtigten selbst,
b)
für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten,
c)
für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
2.
in Geburtsfällen
a)
einer Beihilfeberechtigten,
b)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,
c)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter, mit der der Beihilfeberechtigte nicht verheiratet ist, für ein Kind des Beihilfeberechtigten,
d)
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
3.
im Todesfall
a)
eines Beihilfeberechtigten,
b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes, bei Totgeburten, wenn sie beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären;
4.
für Schutzimpfungen
a)
des Beihilfeberechtigten,
b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
5.
in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
a)
einer Beihilfeberechtigten,
b)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,
c)
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
6.
in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
a)
eines Beihilfeberechtigten,
b)
des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten,
c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
7.
bei Pflegebedürftigkeit
a)
eines Beihilfeberechtigten,
b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt wurden. Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von Geschwistern des Beihilfeberechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Aufwendungen für Kinder und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den nicht selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(5) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird grundsätzlich demjenigen gewährt, der den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz bezieht.

§ 4 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang
1.
in Krankheits- und Pflegefällen
zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,
2.
bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge,
3.
in Geburtsfällen,
4.
in Todesfällen,
5.
für Schutzimpfungen, ausgenommen solche, die aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden,
6.
in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs,
7.
in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1a) Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 13 sowie Absatz 2, § 6 a und § 10. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen.
(2) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Ange-messenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche sowie für psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sowie der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die die Regelspanne des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz versichert, beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
(3) Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sind nicht beihilfefähig. Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat.
(3a) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass anstelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach § 64 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Nicht beihilfefähig sind ferner Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; werden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.
(4) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor der Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dabei gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen höchstmögliche Zuschuss als gewährte Leistung. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Heil- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung anzusetzen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungen
1.
nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften,
2.
für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,
3.
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem
1.
der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 2 bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war,
2.
die betreffende Person nicht nach § 3 berücksichtigungsfähig war.
Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.
(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen eines Versorgungsempfängers (§ 2 Abs. 1 Nummern 2 und 3), der außerhalb des öffentlichen Dienstes beruflich tätig ist, und des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b), wenn nachgewiesen wird, dass der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.
(7) Nicht beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 16.000 Euro übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Die Festsetzungsstelle kann in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Gewährung von Beihilfen zulassen. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den jeweils angepassten Betrag bekannt.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. Unkosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall, z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente, entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt.

§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1.
Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen sowie die Aufwendungen begrenzen oder ausschließen. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach der Anlage 1.
2.
Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet.
3.
Erste Hilfe.
4.
Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind die Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 4 Abs. 8) sind nur die notwendigen Fahrkosten (Nummer 11) und, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen beihilfefähig; eine an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig. Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle [West] - Anlage 5 A TVÜ-Länder).
5.
Eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6 Euro stündlich, höchstens 36 Euro täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung (Nummer 2, § 6, § 7 und § 12) den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass diese Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist. Nummer 4 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer in der Nummer 4 Satz 3 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 11 ) nicht beihilfefähig.
6.
Die vom Arzt oder Zahnarzt bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich oder elektronisch verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie die Aufwendungen für
a)
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebens-jahr vollendet haben,
b)
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
c)
Abführmittel, ausgenommen bei schweren Erkrankungen,
d)
Arzneimittel gegen Reisekrankheiten.
Nicht beihilfefähig sind außerdem Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Zu den beihilfefähigen Mitteln gehören grundsätzlich auch nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung. Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption sind nur bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres beihilfefähig, es sei denn, sie werden als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und über die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind auch für Medizinprodukte im Rahmen der beihilferechtlichen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden.
7.
Eine von der zuständigen Behörde angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.
8.
Eine vom Arzt schriftlich oder elektronisch angeordnete Heilbehandlung
[10]
und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalt in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. Bei einer heilpädagogischen Behandlung und der Behandlung von spastisch gelähmten Kindern in den dafür vorgesehenen Heimen sind auch notwendige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 7,15 Euro täglich beihilfefähig, es sei denn § 6 ist anzuwenden.
9.
Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich oder elektronisch verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann in Richtlinien die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen begrenzen, die für die Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten maßgebenden Voraussetzungen bestimmen und die zu den Hilfsmitteln gehörenden Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung festlegen.
10.
Organspender, soweit der Empfänger zu dem in § 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personenkreis gehört, für
a)
Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 6, 8, 11 und 12, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,
b)
den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.
Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Stelle erstattet werden oder zu erstatten sind. Buchstabe a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen.
11.
Die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig.
Beihilfen werden nicht gewährt
a)
bei Benutzung privater Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks,
b)
für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet,
c)
für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
d)
für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise.
12.
Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen und ärztlich verordneten Heilbehandlungen außerhalb einer Heilkur oder einer kurähnlichen Maßnahme bis zu einem Höchstbetrag von je 26 Euro täglich für den Erkrankten und für eine notwendige Begleitperson.
13.
Eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel. § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Behandlung ist vorab auf der Grundlage eines Behandlungsplans zu genehmigen.
(2) Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
a)
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel,
b)
Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 und Hilfsmittel nach Absatz 1 Nummer 9
bestimmen sich nach den Anlagen 2 bis 4. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.
(3) Werden Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 8 in Form von ambulanten oder voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von Absatz 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 1 und 2 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie wird von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne von Absatz 1 Nr. 8 Satz 3 angehören müssen.
Fußnoten
[10])
Vgl. Erlass betreffend Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 iVm Abs. 2 BhVO vom 20. Juni 2003 (GMBl. S. 262); vgl. auch Erlass vom 17. März 2003 zur Beihilfefähigkeit pauschal berechneter Leistungen bei einer strukturierten Diabetikerschulung im Elektronischen Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1404.

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten als notwendig bescheinigte häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege neben anderen nach § 5 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit erhalten, haben Anspruch auf Pflegeberatung. Umfang und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richten sich nach § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind für Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes beihilfefähig, wenn sie Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen.
(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zuzuordnen.
(3) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. Bei einer teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. Werden auf Grund eines besonderen Pflegeaufwands höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden. Bei zusätzlichen Betreuungsleistungen wird Beihilfe nach Maßgabe des § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Verbindung mit Aufwendungen häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte, in Verbindung mit häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen oder in Kombination von häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen richtet sich nach § 41 Absatz 4 bis 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe nach Maßgabe des § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge gewährt. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Sanatoriumsbehandlung (§ 7) entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Ein aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Bei Verhinderung der Pflegeperson werden anstelle der Pauschalbeihilfe die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr nach Maßgabe des § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe des dort festgelegten Betrages als beihilfefähig anerkannt. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt.
(5) Bei einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) werden die Kosten für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis zur Höhe des in § 42 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages als beihilfefähig anerkannt. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt:
1.
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2.
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Entsprechend § 42 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 Prozent der Aufwendungen beihilfefähig.
(6) Bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass folgende Eigenanteile überschritten werden:
1.
bei Beihilfeberechtigten mit
a)
einem Angehörigen 40 vom Hundert,
b)
mehreren Angehörigen 35 vom Hundert
des um 511 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro - verminderten Einkommens,
2.
bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt, sind höchstens die vergleichbaren Kosten nach Satz 1 und 2 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort oder der nächsten Umgebung beihilfefähig. Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim sind die Aufwendungen der vollstationären Pflege beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vorliegen.
(7) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 15 sind hierbei nicht anzuwenden.
(8) Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 9 beihilfefähig. Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können entsprechend § 40 Abs. 4 und 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch als beihilfefähig anerkannt werden, soweit die Pflegeversicherung zu diesen Aufwendungen Leistungen erbringt. Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund entsprechender Zuschussbescheide der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung.
(9) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen (§ 71 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind beihilfefähig in Höhe der in § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach § 87b Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erbringen, können Beihilfen entsprechend § 87a Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die Zahlung erfolgt entsprechend dem Beihilfebemessungssatz des Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Entscheidung der Pflegeversicherung.
(10) Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten und der sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe zugrunde zu legen. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Kostenanteile für die Erstellung eines Gutachtens werden nicht erstattet. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfefestsetzungsstelle oder der Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(11) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfe für Aufwendungen zusätzlicher Betreuungsleistungen in entsprechender Anwendung des § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch bis zur Höhe von 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruches wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Beihilfe maßgebend. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig. Der monatliche Höchstbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende beihilfefähige Jahreshöchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.

§ 6a Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 6 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nummern 1, 6, 8 und 11 nur dann beihilfefähig, wenn
1.
ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und
2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
In dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist, ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung oder, wenn bei schwerer chronischer Erkrankung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, sowie in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist.
(3) Die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung sind für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes und die Kurtaxe sind für Begleitpersonen von Schwerbehinderten beihilfefähig, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist. Voraussetzung ist, dass nach vorheriger Bestätigung des Sanatoriums eine Sanatoriumsbehandlung ohne Begleitperson nicht hätte durchgeführt werden können.
(4) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,
1.
die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,
2.
in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und
3.
die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖGDG; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

(1) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfeberechtigten mit Dienst- oder Anwärterbezügen werden Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn diese in dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Grund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis enthalten sind. Beihilfefähig sind Aufwendungen für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage; Voraussetzung ist, dass die nach § 17 Abs. 1 zuständige Stelle auf Grund des Zeugnisses eines Amtsarztes oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensarztes vor Beginn der Kur anerkannt hat, dass sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
(2) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig,
1.
wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während der Elternzeit und der Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,
2.
nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
3.
wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
4.
solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist,
5.
wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist, es sei denn, die Heilkur ist aus zwingenden medizinischen Gründen bei einer schweren chronischen Erkrankung oder nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung notwendig.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann zurückgenommen werden, wenn vor Gewährung der Beihilfe bekannt wird, dass das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur endet.
(2a) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage,
2.
Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(3) Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt; Heilkuren in den Seeheilbädern sind nur beihilfefähig, wenn sie außerhalb der Zeit vom 15. Juni bis 15. September durchgeführt werden.
(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 8 und 11 die Kosten für
1.
die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, und den ärztlichen Schlussbericht,
2.
Unterkunft und Verpflegung bis zum Betrag von 10 Euro täglich, bei schwerbehinderten Beihilfeberechtigten, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis zum Betrag von 7 Euro täglich.
(5) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen

(1) Neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 213 bis 232 sowie den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind zur Hälfte beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.
(2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
(3) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nach Maßgabe der folgenden Sätze beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur beihilfefähig bei Einzelzahnlücken, bei Freiendlücken, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Beihilfefähigkeit sind von bereits vorhandenen Implantaten nur diejenigen anzurechnen, die ganz oder teilweise aus Beihilfeleistungen finanziert sind. Dem Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für implantologische Leistungen ist ein Zahnschema beizufügen.
(4) Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nr. 214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei
1.
Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maß gefährden,
2.
Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor und nach dem Zeitintervall durchgeführt werden kann,
3.
Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
4.
Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
5.
Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an in jedem zweiten Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Nr. 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
1.
für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen,
2.
aus Anlass eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft,
3.
für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige Sterilisation.
(2) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 11 und 12 bezeichneten Aufwendungen.

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten
1.
für die Hebamme und den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,
2.
für die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung
[11]
,
3.
für die vom Arzt, der Hebamme oder dem Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche oder elektronische ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Arzneimittel, Verbandmittel und dergl.,
4.
für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten; § 5 Abs. 1 Nummer 2 gilt entsprechend,
5.
für eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung nur, wenn die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 5 Abs. 1 Nummer 4 gepflegt wird, für einen Zeitraum bis zu 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Geburt; § 5 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 ist anzuwenden,
6.
für die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 5 Abs. 1 Nummer 11 gilt entsprechend,
7.
für Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.
Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten eine Beihilfe in Höhe von 128 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge beurlaubt sind. Die Beihilfe wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt, es sei denn, dass für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.
Fußnoten
[11])
Vgl. auch Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (BAnz. 1999 S. 947).

§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, kann die Beihilfestelle im Rahmen des Satzes 1 nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen feststellen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn
1.
sie bei einer Dienstreise eines Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können,
2.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Kur oder ähnlichen Maßnahmen entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 zulässig,
3.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 550 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.
(3) Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne der §§ 7 und 8 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn über die dort genannten Voraussetzungen hinaus vor Antritt der Reise
1.
bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland des Bundesministeriums des Innern und für Heimat aufgeführt oder in anderer Weise ersichtlich ist, dass die für die Durchführung von Heilkuren in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllt sind, die Voraussetzungen des § 8 vorliegen und
2.
bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 525 Euro, in Todesfällen von Kindern, sofern nach der Friedhofsordnung in diesen Fällen wesentlich geringere Kosten als bei einem Begräbnis Erwachsener entstehen, bis zur Höhe von 225,50 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm hierfür Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Steht für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften beziehungsweise von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadenersatz von insgesamt mindestens 1.023 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 307 Euro, in Sterbefällen von Kindern 205 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.045 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.
(2) Ferner sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Urne
1.
bei einem Sterbefall im Inland
a)
vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
b)
vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und
c)
vom Krematorium zur Beisetzungsstelle,
in den Fällen a und c jedoch nur bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;
2.
bei einem Sterbefall im Ausland
a)
eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,
b)
eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,
c)
eines im Ausland wohnenden Versorgungsempfängers, seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder der im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines im Inland wohnhaften Beihilfeberechtigten, höchstens die Kosten einer Überführung für eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.
(3) Kann der Haushalt beim Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstaben a und b) nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von 6 Monaten bis zu der in § 5 Abs. 1 Nummer 5 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Festsetzungsstelle auf 1 Jahr verlängert werden; § 5 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend; § 5 Abs. 1 Nummer 5 Satz 5 jedoch nur, soweit es sich um die Unterbringung von Kindern handelt.

§ 15 Bemessung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe beträgt für Aufwendungen
1. des Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
sowie für den entpflichteten Hochschullehrer 50 vom Hundert,
2. des Empfängers von Versorgungsbezügen,
der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert,
3. des berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 70 vom Hundert,
4. eines berücksichtigungsfähigen Kindes sowie
einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 vom Hundert
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 der Bemessungssatz 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
2.
einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
3.
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. Ab 1. Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet hat, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung dieser Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.
(5) Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige 80 vom Hundert, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigt. Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig.
(6) Im Fall einer Leichenüberführung wird zu den angemessenen Kosten eine Beihilfe in Höhe von 100 vom Hundert gewährt, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten ist.
(7) Die Festsetzungsstelle kann in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen.

§ 16 Begrenzung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grund nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentage-, Pflegetage- und Krankenhaustagegeldversicherungen unberücksichtigt. Dem Grund nach beihilfefähig sind die in §§ 5 bis 14 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 unberücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grund nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen, auch wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Aufwendungen nach §§ 6 und 8 werden getrennt abgerechnet.

§ 17 Verfahren

(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Als Festsetzungsstelle entscheiden die obersten Dienstbehörden und die Universität des Saarlandes; im Landesbereich entscheidet das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS), sofern ihr die Entscheidungsbefugnis durch die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa übertragen worden ist. Im kommunalen Bereich kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die Aufgaben der Festsetzungsstelle für ihre Mitglieder übernehmen.
(2) Die Anträge sind unter Beifügung der Belege der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen. Die Festsetzungsstelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Beleges, insbesondere bei Computerrechnungen ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen. Es sind die von der Beihilfestelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekannt gewordenen Angelegenheiten sind geheim zu halten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 96 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflege erbracht wurde, nach § 12 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt, nach § 14 Abs. 1 der Todestag und bei Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenträger ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
(4) Eine Beihilfe kann nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 eine Beihilfe beantragt werden.
(5) Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt centgenau.
(6) Die Belege sind, sofern eine Rückgabe an den Beihilfeberechtigten erfolgt, als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich ist.
(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
(8) Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1.000 Euro hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen.
(9) Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Im Übrigen gilt § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(10) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auch einem getrennt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe zu den eigenen Aufwendungen gewährt werden.

§ 18 Gewährung von Beihilfen in Todesfällen

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Absatz 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird Beihilfe gewährt. Sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte.

§ 19 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt, mit welchen Abweichungen die Verordnung auf die ins Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden ist.

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO)
Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
1.
Allgemeines
1.1
Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
1.2
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht beihilfefähig.
1.3
Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus.
2.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
2.1
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
-
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
-
beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.
2.2
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen),
-
vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
-
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet (z.B. chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen),
-
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
2.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
2.3.1
bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.2
bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.3
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.4
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.5
bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1:4. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen.
2.4.1
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
2.4.2.1
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
2.4.2.2
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
2.4.3.1
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
2.4.3.2
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
2.4.4
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
2.5
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- oder Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
3.
Verhaltenstherapie
3.1
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
-
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
-
beim Patienten nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.
Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.
3.2
Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
-
vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie bietet,
-
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
-
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer Episoden - erkennen lassen.
3.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig, wie deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlung
-
40 Sitzungen,
-
bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen einschließlich einer notwendigen begleitenden Behandlung ihrer Bezugspersonen 50 Sitzungen
nicht überschreiten.
Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40 Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters.
3.4.1
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
3.4.2.1
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
3.4.2.2
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
3.4.3
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.5
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
4.
Psychosomatische Grundversorgung
Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
4.1
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:
-
bei verbaler Intervention als einzige Leistung 25 Sitzungen;
-
bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung 12 Sitzungen;
-
bei Hypnose als Einzelbehandlung 12 Sitzungen.
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
4.2
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt), Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie durchgeführt wird.
4.3
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wird, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.
4.4
Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.
5.
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren
Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, neuropsychologische Behandlung.
Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel
1.
Allgemein
Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
2.
Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist:
A
-
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z.B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
-
Autohomologe Immuntherapien (z.B. ACTI-Cell-Therapie)
-
Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
-
Ayurvedische Behandlungen, z.B. nach Maharishi
B
-
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
-
Biophotonen-Therapie
-
Bioresonatorentests
-
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
-
Bogomoletz-Serum
-
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
-
Bruchheilung ohne Operation
C
-
Chelat-Infusionstherapie
-
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
-
Cytotoxologische Lebensmitteltests
E
-
Eigenblutbehandlung (z.B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z.B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
-
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
-
Elektro-Neural-Diagnostik
F
-
Frischzellentherapie
G
-
Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektronischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie)
-
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
H
-
Heileurythmie
-
Höhenflüge zur Keuchhustenbehandlung oder Asthmabehandlung
I
-
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
-
Immunseren (Serocytol-Präparate)
-
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)
K
-
Kariesdetektor-Behandlung
-
Kinesiologische Behandlung
-
Kirlian-Fotografie
-
Kombinierte Serumtherapie (z.B. Wiedemann-Kur)
-
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
L
-
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
N
-
Neurotopische Diagnostik und Therapie
-
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
O
-
Osmotische Entwässerungstherapie
P
-
Psycotron-Therapie
-
Pulsierende Signaltherapie (PST)
-
Pyramidenenergiebestrahlung
R
-
Radiale Stoßwellentherapie
-
Regeneresen-Therapie
-
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
-
Rolfing-Behandlung
S
-
Schwingfeld-Therapie
T
-
Thermoregulationsdiagnostik
-
Trockenzellentherapie
V
-
Vaduril-Injektionen gegen Paradontose
-
Vibrationsmassage des Kreuzbeines
Z
-
Zellmilieu-Therapie
3.
Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie auf Grund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind:
-
Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten (z.B. mit Aludrin).
-
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
-
Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich für die Behandlung der tendinosis calcarea (Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
-
Gasinsufflationen (Ozontherapie), wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
-
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, -schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer -Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
-
Klimakammerbehandlungen, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
-
Magnetfeldtherapie, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung.
-
Prostata-Hyperthermie-Behandlung bei Krebsbehandlung.
-
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (z.B. Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 des Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO zugeordnet.
-
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
4.
Mittel, zu deren Kosten eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann:
4.1
Nicht beihilfefähig sind Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
4.2
Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Mittel ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat.“

Anlage 3

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
1.
Verzeichnis der beihilfefähigen Heilbehandlungen
Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 10,10
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmer 7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90
b) mittels Hauben 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 16,50
4 Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 55,00
5 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 25,70
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 38,30
7 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 47,80
8 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmer 10,80
9 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmer 14,30
10 Krankengymnastik (Atemtherapie) Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 72,30
11 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten 19,70
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten 15,60
12 Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten 29,70
13 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten 19,00
14 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 11,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten 6,90
15 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten 19,60
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten 15,60
16 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 108,10
17 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 46,20
18 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 8,80
Bereich Massagen
19 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten 18,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten 21,20
20 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 29,30
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 43,90
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 58,50
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 18,70
21 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten 30,50
Bereich Palliativversorgung
22 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten 66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
23 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,60
24 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung 36,20
bb) Großpackung 47,80
25 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70
26 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
27 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
28 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 6,10
29 Trockenpackung 4,10
30 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
31 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,40
32 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
33 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
34 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 52,70
35 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 37,90
b) Vollbad 43,30
36 Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30
37 Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiteren Zusatz 4,10
38 Gashaltiges Bad
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10
39 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 37 Buchstabe a bis c und nach Nummer 38 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 37 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
40 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen 12,90
41 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 20 Minuten 7,50
42 Ultraschall-Wärmetherapie 12,00
Bereich Elektrotherapie
43 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 8,20
44 Elektrostimulation bei Lähmungen 15,60
45 Iontophorese 8,20
46 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 14,90
47 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,00
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
48 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig 108,00
49 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert: 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig 51,70
50 Bericht an die verordnende Person 5,80
51 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 103,40
52 Einzelbehandlung bei Atem, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten 46,00
b) Richtwert: 45 Minuten 63,20
c) Richtwert: 60 Minuten 80,50
d) Richtwert: 90 Minuten 103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung des Patienten und seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
53 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 56,90
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 34,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 103,40
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung des Patienten und seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
54 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 41,80
55 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten 41,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 54,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten 72,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten 128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 40,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 54,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen 67,70
56 Gruppenbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmer 16,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmer 20,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmer 37,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmer 70,20
57 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Richtwert: 30 Minuten 46,20
58 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmer 20,60
Bereich Podologie
59 Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten 30,70
60 Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten 44,00
61 Podologische Befundung, je Behandlung 3,00
62 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 194,60
63 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
64 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation 64,80
65 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 74,80
66 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
Bereich Ernährungstherapie
67 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 67,90
68 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig 55,50
69 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig 55,50
70 Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 34,00
71 Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 23,80
Bereich Sonstiges
72 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10
73 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges je gefahrener Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
74 Werden auf demselben Weg mehrere Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 72 und 73 nur anteilig je Patient beihilfefähig.
Richtwert im Sinne des Verzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Die Nummern 55 bis 58 des bisherigen Verzeichnisses gehen in der neuen Nummer 59 und die Nummern 59 und 60 des bisherigen Verzeichnisses in der neuen Nummer 60 auf. Bei den neuen Nummern kommt es entsprechend den maßgeblichen Verträgen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung nur auf den Zeitansatz (Richtwert) an, nicht darauf, ob ein Fuß oder beide Füße behandelt werden.
2.1
Aufwendungen für eine EAP nach Nummer 16 des Verzeichnisses sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° nach Cobb,
b)
Operationen am Skelettsystem bei
aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,
bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
aa)
Schulterprothesen,
bb)
Knieendoprothesen,
cc)
Hüftendoprothesen,
d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,
ccc)
schwere Schultersteife (frozen shoulder),
ddd)
Impingement-Syndrom,
eee)
Schultergelenkluxation,
fff)
tendinosis calcarea,
ggg)
periathritis humero-scapularis,
cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e)
Amputationen.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
a)
einem Krankenhausarzt,
b)
einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c)
einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d)
einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
2.2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
2.3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,
b)
Physikalische Therapie,
c)
MAT.
2.4
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Nummer 16 des Verzeichnisses abgegolten.
2.5
Der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
3.1
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Nummer 17 des Verzeichnisses mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
a)
das Training verordnet wird von
aa)
einem Krankenhausarzt,
bb)
einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc)
einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd)
einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
3.2
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3.3
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
3.4
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 17 des Verzeichnisses.
3.5
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach 3.1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
4.1
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Nummer 22 des Verzeichnisses sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung umfasst sind.
4.2
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,
c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
e)
schlaffen Lähmungen,
f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
4.3
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Nummer 22 des Verzeichnisses umfassen folgende Leistungen:
a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
b)
Wahrnehmungsschulung,
c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,
f)
Anwendung entstauender Techniken,
g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
h)
ergänzende Beratung,
i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,
j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
k)
Hilfsmittelversorgung,
l)
interdisziplinäre Absprachen.
5.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild des Leistungserbringers entspricht:
5.1
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
a)
Physiotherapeut,
b)
Masseur und medizinischer Bademeister,
c)
Krankengymnast,
5.2
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
a)
Logopäde,
b)
staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
c)
staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
d)
medizinischer Sprachheilpädagoge,
e)
klinischer Linguist,
f)
klinischer Sprechwissenschaftler,
g)
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
aa)
Sprachheilpädagoge,
bb)
Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
cc)
Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
dd)
Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
h)
Diplompatholinguist,
5.3
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
a)
Ergotherapeut,
b)
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
5.4
Bereich Podologie
a)
Podologe,
b)
medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
5.5
Bereich Ernährungstherapie
a)
Diätassistent,
b)
Oecotrophologe,
c)
Ernährungswissenschaftler.

Anlage 4

(Zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
1.
Allgemeines
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke. Die Hilfsmittel müssen vom Arzt (ggf. Amts- oder Facharzt) auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich oder elektronisch verordnet sein. Hiervon ausgehend können, soweit nachfolgend Höchstbeträge nicht festgelegt sind, die Auslagen für eine angemessene Ausführung als beihilfefähig anerkannt werden.
2.1
Zu den Hilfsmitteln und Apparaten zur Selbstkontrolle und Selbstbehandlung gehören insbesondere:
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Alarmgerät für Epileptiker
Anatomische Brillenfassung
Anti-Varus-Schuh
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Aquamat
Armmanschette
Armtragegurt/-tuch
Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/ -stuhl
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Aufrichteschlaufe
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/ -pinsel/-pipette/-stäbchen
Augenschielklappe, auch als Folie
Badestrumpf
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations- Gefahr, Polyarthritis)
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Behinderten-Dreirad
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
Blindenschriftmaschine
Blindenstock/-langstock/-taststock
Blutlanzette
Blutzuckermessgerät
Bracelet
Bruchband
Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Dekubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
Delta-Gehrad
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Druckbeatmungsgerät
Duschsitz/-stuhl
Einlagen (orthopädische)
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
Ekzem-Manschette
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer
Ernährungssonde
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische -Peronaeus-Prothese)
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
Fingerling
Fingerschiene
Fixationshilfen
(Mini)Fonator
Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -übungsgeräte
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, -Skolitrosegerät)
Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
Gipsbett, Liegeschale
Glasstäbchen
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Handgelenkriemen
Hebekissen
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik, IdO-Geräte bis zur Höhe der Kosten von HdO-Geräten)
Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage)
Impulsvibrator
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
Innenschuh, orthopädischer
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
Ipos-Vorfußentlastungsschuh
Kanülen und Zubehör
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke einschl. Zubehör
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Krabbler für Spastiker
Krampfaderbinde
Krankenfahrstuhl mit Zubehör
Krankenstock
Kreuzstützbandage
Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
Lesegeräte für Blinde/Optacon, computergesteuerte Lesegeräte mit Sprachausgabe als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter Mehraufwendungen
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
Lispelsonde
Mangoldsche Schnürbandage
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen
Milchpumpe
Mundsperrer
Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u.Ä., auch Haltemanschetten usw.
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
Pavlikbandage
Penisklemme
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung
Polarimeter
Quengelschiene
Reflektometer
Rektophor
Rollbrett
Rutschbrett
Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen
Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segofix-Bandagensystem
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
Spritzen
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter
Stubbies
Stumpfschuhhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel
(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar
Teleskoprampe
Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit -Hörgeräten
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Übungsschiene
Urinale
Urostomie-Beutel
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Wright-Peak-Flow-Meter
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
2.2
Voraussetzung für die Anerkennung von Apparaten und Geräten zur Selbstbehandlung ist, dass die Selbstbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist und hierdurch gegenüber einer sonst notwendigen stationären oder ambulanten Behandlung eine fühlbare Kostenersparnis entsteht oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
2.3
Die Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.
2.4
Die Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt.
2.5
Die Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung, jedoch nur bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung beihilfefähig.
2.6
Die notwendigen Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind nur beihilfefähig, soweit sie monatlich den Betrag von 5 Euro übersteigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
2.7
Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
2.8
Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.
3.
Perücke
Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Perücke sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung, z.B. infolge Schädelverletzung, oder wenn ein totaler oder weitgehender Haarausfall bei männlichen Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei weiblichen Personen vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für eine erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
4.
Sehhilfen
Voraussetzung für die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen einer erstmalig beschafften Sehhilfe ist die schriftliche oder elektronische Verordnung des Augenarztes.
Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Aufwendungen für diese Leistung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
4.1
Brille
Aufwendungen für eine Brille sind - einschließlich Handwerksleistungen, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis + /- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: sph. Glas = 31 Euro
cyl. Glas = 41 Euro
Mehrstärkengläser: ph. Glas = 72 Euro
cyl. Glas = 92,50 Euro
- bei Gläserstärken über + /- 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas 21 Euro
- Dreistufengläser oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21 Euro
- Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21 Euro.
4.2
Brille mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für eine Brille mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
a)
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
-
zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro
-
bei Gläserstärken ab + /- 6 dpt.,
-
bei Anisometropien ab 2,0 dpt.,
-
unabhängig von der Gläserstärke
aa)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bb)
bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
cc)
bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
b)
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro
-
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
-
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
-
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
-
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
-
bei Ziliarneuralgie,
-
bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
-
bei totaler Farbenblindheit,
-
bei Albinismus,
-
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
-
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
-
bei Gläsern ab + 10,0 dpt.,
-
im Rahmen einer Fotochemotherapie,
-
bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
4.3
Kontaktlinsen
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Sofern ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach Satz 1 sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nummern 4.1 und 4.2 beihilfefähig für
-
eine Reservebrille oder
-
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.
4.4
Andere Sehhilfen
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die notwendigen Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang als beihilfefähig anerkannt:
-
Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1 und 4.2, die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.a) entfallen
-
eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.
Lässt sich durch die Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineal, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
4.5
Erneute Beschaffung einer Sehhilfe
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung einer Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil
-
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
-
die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist
oder
-
sich die Kopfform geändert hat.
4.6.
Die Aufwendungen für
-
Bildschirmbrillen,
-
Brillenversicherungen,
-
Einmalkontaktlinsen,
-
Etuis
sind nicht beihilfefähig.
4.7.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig.
a)
Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
b)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes, Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, 56,43 Euro,
bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, 44,87 Euro,
cc) Fahrkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenem Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist, 26,00 Euro.
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
c)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
d)
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Sehhilfen beihilfefähig, wenn auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.
5.
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterliegen, insbesondere:
Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
Adju-Set/-Sano
Angorawäsche
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Rollstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokindersitz
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
Bandagen (soweit nicht unter Nummer 2.1 aufgeführt)
Basalthermometer
Basisrampe
Bauchgurt
Behindertenstuhl „eibe“
Berkemannsandalen
Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie
Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/ -rost/-stütze
Bett-Tisch
Bidet
Bill-Wanne
Blinden-Schreibsystem
Blinden-Uhr
Blutdruckmessgerät
Brückentisch
Corolle-Schuh
Dusche
Einkaufsnetz
Einmal-Handschuhe
Eisbeutel und -kompressen
Elektrische Schreibmaschine
Elektrische Zahnbürste
Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)
Elektro-Luftfilter
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
Elektronisches Notizbuch
Ess- und Trinkhilfen
Expander
Farberkennungsgerät
Fieberthermometer
(Funk-)Lichtwecker
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)
Ganter-Aktiv-Schuhe
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge
Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 2.1 aufgeführt)
Handtrainer
Hängeliege
Hantel (Federhantel)
Hausnotrufsystem
Hautschutzmittel
Heimtrainer
Heizdecke/-kissen
Hilfsgeräte für die Hausarbeit
Holzsandalen
Höhensonne
Hörkissen
Hörkragen Akusta-Coletta
Intraschallgerät „NOVAFON“
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
Ionisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100)
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
Katapultsitz
Katzenfell
Klingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 2.1 erfasst)
Knickfußstrumpf
Knoche Natur-Bruch-Slip
Kolorimeter
Kommunikationssystem
Kraftfahrzeug einschl. behindertengerechter -Umrüstung
Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidekubitusbett)
Krankenunterlagen
Kreislaufgerät „Schiele“
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
Language-Master
Linguaduc-Schreibmaschine
Luftpolsterschuhe
Luftreinigungsgeräte
Magnetfolie
Monophonator
Munddusche
Nackenheizkissen
Nagelspange Link
Öldispersionsapparat
Orthopädische Bade- und Turnschuhe
Prothesenschuh
Pulsfrequenzmesser
Rollstuhlzuggerät, auch handbetrieben
Rotlichtlampe
Rückentrainer
Salbenpinsel
Sauerstoffgeräte
Schlaftherapiegerät
Sicherheitsschuh, orthopädisch
Spezialsitze
Spirometer
Spranzbruchband
Sprossenwand
Sterilisator
Stimmübungssystem für Kehlkopflose
Stockroller
Stockständer
Stützstrümpfe
Stufenbett
SUNTRONIC-System (AS 43)
Taktellgerät
Tamponapplikator
Tandem für Behinderte
Telefonverstärker
Telefonhalter
Therapeutische Wärmesegmente
Therapeutisches Bewegungsgerät
Transit-Rollstuhl
Treppenlift, Monolift, Plattformlift
Tünkers-Butler
Übungsmatte
Umweltkontrollgerät
Urin-Prüfgerät Uromat
Venenkissen
Waage
Wandstandgerät
WC-Sitz
Zahnpflegemittel
Zehenkorrektursandale
Zweirad für Behinderte.
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