Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 6. Dezember 2007
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(Badegewässerverordnung)
Vom 6. Dezember 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 44 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 6. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Zweck | 01.01.2008 |
§ 2 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | 01.01.2008 |
§ 3 - Überwachung der Qualität der Badegewässer | 01.01.2011 |
§ 4 - Bewertung der Qualität der Badegewässer | 01.01.2011 |
§ 5 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer | 01.01.2011 |
§ 6 - Badegewässerprofile | 01.01.2011 |
§ 7 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten | 01.01.2008 |
§ 8 - Gefährdung durch Cyanobakterien | 01.01.2011 |
§ 9 - Andere Parameter | 01.01.2011 |
§ 10 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern | 01.01.2008 |
§ 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 01.01.2008 |
§ 12 - Information der Öffentlichkeit | 01.01.2011 |
§ 13 - Berichterstattung | 01.01.2008 |
§ 14 - Ergänzende Regelungen | 01.01.2008 |
§ 15 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2008 |
§ 16 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Anlage 1 - Binnengewässer | 01.01.2008 |
Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern | 01.01.2008 |
Anlage 3 - Badegewässerprofil | 01.01.2008 |
Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer | 01.01.2008 |
Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | 01.01.2008 |
Auf Grund des § 12a und des § 40
des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Bezug auf § 5 Abs. 3, 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1 und 2 und § 16 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art. 1 § 12 Abs. 5
des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742) sowie auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Bezug auf die Paragraphen 9 Abs. 1, 10, 16 sowie die übrigen Regelungen:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wurde. Das Gesundheitsamt kann andere Abschnitte eines Oberflächengewässers, bei denen es nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, nach dieser Verordnung überwachen, wenn es dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken;
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen für „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasser“ und „Einzugsgebiet“ nach § 1 Abs.1 und 4
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und dem Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ nach § 2 Abs. 6
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
2.
„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
3.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung zum Beispiel durch Abwasser oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
4.
„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August eines Jahres, soweit nicht das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas Anderes bestimmt.
5.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“ sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c)
Überwachung der Badegewässer;
d)
Bewertung der Badegewässerqualität;
e)
Einstufung der Badegewässer;
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g)
Information der Öffentlichkeit;
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung, diese schließen Abraten vom Baden und Erlass eines Badeverbotes ein;
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
6.
„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
7.
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
8.
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
9.
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
10.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
(4) Die Badegewässer werden jährlich vor Beginn der Badesaison durch die Gesundheitsämter bestimmt und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales mitgeteilt.
§ 3 Überwachung der Qualität der Badegewässer
(1) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
(2) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(3) Für jedes Badegewässer wird von dem Gesundheitsamt vor Beginn jeder Badesaison ein Überwachungszeitplan erstellt. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(4) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(5) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(7) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt nachgewiesen hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden, und das Umweltbundesamt diese alternativen Methoden und Regeln im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(8) Die für die Überwachung zuständigen Behörden im Sinne des Absatz 1 Satz 2 teilen ihre Überwachungsergebnisse der Unteren Wasserbehörde und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Qualität der Badegewässer
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 1 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
(3) Sofern
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. Im letzteren Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Es können bestehende Badegewässer nur dann gruppiert werden, wenn diese zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame Risikofaktoren oder gar keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die Untere Wasserbehörde stellt sicher, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit § 12 dieser Verordnung ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Bereits vor Ende des Fünfjahreszeitraums kann ein dauerhaftes Badeverbot ausgesprochen werden, wenn sich herausstellt, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären. Ein dauerhaftes Badeverbot wird vom Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales erteilt.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Das Gesundheitsamt stellt in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz sicher, dass Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 erstellt und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so gilt das Badegewässer bis zum Vorliegen eines unbedenklichen Ergebnisses der Nachmessung als zum Baden nicht geeignet. In diesem Fall erteilt das Gesundheitsamt ein zeitweiliges Badeverbot. Die Maßnahme wird aufgehoben, wenn unmittelbar aufeinanderfolgende Untersuchungen Werte von nicht mehr als 1800 KBE/100 ml bei Escherichia coli und nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Sind hohe Einzelwerte Folge einer kurzzeitigen Verschmutzung, kann die Maßnahme aufgehoben werden, wenn unmittelbar darauffolgende Untersuchungen einen Wert von nicht mehr als 1800 KBE/100 ml bei Escherichia coli und nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Anlage 4 Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird durch das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden von dem Gesundheitsamt unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder auf das Vorhandensein übertragbarer Krankheitserreger hin, so werden von dem Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz oder dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Untersuchungen eingeleitet, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Das Gesundheitsamt ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls der Veranlassung eines Badeverbotes. § 16
des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 dieser Verordnung einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so werden von dem Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz oder dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit, ergriffen.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
(1) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, so arbeiten das Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde mit den zuständigen Behörden des betroffenen Bundeslandes oder des betroffenen Mitgliedstaates zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
(2) Sind bei grenzüberschreitenden Badegewässern die Ursachen für eine unzureichende Wasserqualität nicht auf deutschem Staatsgebiet zu suchen, so ist für die Koordinierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen gemäß § 40 Satz 2
des Saarländischen Wassergesetzes und gemäß Gesetz über die Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen vom 19. Juni 1996 (Amtsbl. S. 802) die Oberste Wasserbehörde zuständig.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Gesundheitsämter fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 2 Abs. 4.
(2) Die Behörden nach Abs. 1 tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Das Gesundheitsamt stellt sicher, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG,
2.
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
5.
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6.
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer und
7.
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
eine Liste der Badegewässer;
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Absatz 4 anzugehen und
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Zu diesem Zweck teilen das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Gesundheitsämter dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Dieses kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, spätestens jedoch mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die Gesundheitsämter melden dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales jährlich bis zum 2. Mai alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die Gesundheitsämter übermitteln dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 15. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer sowie eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 5 mit ein.
(3) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Es liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 14 Ergänzende Regelungen
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft die nach § 83 Abs. 2
des Saarländischen Wassergesetzes für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin.
(3) Zeitlich befristete Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die Ortspolizeibehörden auf Veranlassung der Gesundheitsämter aus.
(4) Die Überwachung erfolgt gebührenfrei gemäß § 1 Nr. 1
der Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 13. März 1987 (Amtsbl. S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit das Badegewässer von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder deren Betreibergesellschaften bewirtschaftet wird. In anderen Fällen können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 4 erfolgt die Bewertung der Badegewässer für die Badesaisons 2008, 2009 und 2010 nach den Vorgaben des Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 erfolgt die Berichterstattung für die Badesaisons 2008, 2009 und 2010 nach den Vorgaben des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Badegewässerverordnung vom 27. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1308) außer Kraft.
Anlage 1
Binnengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1000 * | 900** | ISO 9308-3 |
Fußnoten
*)
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
**)
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Anlage 2
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
MANGELHAFTE QUALITÄT
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
a
die Perzentil-Werte
b
bei den mikrobiologischen Werten schlechter
c
sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2.
AUSREICHENDE QUALITÄT
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser
d
als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
GUTE QUALITÄT
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
AUSGEZEICHNETE QUALITÄT
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
Anmerkungen
a
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 1 oder in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
b
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log
10
-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.) Ausgangswert ist der log
10
-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log
10
-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2.) Es wird das arithmetische Mittel der log
10
-Werte (μ) berechnet.
3.) Es wird die Standardabweichung der log
10
-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
c
„ Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3
Badegewässerprofil
1.
Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen oder Phytoplankton,
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
-
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
-
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen sowie
-
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme und
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.
Anlage 4
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Anlage 5
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
1.
ENTNAHMESTELLE
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
STERILISIERUNG DER PROBENBEHÄLTNISSE
Die Probenbehältnisse
-
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
-
für mindestens 1 Stunde bei 160 °C - 170 °C trocken zu sterilisieren oder
-
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
PROBENAHME
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
LAGERUNG UND TRANSPORT DER PROBEN VOR DER ANALYSE
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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