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Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Vom 11. März 2009

Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Vom 11. März 2009
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11. März 2009.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. März 200901.04.2009
Inhaltsverzeichnis21.12.2018
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.04.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2009
§ 2 - Dienstherrnfähigkeit01.04.2009
§ 3 - Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte20.07.2012
Abschnitt II - Beamtenverhältnis01.04.2009
§ 4 - Berufung in das Beamtenverhältnis01.01.2022
§ 5 - Stellenausschreibungspflicht; gesundheitliche Eignung; Frauenförderung01.01.2022
§ 6 - Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit01.04.2009
§ 7 - Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte01.04.2009
§ 8 - Rücknahme der Ernennung01.04.2009
Abschnitt III - Laufbahnen01.04.2009
§ 9 - Erlass von Rechtsverordnungen01.01.2022
§ 10 - Begriff und Einteilung01.04.2009
§ 11 - Einstellung; Beförderung12.12.2014
§ 12 - Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten01.04.2009
§ 13 - Laufbahnen des einfachen Dienstes01.04.2009
§ 14 - Laufbahnen des mittleren Dienstes01.04.2009
§ 15 - Laufbahnen des gehobenen Dienstes12.12.2014
§ 16 - Laufbahnen des höheren Dienstes12.12.2014
§ 17 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung01.01.2022
§ 18 - Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG01.01.2022
§ 19 - Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst01.04.2009
§ 20 - Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst01.01.2015
§ 21 - Probezeit24.07.2015
§ 22 - Andere Bewerberinnen und Bewerber21.04.2017
§ 23 - Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern01.01.2022
§ 24 - Fortbildung01.04.2009
§ 25 - Benachteiligungsverbot; Nachteilsausgleich01.04.2009
Abschnitt IV - Dienstherrnwechsel; Zuweisung20.07.2012
§ 26 - Grundsatz20.07.2012
§ 27 - Abordnungs- und Versetzungsverfügung; Zuweisung17.12.2021
§ 28 - Abordnung01.04.2009
§ 29 - Versetzung20.07.2012
§ 30 - Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften01.04.2009
§ 31 - Verfahren bei Übertritt oder Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft01.04.2009
§ 32 - Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes01.04.2009
§ 33 - Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen01.04.2009
§ 34 - Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger01.04.2009
§ 35 - Körperschaft; Begriff01.04.2009
Abschnitt V - Beendigung des Beamtenverhältnisses01.04.2009
1. Entlassung01.04.2009
§ 36 - Entlassung kraft Gesetzes01.01.2022
§ 37 - Entlassung durch Verwaltungsakt01.04.2009
§ 38 - Zuständigkeit; Wirksamkeit der Entlassung01.04.2009
§ 39 - Folgen der Entlassung01.04.2009
2. Verlust der Beamtenrechte01.04.2009
§ 40 - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte; Wiederaufnahmeverfahren01.04.2009
§ 41 - Gnadenrecht01.04.2009
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis01.04.2009
§ 42 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis01.04.2009
4. Ruhestand01.04.2009
§ 43 - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze01.01.2022
§ 44 - Ruhestand auf Antrag01.01.2015
§ 45 - Verfahren bei Dienstunfähigkeit20.07.2012
§ 46 - Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand01.01.2015
§ 47 - Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt01.01.2022
§ 48 - Zuständigkeit und Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit21.04.2017
§ 49 - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand20.07.2012
§ 50 - Ärztliche Untersuchung01.04.2009
5. Einstweiliger Ruhestand01.04.2009
a) Allgemeines01.04.2009
§ 51 - Politische Beamtinnen und Beamte15.12.2017
§ 52 - Einstweiliger Ruhestand01.01.2015
b) Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen01.04.2009
§ 53 - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden01.04.2009
§ 54 - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften01.04.2009
Abschnitt VI - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis01.04.2009
1. Pflichten01.04.2009
a) Allgemeines01.04.2009
§ 55 - Mitgliedschaft in der Landesregierung und Ausübung eines Mandates20.07.2012
b) Diensteid01.04.2009
§ 56 - Eidesformel01.04.2009
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen01.04.2009
§ 57 - Befreiung von Amtshandlungen01.04.2009
§ 58 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte01.04.2009
d) Amtsverschwiegenheit01.04.2009
§ 59 - Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung01.04.2009
e) Auskünfte an die Presse01.04.2009
§ 60 - Auskünfte an die Presse01.04.2009
f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken01.04.2009
§ 61 - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen01.01.2015
g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung01.04.2009
§ 62 - Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung01.04.2009
h) Dienstkleidung01.04.2009
§ 63 - Vorschriften über Dienstkleidung01.04.2009
i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung01.04.2009
§ 64 - Dienstvergehen01.04.2009
§ 65 - Haftung; Verjährung; Anspruchsübergang01.04.2009
2. Rechte01.04.2009
a) Fürsorge und Schutz01.04.2009
§ 66 - Mutterschutz und Elternzeit25.05.2018
§ 67 - Beihilfe01.01.2022
§ 68 - Jubiläumszuwendung01.04.2009
§ 69 - Arbeitsschutz; Jugendarbeitsschutz20.07.2012
b) Amtsbezeichnung01.04.2009
§ 70 - Festsetzung und Führung der Amtsbezeichnung01.01.2022
c) Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen01.04.2009
§ 71 - Besoldung; Versorgung01.01.2022
§ 72 - Sonstige Leistungen01.01.2022
d) Reise- und Umzugskosten01.04.2009
§ 73 - Reise- und Umzugskosten01.04.2009
e) Schadensersatz01.04.2009
§ 74 - Sachschadensersatz20.07.2012
§ 75 - Schadensersatz bei Gewaltakten01.04.2009
§ 76 - Übergang von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung und Tötung01.04.2009
§ 76a - Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen21.12.2018
f) Dienstzeugnis01.04.2009
§ 77 - Antrag und Inhalt01.04.2009
3. Arbeitszeit und Urlaub01.04.2009
a) Arbeitszeit01.04.2009
§ 78 - Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst01.04.2009
§ 79 - Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeiten01.01.2015
§ 80 - Folgen von Teilzeitbeschäftigung01.04.2009
§ 81 - Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge01.04.2009
b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung01.04.2009
§ 82 - Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen12.12.2014
§ 83 - Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer01.01.2015
§ 83a - Familienpflegezeit17.12.2021
§ 83b - Pflegezeit und sonstige Freistellungen17.12.2021
4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses01.04.2009
§ 84 - Nebentätigkeit17.12.2021
§ 85 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit01.04.2009
§ 86 - Anzeigepflicht17.12.2021
§ 87 - Verbot einer Nebentätigkeit01.04.2009
§ 88 - Ausübung von Nebentätigkeiten01.04.2009
§ 89 - Verfahren17.12.2021
§ 90 - Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit01.04.2009
§ 91 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten01.04.2009
§ 92 - Verordnungsermächtigung01.04.2009
§ 93 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses01.04.2009
§ 94 - Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt01.04.2009
§ 94a - Ablieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte12.12.2014
5. Personalakten01.04.2009
§ 95 - Personalakte17.12.2021
§ 96 - Beihilfeakte25.05.2018
§ 97 - Anhörungspflicht vor Übernahme ungünstiger Bewertungen01.04.2009
§ 98 - Auskunftsrecht25.05.2018
§ 99 - Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte25.05.2018
§ 99a - Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag25.05.2018
§ 100 - Entfernung von Unterlagen01.04.2009
§ 101 - Aufbewahrungsfrist; Abschluss von Personalakten21.04.2017
§ 102 - Personalaktendaten; Zulässigkeit automatisierter Verarbeitung; Informationspflicht bei erstmaliger Speicherung oder Änderung25.05.2018
6. Beamtenvertretung01.04.2009
§ 103 - Personalvertretung01.04.2009
§ 104 - Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen21.04.2017
Abschnitt VII - Landespersonalausschuss01.04.2009
§ 105 - Landespersonalausschuss01.04.2009
§ 106 - Mitglieder01.01.2022
§ 107 - Unabhängigkeit der Mitglieder01.04.2009
§ 108 - Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft01.04.2009
§ 109 - Befugnisse01.04.2009
§ 110 - Geschäftsordnung01.04.2009
§ 111 - Sitzungen01.04.2009
§ 112 - Geschäftsstelle01.01.2022
§ 113 - Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen01.04.2009
§ 114 - Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung01.04.2009
§ 115 - Dienstaufsicht01.01.2022
Abschnitt VIII - Beschwerdeweg und Rechtsschutz01.04.2009
§ 116 - Anträge und Beschwerden01.04.2009
§ 117 - Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis01.01.2022
§ 118 - Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen01.04.2009
Abschnitt IX - Besondere Beamtengruppen01.04.2009
1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.04.2009
§ 119 - Allgemeines18.12.2020
§ 120 - Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit18.12.2020
2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.04.2009
§ 121 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.01.2022
3. Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes01.04.2009
§ 122 - Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes01.04.2009
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte01.04.2009
§ 123 - Allgemeines01.04.2009
§ 124 - Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten01.01.2022
§ 124a - Einstellungshöchstaltersgrenzen01.01.2022
§ 125 - Gemeinschaftsunterkunft01.04.2009
§ 126 - Verbot der politischen Betätigung in Uniform01.04.2009
§ 127 - Polizeidienstunfähigkeit01.01.2022
§ 128 - Altersgrenze01.03.2020
§ 129 - (aufgehoben)01.01.2015
§ 130 - Dienstkleidung01.04.2009
5. Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren01.04.2009
§ 131 - Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren01.01.2022
§ 131a - Einstellungshöchstaltersgrenzen01.01.2022
6. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes01.04.2009
§ 132 - Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes01.01.2022
7. Beamtinnen und Beamte an Hochschulen01.04.2009
§ 133 - Beamtinnen und Beamte an Hochschulen01.04.2009
Abschnitt X - Übergangs- und Schlussvorschriften01.04.2009
§ 134 - Regelung von Zuständigkeiten01.01.2022
§ 135 - Oberste Aufsichtsbehörde01.01.2022
§ 136 - Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes01.04.2009
§ 137 - Übernahme von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst01.01.2022
§ 138 - Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe01.04.2009
§ 139 - Übergangsregelungen für Lehrerinnen und Lehrer01.04.2009
§ 140 - Weitergeltung von Vorschriften01.04.2009
§ 141 - Verwaltungsvorschriften01.01.2022
§ 142 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten01.01.2015
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Dienstherrnfähigkeit
§ 3Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte
Abschnitt II Beamtenverhältnis
§ 4Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 5Stellenausschreibungspflicht; gesundheitliche Eignung; Frauenförderung
§ 6Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit
§ 7Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 8Rücknahme der Ernennung
Abschnitt III Laufbahnen
§ 9Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10Begriff und Einteilung
§ 11Einstellung; Beförderung
§ 12Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 13Laufbahnen des einfachen Dienstes
§ 14Laufbahnen des mittleren Dienstes
§ 15Laufbahnen des gehobenen Dienstes
§ 16Laufbahnen des höheren Dienstes
§ 17Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung
§ 18Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 19Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 20Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 21Probezeit
§ 22Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 23Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern
§ 24Fortbildung
§ 25Benachteiligungsverbot; Nachteilsausgleich
Abschnitt IV Dienstherrnwechsel; Zuweisung
§ 26Grundsatz
§ 27Abordnungs- und Versetzungsverfügung; Zuweisung
§ 28Abordnung
§ 29Versetzung
§ 30Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften
§ 31Verfahren bei Übertritt oder Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft
§ 32Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes
§ 33Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen
§ 34Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 35Körperschaft; Begriff
Abschnitt V Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung
§ 36Entlassung kraft Gesetzes
§ 37Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 38Zuständigkeit; Wirksamkeit der Entlassung
§ 39Folgen der Entlassung
2. Verlust der Beamtenrechte
§ 40Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte; Wiederaufnahmeverfahren
§ 41Gnadenrecht
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 42Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
4. Ruhestand
§ 43Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 44Ruhestand auf Antrag
§ 45Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 46Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand
§ 47Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt
§ 48Zuständigkeit und Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 49Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand
§ 50Ärztliche Untersuchung
5. Einstweiliger Ruhestand
a) Allgemeines
§ 51Politische Beamtinnen und Beamte
§ 52Einstweiliger Ruhestand
b) Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 53Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
§ 54Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Pflichten
a) Allgemeines
§ 55Mitgliedschaft in der Landesregierung und Ausübung eines Mandates
b) Diensteid
§ 56Eidesformel
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
§ 57Befreiung von Amtshandlungen
§ 58Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
d) Amtsverschwiegenheit
§ 59Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung
e) Auskünfte an die Presse
§ 60Auskünfte an die Presse
f) Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 61Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung
§ 62Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung
h) Dienstkleidung
§ 63Vorschriften über Dienstkleidung
i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung
§ 64Dienstvergehen
§ 65Haftung; Verjährung; Anspruchsübergang
2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
§ 66Mutterschutz und Elternzeit
§ 67Beihilfe
§ 68Jubiläumszuwendung
§ 69Arbeitsschutz; Jugendarbeitsschutz
b) Amtsbezeichnung
§ 70Festsetzung und Führung der Amtsbezeichnung
c) Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen
§ 71Besoldung; Versorgung
§ 72Sonstige Leistungen
d) Reise- und Umzugskosten
§ 73Reise- und Umzugskosten
e) Schadensersatz
§ 74Sachschadensersatz
§ 75Schadensersatz bei Gewaltakten
§ 76Übergang von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung und Tötung
§ 76aErfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
f) Dienstzeugnis
§ 77Antrag und Inhalt
3. Arbeitszeit und Urlaub
a) Arbeitszeit
§ 78Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst
§ 79Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeiten
§ 80Folgen von Teilzeitbeschäftigung
§ 81Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge
b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung
§ 82Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen
§ 83Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer
§ 83aFamilienpflegezeit
§ 83bPflegezeit und sonstige Freistellungen
4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 84Nebentätigkeit
§ 85Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 86Anzeigepflicht
§ 87Verbot einer Nebentätigkeit
§ 88Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 89Verfahren
§ 90Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 91Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
§ 92Verordnungsermächtigung
§ 93Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 94Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt
§ 94aAblieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte
5. Personalakten
§ 95Personalakte
§ 96Beihilfeakte
§ 97Anhörungspflicht vor Übernahme ungünstiger Bewertungen
§ 98Auskunftsrecht
§ 99Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte
§ 99aVerarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
§ 100Entfernung von Unterlagen
§ 101Aufbewahrungsfrist; Abschluss von Personalakten
§ 102Personalaktendaten; Zulässigkeit automatisierter Verarbeitung; Informationspflicht bei erstmaliger Speicherung oder Änderung
6. Beamtenvertretung
§ 103Personalvertretung
§ 104Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen
Abschnitt VII Landespersonalausschuss
§ 105Landespersonalausschuss
§ 106Mitglieder
§ 107Unabhängigkeit der Mitglieder
§ 108Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 109Befugnisse
§ 110Geschäftsordnung
§ 111Sitzungen
§ 112Geschäftsstelle
§ 113Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen
§ 114Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung
§ 115Dienstaufsicht
Abschnitt VIII Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 116Anträge und Beschwerden
§ 117Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 118Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt IX Besondere Beamtengruppen
1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 119Allgemeines
§ 120Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit
2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 121Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
3. Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes
§ 122Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 123Allgemeines
§ 124Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 124aEinstellungshöchstaltersgrenzen
§ 125Gemeinschaftsunterkunft
§ 126Verbot der politischen Betätigung in Uniform
§ 127Polizeidienstunfähigkeit
§ 128Altersgrenze
§ 129(aufgehoben)
§ 130Dienstkleidung
5. Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren
§ 131Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren
§ 131aEinstellungshöchstaltersgrenzen
6. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes
§ 132Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes
7. Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
§ 133Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 134Regelung von Zuständigkeiten
§ 135Oberste Aufsichtsbehörde
§ 136Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes
§ 137Übernahme von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 138Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
§ 139Übergangsregelungen für Lehrerinnen und Lehrer
§ 140Weitergeltung von Vorschriften
§ 141Verwaltungsvorschriften
§ 142Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1)
1
Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2
Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz.
(2)
1
Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
2
Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes kann durch Gesetz, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Satzung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, verliehen werden.

§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten
1.
des Landtages: die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
2.
des Verfassungsgerichtshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,
3.
der Landesverwaltung: die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerin oder der Minister jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich; die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann ihre oder seine Befugnisse auf die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei übertragen,
4.
des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,
5.
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.
(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.
(3)
1
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
2
Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
3
Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
4
Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

Abschnitt II Beamtenverhältnis

§ 4 Berufung in das Beamtenverhältnis

(1)
1
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer neben den allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber) und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern.
3
Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde.
(2)
1
Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
2
Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
3
Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(3)
1
In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberinnen und Bewerber).
2
Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.
(4)
1
Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat.
2
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen; dabei darf die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.
(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zulassen, wenn für die Gewinnung von Beamtinnen oder Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis kann es Ausnahmen auch aus anderen wichtigen Gründen zulassen.

§ 5 Stellenausschreibungspflicht; gesundheitliche Eignung; Frauenförderung

(1)
1
Vor einer Einstellung und vor der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
2
Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport allgemeine Ausnahmen zulassen.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes (§ 50) festzustellen.
(3) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(4) Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber und bei Ernennungen (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes) kann das Geschlecht nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

§ 6 Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit

(1)
1
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erfüllen, sollen spätestens ein Jahr, nachdem sie die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
2
Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtinnen und Beamten die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
3
Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(2)
1
Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(4) Einer Ernennung bedarf es auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts.
(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).

§ 7 Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1)
1
Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt.
2
Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2)
1
Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist den Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu verbieten.
2
Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn bei Nichtigkeit nach
1.
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit der Ernennung nicht schriftlich bestätigt oder
2.
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder
3.
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht zugelassen wird.
(3)
1
Ist eine Ernennung nichtig, so sind die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.
2
Die gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 8 Rücknahme der Ernennung

(1)
1
Die Rücknahme der Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat.
2
Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich erklärt; sie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen ist.
3
Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
4
Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2)
1
Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so sind die bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.
2
Die gewährten Leistungen können belassen werden.

Abschnitt III Laufbahnen

§ 9 Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Laufbahnvorschriften nach Absatz 1 von den Ministerien für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung erlassen; für die Gemeinden und Gemeindeverbände erlässt die Rechtsverordnungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(3) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Eignung von Beamtinnen und Beamten, im öffentlichen Dienst in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz auszubilden.

§ 10 Begriff und Einteilung

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
(2)
1
Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes.
2
Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(4) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

§ 11 Einstellung; Beförderung

(1) Die Einstellung von Beamtinnen oder Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.
(2)
1
Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
2
Einer Beförderung steht es gleich, wenn Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.
(3)
1
Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
3.
während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll.
2
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4)
1
Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen.
2
§ 25 Absatz 3 bleibt unberührt.
3
Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Satz 1 die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen.
(5) Bei der Anrechnung von Betreuungs- und Pflegezeiten können durch Laufbahnvorschriften Höchstgrenzen festgesetzt werden.
(6) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich, jedoch ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

§ 12 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

1
Legen in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählte Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Bezüge beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein solches Mandat, so sind die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts nicht zulässig.
2
Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 13 Laufbahnen des einfachen Dienstes

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.
ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

§ 14 Laufbahnen des mittleren Dienstes

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.
ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

§ 15 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1)
1
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
1.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.
ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung, eine Befähigung, die einen Bachelorabschluss voraussetzt oder eine sonstige als gleichwertig anerkannte Befähigung.
2
Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.
3
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.
(2)
1
Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
2
Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
3
Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3)
1
Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2
Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
3
Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

§ 16 Laufbahnen des höheren Dienstes

(1)
1
Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
1.
eine erste Staatsprüfung, die erste juristische Prüfung oder ein Masterabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang,
2.
ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.
2
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.
(2) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 17 Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2)
1
Wer im Bereich eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Saarland.
2
Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(3)
1
Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden.
2
Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann.
3
Über die Gleichwertigkeit entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(4)
1
Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann erworben werden, wenn die Beamtin oder der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung erfolgreich teilgenommen hat.
2
Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erworben werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie Ausgleichsmaßnahmen regeln.
(4)
1
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b und des § 17 keine Anwendung.
2
Zuständige Stelle nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland ist
1.
für die Entgegennahme von Warnmeldungen das für die Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung zuständige Ministerium,
2.
für die Übermittlung von Warnmeldungen im Falle einer Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie nach gerichtlicher Feststellung der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise die oberste Dienstbehörde, soweit die Übermittlung nicht bereits durch das zuständige Gericht erfolgt ist.

§ 19 Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung der Beamtin oder des Beamten förderliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.
(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach
1.
den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausbildungsstellen und Mitteln,
2.
der personellen, räumlichen, sächlichen und fachbezogenen Ausstattung der Ausbildungseinrichtung.
(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne dass die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.
(4)
1
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
1.
Bis zu einem Zehntel der freien Ausbildungsplätze sind an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Nichtzulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
2.
Von den verbleibenden freien Stellen sind
a)
sechs Zehntel nach der Eignung und
b)
vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber erstmals nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beworben hat,
zu vergeben.
2
Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.
(5)
1
Bei gleicher Eignung sind die Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst abgeleistet haben.
2
Im Übrigen entscheidet das Los.
(6)
1
Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes nach Absatz 5 hinzuzurechnen.
2
Die Wartezeit erhöht sich auch um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben.
3
Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Elterngeld vorsieht.
4
Bei gleicher Wartezeit ist die Eignung zu berücksichtigen.
5
Im Übrigen entscheidet das Los.
(7) Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen:
1.
die Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebiete, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt werden,
2.
der Zeitraum der Beschränkung,
3.
die Grundlagen und Maßstäbe für das Auswahlverfahren,
4.
Einzelheiten des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.

§ 21 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2)
1
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
2
Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist.
3
Darüber hinaus kann die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Dauer der Mindestprobezeit gekürzt werden.
(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.
(4)
1
Die Probezeit kann entfallen, wenn eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.
2
Dabei kann ihr oder ihm das ihrem oder seinem früheren Amt entsprechende Amt verliehen werden.

§ 22 Andere Bewerberinnen und Bewerber

(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber (§ 4 Absatz 3) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2)
1
Von anderen Bewerberinnen und Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Absatz 3 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden.
2
Die Befähigung dieser Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.
3
Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest.

§ 23 Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2)
1
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
2
Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bis zu einer Mindestprobezeit von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist.
(3)
1
Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.
2
Die Mindestprobezeit nach Absatz 2 Satz 2 kann insoweit unterschritten werden.
(4) § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 24 Fortbildung

1
Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt auch die erforderliche Fortbildung voraus.
2
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der erforderlichen dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden.
3
Die oberste Dienstbehörde hat durch geeignete Maßnahmen für die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.

§ 25 Benachteiligungsverbot; Nachteilsausgleich

(1)
1
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
2
Dies gilt auch für familienbedingte Teilzeit, Telearbeit und Beurlaubung, wenn zwingende sachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2)
1
Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können.
2
Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
4
Zu den sonstigen Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(3)
1
Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1.
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen
können Beamtinnen und Beamte abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden.
2
Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
3
Zu den Angehörigen nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs anordnet, entsprechend anzuwenden.

Abschnitt IV Dienstherrnwechsel; Zuweisung

§ 26 Grundsatz

(1) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten bei landesinterner Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften.
(2) Bei länderübergreifender Abordnung und Versetzung sowie bei Abordnung und Versetzung in die Bundesverwaltung gelten die §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.
(4) Für die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen gilt § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 27 Abordnungs- und Versetzungsverfügung; Zuweisung

(1) Abordnung und Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn werden von der abgebenden im Einverständnis mit der aufnehmenden obersten Dienstbehörde verfügt.
(2) Abordnung und Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn dürfen von dem abgebenden Dienstherrn nur verfügt werden, wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis schriftlich oder elektronisch erklärt hat.
(3) In der Abordnungs- oder Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.
(4) Die Entscheidung über die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 28 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2)
1
Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2
Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.
3
Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3)
1
Die Abordnung an eine Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherrn bedarf der schriftlichen Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
2
Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4)
1
Werden Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung, entsprechende Anwendung.
2
Zur Zahlung der ihnen zustehenden Besoldung ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.

§ 29 Versetzung

(1)
1
Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.
2
Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entsprechend.
(2)
1
Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
2
Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(3)
1
Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen oder Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten.
2
Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 30 Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften

(1) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2)
1
Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2
Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
3
Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3)
1
Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 31 Verfahren bei Übertritt oder Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft

(1) Treten Beamtinnen und Beamte auf Grund des § 30 Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie auf Grund des § 30 Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Absatz 4 entsprechend.
(2) Im Fall des § 30 Absatz 1 ist den Beamtinnen und Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3)
1
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtinnen und Beamten treten sollen; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtinnen und Beamten wirksam.
2
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, so sind sie zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.

§ 32 Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes

1
Den nach § 30 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen oder Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden.
2
Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, findet § 29 Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
3
Für Beamtinnen oder Beamte auf Probe gilt § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes.
4
Bei Anwendung des § 29 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

§ 33 Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen

1
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 30 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass die Beamtinnen und Beamten, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen.
2
Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.
3
Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.
4
Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 30 bis 32 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 34 Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 30 Absatz 1 und 2 und des § 31 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 30 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.

§ 35 Körperschaft; Begriff

Als Körperschaften im Sinne der Vorschriften der §§ 30 bis 34 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Saarland.

Abschnitt V Beendigung des Beamtenverhältnisses

1. Entlassung

§ 36 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind außer in den in § 22 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entlassen, wenn sie in das Richterverhältnis zu demselben Dienstherrn berufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
2
Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie dem neuen Dienstherrn im Falle des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(3)
1
§ 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Absatz 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend.
2
Das gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs entspricht.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Prüfung, falls dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis endet im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Ende des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze erreichen.

§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Beamtinnen oder Beamte sind außer in den in § 23 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen zu entlassen, wenn sie zur Zeit ihrer Ernennung Mitglied
1.
des Bundestages,
2.
des Landtages des Saarlandes oder
3.
einer Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn
waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen; dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte ohne Dienstbezüge.
(2)
1
Verlangen Beamtinnen oder Beamte ihre Entlassung (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes), so müssen sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklären.
2
Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach dieser Frist.
(3)
1
Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin ihre oder der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate.
2
Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
(4)
1
Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
2
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(5)
1
Im Fall des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
2
Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(6) Nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe sind bei Neueinstellung von Beamtinnen und Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.
(7) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.

§ 38 Zuständigkeit; Wirksamkeit der Entlassung

(1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
(2)
1
Die Entlassung tritt im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist.
2
§ 37 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.

§ 39 Folgen der Entlassung

1
Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 70 Absatz 5 erteilt ist.

2. Verlust der Beamtenrechte

§ 40 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte; Wiederaufnahmeverfahren

(1)
1
Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, im Falle des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Dienstbezüge, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(5) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 41 Gnadenrecht

Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 40 Absatz 2 entsprechend.

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 42 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts.

4. Ruhestand

§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1)
1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen.
2
Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
3
Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
(2)
1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
2
Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/ Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre Monate
1950
Januar bis Juni 2 65 2
Juli bis Dezember 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(3)
1
Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre.
2
Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
3
Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, mit Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden.
4
Die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.
(5)
1
Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
2
Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung

§ 44 Ruhestand auf Antrag

(1)
1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
2
Dem Antrag von im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen auf Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Monats des Schulhalbjahres, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 erreichen, soll entsprochen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(3)
1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
2
Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre Monate
1955
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni 6 60 6
Juli 7 60 7
August 8 60 8
September bis Dezember 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

§ 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1)
1
Beamtinnen und Beamte können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden.
2
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten (§ 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine als Gutachterin beauftragte Ärztin oder ein als Gutachter beauftragter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
3
Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
(2)
1
Stellt eine Beamtin oder ein Beamter den Antrag, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass ihre oder seine unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ihr oder sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) erklärt, sie oder er halte sie oder ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen.
2
Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(3)
1
Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Beamten oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.
2
Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
3
Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.
4
Danach entscheidet die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde.
5
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird.
6
Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten.
7
Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.
(5) Kommen Beamtinnen und Beamte im Falle des Absatzes 1 oder 3 trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) zu lassen, nicht nach, so können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(6) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

§ 46 Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand

1
Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.
2
Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa erforderlich.
3
Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa auf andere Behörden übertragen werden.

§ 47 Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt

(1)
1
Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
2
Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 48 Zuständigkeit und Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit

1
Über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entscheidet, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
2
Für das Verfahren gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, Absatz 3 und § 47 Absatz 1 und 2 entsprechend.
3
§ 87 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

§ 49 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand

(1)
1
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, haben nach § 29 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
2
Vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind die Beamtinnen und Beamten auf diese Pflicht hinzuweisen.
3
Die oberste Dienstbehörde soll in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine regelmäßige Überprüfung nicht in Betracht.
(2) Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
(3) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt zehn Jahre.
(4) Für die Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten gilt § 50.

§ 50 Ärztliche Untersuchung

(1)
1
Die ärztliche Untersuchung kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden.
2
Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
1
Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.
2
Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden.
3
Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen.
4
Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3)
1
Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis nach Absatz 2 hinzuweisen.
2
Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

5. Einstweiliger Ruhestand

a) Allgemeines

§ 51 Politische Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), sind die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die oder der Bevollmächtigte für Europaangelegenheiten sowie die oder der Bevollmächtigte für Innovation und Strategie.
(2) Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 ist die Landesregierung zuständig.

§ 52 Einstweiliger Ruhestand

(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
2
Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
(3)
1
Der einstweilige Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit.
2
Sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

b) Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

§ 53 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

(1)
1
Für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand, deren Aufgabengebiet bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen von der Auflösung oder Umbildung berührt wird (§ 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und deren Versetzung nach § 29 nicht möglich ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
2
Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist.
3
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden.
4
Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wirksam würde.
(3) Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören.

§ 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

(1)
1
Bei einem Übertritt oder einer Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach § 30 kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
2
Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 30 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist.
3
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 30 Absatz 4. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(2) Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) sechs Monate.

Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 55 Mitgliedschaft in der Landesregierung und Ausübung eines Mandates

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung und aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandates in einer Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik - mit Ausnahme des Bundestages - ergeben, werden in besonderen Gesetzen geregelt.

b) Diensteid

§ 56 Eidesformel

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Saarlandes und die Gesetze beachten und befolgen, das mir übertragene Amt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, können anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; die Beamtin oder der Beamte hat zu geloben, dass sie ihre oder dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 57 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten den Beamtinnen oder Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 58 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Wird Beamtinnen oder Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte untersagt, so können ihnen insbesondere auch das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach dem Saarländischen Disziplinargesetz.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 59 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung

(1)
1
Die Genehmigung nach 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
2
Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer oder einem früheren Dienstvorgesetzten ereignet, darf die Genehmigung nur mit deren oder dessen Zustimmung erteilt werden.
(2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(3)
1
Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen.
2
Beamtinnen und Beamte haben auf Verlangen über die zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
3
Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
4
Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

e) Auskünfte an die Presse

§ 60 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.

f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

1
Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde.
2
Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung

§ 62 Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

h) Dienstkleidung

§ 63 Vorschriften über Dienstkleidung

1
Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
2
Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung

§ 64 Dienstvergehen

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es außer in den in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Fällen als Dienstvergehen, wenn sie entgegen § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder ihrer Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachkommen.
(2) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen und von als Dienstvergehen geltenden Handlungen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.

§ 65 Haftung; Verjährung; Anspruchsübergang

(1)
1
Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
2
Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 66 Mutterschutz und Elternzeit

(1)
1
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen.
2
Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird.
3
Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.

§ 67 Beihilfe

(1)
1
Beihilfe erhalten
1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz
4.
frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz.
2
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
3
Beihilfefähig sind die Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige.
4
Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 26 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2)
1
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
3.
in Geburtsfällen, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4.
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
2
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung und für Heilpraktikerleistungen sind nicht beihilfefähig.
3
Aufwendungen für Sehhilfen werden nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie stark Sehbehinderten erstattet.
(3)
1
Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt.
2
Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 Prozent, der berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 70 Prozent.
3
Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 Prozent.
4
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz einer oder eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten.
5
In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden.
6
Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.
7
Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet.
8
Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.
(4) Die auszuzahlende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:
Stufe Besoldungsgruppen Betrag
1 Besoldungsgruppen A 7 und A 8 100,00 Euro
2 Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 150,00 Euro
3 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 Euro
4 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 Euro
5 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 Euro
6 Höhere Besoldungsgruppen 750,00 Euro
(5) Die Beträge nach Absatz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
(6)
1
Die Beträge nach Absatz 4 bemessen sich
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,
2.
bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 vom Hundert des Ruhegehaltssatzes;
dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 40 vom Hundert der Beträge nach Absatz 4 nicht übersteigen.
2
Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 4 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.
(7)
1
Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 4 bis 6 vermindert sich um 40,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
2
Sind Kinder bei beiden beihilfeberechtigten Elternteilen berücksichtigungsfähig, vermindert sich die Kostendämpfungspauschale grundsätzlich bei dem Elternteil, der den Familienzuschlag oder den Auslandskinderzuschlag bezieht.
(8) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.
(9)
1
Die Kostendämpfungspauschale entfällt
1.
bei Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen,
2.
bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in dem Kalenderjahr, in dem der Beihilfeanspruch entsteht,
3.
bei Waisen,
4.
bei beihilfefähigen Aufwendungen, die einer oder einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, und bei Aufwendungen aus Anlass des Todes der oder des Beihilfeberechtigten,
5.
bei Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
2
Die Kostendämpfungspauschale entfällt ebenfalls für Aufwendungen
1.
für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge,
2.
für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
4.
bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
(10) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.

§ 68 Jubiläumszuwendung

1
Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
2
Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 69 Arbeitsschutz; Jugendarbeitsschutz

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(2)
1
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
2
In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), entsprechend.

b) Amtsbezeichnung

§ 70 Festsetzung und Führung der Amtsbezeichnung

(1)
1
Amtsbezeichnungen, die nicht durch Gesetz geregelt sind, bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Besoldungsordnungen durch Rechtsverordnung.
2
Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.
(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamtinnen oder Beamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.
(3)
1
Beamtinnen und Beamte können im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes führen; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen.
2
Beamtinnen, die die Amtsbezeichnung führen, führen sie in der weiblichen Form.
3
Neben der Amtsbezeichnung dürfen Beamtinnen und Beamte nur staatlich verliehene Titel und Bezeichnungen sowie Hochschulgrade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen.
4
Nach dem Übertritt in ein anderes Amt dürfen Beamtinnen und Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 3 Satz 1) gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4)
1
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen.
2
Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
3
Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(5)
1
Entlassenen Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
2
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen

§ 71 Besoldung; Versorgung

(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind durch Gesetz zu regeln.
(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch das Saarländische Besoldungsgesetz geregelt.
(3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz.
(4) Die Bezüge sind auf ein von der Beamtin oder dem Beamten oder von der oder dem Versorgungsberechtigten einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

§ 72 Sonstige Leistungen

(1) Die §§ 12 und 13 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, die Aufrechnung, die Zurückbehaltung, die Belassung und die Rückforderung von Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind.
(2) Werden Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 73 Reise- und Umzugskosten

Beamtinnen und Beamte erhalten Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz und Umzugskostenvergütung nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz.

e) Schadensersatz

§ 74 Sachschadensersatz

(1)
1
Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen.
2
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.
(2)
1
Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.
2
Dies gilt auch für ein abhanden gekommenes Fahrzeug.
(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg vom oder zum Dienst vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.
(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn
1.
dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt,
2.
die Beamtin oder der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
die Beamtin oder der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.
(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

§ 75 Schadensersatz bei Gewaltakten

1
Werden durch Gewaltakte, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten begangen werden, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Familienangehörigen beschädigt oder zerstört oder der Beamtin oder dem Beamten sonstige Vermögensschäden zugefügt, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zum Ersatz des Schadens führen.
2
Anträge auf Gewährung von Schadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

§ 76 Übergang von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung und Tötung

1
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2
Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
3
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
4
Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

§ 76a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1)
1
Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichtes festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist.
2
Einer erfolglosen Vollstreckung steht es gleich, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten vollzogen werden kann.
3
Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind.
4
Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.
(2)
1
Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des erfolglosen Vollstreckungsversuchs zu beantragen.
2
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
3
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trifft die Entscheidung die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde.
4
Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.
5
Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21. Dezember 2018 gestellt werden.

f) Dienstzeugnis

§ 77 Antrag und Inhalt

1
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
2
Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

3. Arbeitszeit und Urlaub

a) Arbeitszeit

§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst

(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
2
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit.
3
Dies gilt für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss.
(2)
1
Für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt werden, für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen von bis zu 20 Jahren.
2
Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu sieben Jahren zugrunde gelegt werden; dabei kann der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst werden.
(3)
1
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
2
Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
3
Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.
(4) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum sollen 48 Stunden nicht überschritten werden.
(5)
1
Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
2
Dies gilt auch für die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen.
(6) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nummer L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind zu beachten.

§ 79 Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 86 bis 89.
(3)
1
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
2
Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4)
1
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen.
2
Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden.
3
Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
4
Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Stelle zulässig.
5
Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
6
Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1.
(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(7)
1
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub ohne Dienstbezüge 15 Jahre nicht überschreiten.

§ 80 Folgen von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung nach § 79 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(2) Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 81 Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

(1)
1
Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.
2
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verlassen Beamtinnen und Beamte im Falle der Krankheit ihren Wohnort, so haben sie dies ihrer oder ihrem Vorgesetzten vorher mitzuteilen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.
(3)
1
Verlieren Beamtinnen und Beamte wegen Fernbleibens vom Dienst ihren Anspruch auf Besoldung, so stellt die oder der Dienstvorgesetzte den Verlust der Bezüge fest und teilt dies der Beamtin oder dem Beamten mit.
2
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

§ 82 Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen

(1)
1
Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
2
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer finanziellen Abgeltung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
[1]
(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
(3) Werden Beamtinnen und Beamte in eine kommunale Vertretungskörperschaft gewählt, so ist ihnen für diese Tätigkeit der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu gewähren.
(4) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin und Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eines Orts- oder eines Bezirksrats zu, so ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.
(5) Der Bildungsurlaub für Beamtinnen und Beamte richtet sich nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2030-1-1.

§ 83 Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2)
1
Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten.
2
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs widerrufen werden.
3
Die oberste Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3)
1
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen.
2
Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden.
3
Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
4
Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.
5
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
1
Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
2
Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
3
Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
4
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) Während eines Urlaubs nach Absatz 1 und Absatz 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
(6) Urlaub nach Absatz 3 kann zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.
(7) Wird Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 83a Familienpflegezeit

(1)
1
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sowie zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu bewilligen.
2
Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
3
Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2.
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder sowie die Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
4
Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
5
Wer Familienpflegezeit nach Satz 1 beanspruchen will, muss dies spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich oder elektronisch ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll.
6
Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; zwingende dienstliche Belange sind zu berücksichtigen
(2)
1
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
2
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist.
3
Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
4
Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.
(4)
1
Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach § 83b Absatz 2 oder 3 zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an diese Freistellung anschließen.
2
In diesem Fall soll die Beamtin oder der Beamte möglichst frühzeitig erklären, dass sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Absatz 1 Satz 4 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(5) Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 83b dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(6) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes.

§ 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen

(1)
1
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge sind bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freizustellen, davon neun unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können.
2
Bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche reduziert sich die Anzahl der Freistellungstage entsprechend.
3
Der oder dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
(2)
1
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren (Pflegezeit).
2
Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
3
Die Inanspruchnahme muss spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch angekündigt werden.
4
Dabei sind Zeitraum und Umfang der Inanspruchnahme anzugeben.
5
Ist eine Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; hierbei sind zwingende dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3)
1
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren.
2
Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4)
1
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen für die Dauer von längstens drei Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn die oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
2
Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
3
Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5)
1
Die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit oder sonstige Freistellung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt.
2
Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
3
Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
4
Für die Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 gilt Satz 3 entsprechend.
5
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist.
6
Im Übrigen kann die Pflegezeit oder sonstige Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.
(6) Wird eine Freistellung nach Absatz 2 oder 3 nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens acht Wochen vor Beginn dieser Freistellung schriftlich oder elektronisch anzukündigen.
(7) Pflegezeit, sonstige Freistellungen und Familienpflegezeit nach § 83a dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(8) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung und einer Beurlaubung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes.
(9)
1
Während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfeverordnung.
2
Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen oder Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 84 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird.
(4)
1
Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen.
2
Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
3
Öffentliche Ehrenämter sind
1.
die Mitgliedschaft in
a)
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen,
b)
Orts- und Bezirksräten,
c)
sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände,
2.
insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher oder als Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordnete oder Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordnete oder Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete oder ehrenamtlicher Regionalverbandsbeigeordneter,
3.
die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,
4.
die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden,
5.
die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
6.
die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
4
Angehörige oder Angehöriger nach Satz 1 ist auch eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner.

§ 85 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

1
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
2
Das Gleiche gilt für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, wenn sich das Kapital teilweise in öffentlicher Hand befindet.
3
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 86 Anzeigepflicht

(1) Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes).
(2) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens.
(3)
1
Beamtinnen und Beamte haben eine Nebentätigkeit vor deren Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus.
3
Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
4
Die oberste Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass Beamtinnen und Beamte über eine von ihnen ausgeübte Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilen.
5
Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(4) Nebentätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden, sind mit Erlöschen der Genehmigung anzuzeigen.

§ 87 Verbot einer Nebentätigkeit

(1)
1
Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme oder ihre Ausübung einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen.
2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

§ 88 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1)
1
Nebentätigkeiten, die Beamtinnen und Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, darf sie oder er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.
2
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2)
1
Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
2
Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 89 Verfahren

1
Zuständig für Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 87 Absatz 1 ist die oberste Dienstbehörde; sie erteilt auch die Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1.
2
Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
3
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 88 Absatz 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form.
4
Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
5
Das dienstliche Interesse (§ 88 Absatz 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
6
Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 88 Absatz 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 90 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

1
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.
2
Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 91 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

(1) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.
(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes und mit der vorläufigen Dienstenthebung nach den Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.

§ 92 Verordnungsermächtigung

1
Die zur Ausführung der §§ 84 bis 91 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
2
In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten,
3.
ob, inwieweit und an wen Beamtinnen und Beamte eine Vergütung, die sie nach Nummer 2 oder die sie für eine ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten haben, abzuliefern haben,
4.
unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
5.
dass auf die nach Nummer 3 abzuliefernde Vergütung und das nach Nummer 4 zu entrichtende Entgelt die Abgabenordnung entsprechend anwendbar ist.

§ 93 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1)
1
Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht.
2
Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, besteht die Anzeigepflicht abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren.
3
Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.
(2)
1
Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen.
2
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 94 Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt

Erhalten Beamtinnen und Beamte für eine Tätigkeit, die ihrem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so haben sie diese an den Dienstherrn abzuliefern, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 94a Ablieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte

Für die Ablieferungspflicht der in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten gilt § 4 Absatz 3 und 5 des Saarländischen Ministergesetzes sinngemäß.

5. Personalakten

§ 95 Personalakte

(1)
1
Die gemäß § 50 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes für jede Beamtin und jeden Beamten zu führende Personalakte ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
2
Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden.
3
Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).
4
Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.
5
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
6
Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2)
1
Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
2
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden.
3
Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.
4
In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
5
Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.
(3)
1
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
2
Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
(4)
1
Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle genutzt werden.
2
Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.
(5)
1
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
2
Zugang zu Personalakten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3
Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können.
4
Jede Einsichtnahme nach den Sätzen 2 bis 3 ist aktenkundig zu machen.
(6)
1
Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert.
2
Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen.
3
Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
(7) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

§ 96 Beihilfeakte

(1)
1
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
2
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
3
Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
4
Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(2)
1
Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln dürfen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) verarbeitet und in anonymisierter Form übermittelt werden.
2
Die Übermittlung in nichtanonymisierter Form an einen Treuhänder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel ist nur in den dort genannten Fällen zulässig.
(3)
1
Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
2
Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

§ 97 Anhörungspflicht vor Übernahme ungünstiger Bewertungen

1
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, einschließlich der dienstlichen Beurteilungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
2
Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 98 Auskunftsrecht

(1)
1
Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, einen Anspruch auf Auskunft aus ihrer Personalakte.
2
Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden.
(2)
1
Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2
Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3
Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(3)
1
Der Anspruch auf Auskunft umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht.
2
Soll Einsicht in die Personalakte gewährt werden, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo diese gewährt wird.
3
Soweit wichtige dienstliche Gründe, insbesondere ein unverhältnismäßig großer Aufwand, oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt.
(4)
1
Ein Anspruch auf Auskunft aus Sicherheitsakten besteht nicht.
2
Ebenfalls nicht der Auskunft unterliegen Feststellungen über den Gesundheitszustand, wenn nach ärztlichem Urteil die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person bei Akteneinsicht weiteren, schwerwiegenden Schaden an der Gesundheit nimmt.
3
Bei Akten, in denen die Daten der betroffenen Personen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, ist die Gewährung von Akteneinsicht unzulässig.
(5)
1
Wird die Auskunft verweigert, bedarf dies keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn dies dem Zweck der Auskunftsverweigerung abträglich ist.
2
Die betroffene Person ist darüber zu unterrichten, dass sie nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen kann.

§ 99 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte

(1)
1
Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.
2
Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
3
Ärztinnen oder Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Gutachtenauftrags erforderlich ist.
4
Eine solche Maßnahme ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
5
Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
6
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.
(3) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission ist es auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach den §§ 8a bis 8e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und den zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4)
1
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.
2
Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten vor der Übermittlung schriftlich mitzuteilen.
3
Name und Amtsbezeichnung dürfen an Dritte übermittelt werden, soweit es der Dienstverkehr erfordert.
(5) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,
1.
soweit die Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) vorliegen,
2.
soweit sie erforderlich ist
a)
für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
b)
für die automatisierte Erledigung von Aufgaben,
c)
für die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen oder
d)
zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und
3.
wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.
(2) Die Auftragserteilung einschließlich aller Unterauftragserteilungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
1.
beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann,
2.
der Auftragsverarbeiter sich vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen über den Umgang mit Personalaktendaten nach diesem Gesetz einzuhalten und
3.
die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

§ 100 Entfernung von Unterlagen

(1)
1
Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
2
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
3
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2)
1
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
2
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 101 Aufbewahrungsfrist; Abschluss von Personalakten

(1)
1
Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der Personalakten führenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
2
Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn Beamtinnen und Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben sind, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn nach den verstorbenen Beamtinnen und Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
3
Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(2)
1
Unterlagen über Beihilfen sind drei Jahre, Unterlagen über Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
2
Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln und andere Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, oder für Zwecke des § 96 Absatz 2 nicht mehr benötigt werden.
3
In Zweitschrift oder Fotokopie vorgelegte Unterlagen können auch vernichtet werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.
(5)
1
Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind.
2
Im Übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden.
3
Für die Löschung von automatisiert gespeicherten Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln und anderer Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 102 Personalaktendaten; Zulässigkeit automatisierter Verarbeitung; Informationspflicht bei erstmaliger Speicherung oder Änderung

(1)
1
Personalaktendaten dürfen nur zum Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden.
2
Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 99 zulässig.
3
Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 96 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4)
1
Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
2
Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(5)
1
Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen.
2
Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

6. Beamtenvertretung

§ 103 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.

§ 104 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen

(1) Werden bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse Fragen geregelt, die die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(2) Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange der Beamtinnen und Beamten im Saarland erhebliche Bedeutung haben.

Abschnitt VII Landespersonalausschuss

§ 105 Landespersonalausschuss

1
Der Landespersonalausschuss ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle.
2
Er führt die ihm durch Gesetz oder durch die Saarländische Laufbahnverordnung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.

§ 106 Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
1.
als Vorsitzende oder als Vorsitzender eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland ist - ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte der in § 51 bezeichneten Art -,
2.
die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes,
3.
sieben weitere Mitglieder, von denen fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung tragen.
(3) Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein, sie müssen eine Laufbahnprüfung abgelegt haben und, soweit vorgeschrieben, den hierzu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben.
(4)
1
Für die ordentlichen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.
2
Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Hauptamt vertreten.
3
Sind diese keine Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, so wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von der obersten Dienstbehörde bestimmt.
(5)
1
Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen.
2
Die Landesregierung ist bei Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 an die Vorschlagslisten gebunden; für die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

§ 107 Unabhängigkeit der Mitglieder

1
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
2
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 108 Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet durch
1.
Zeitablauf,
2.
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
3.
Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes,
4.
eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen zum Verlust des Amtes führt.
(2)
1
Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens.
2
Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes erlassenen Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.

§ 109 Befugnisse

1
Der Landespersonalausschuss hat - außer den Befugnissen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes, nach § 11 Absatz 4 und § 22 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie den Befugnissen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung - bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken und Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen.
2
Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn die einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften dies erfordert.

§ 110 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 111 Sitzungen

(1)
1
Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
2
Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 112 Geschäftsstelle

(1)
1
Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen.
2
Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2)
1
Für den Landespersonalausschuss wird bei dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2
Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 113 Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 114 Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung

(1)
1
Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen.
2
Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 115 Dienstaufsicht

1
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2
Sie unterliegt den sich aus § 107 ergebenden Einschränkungen.

Abschnitt VIII Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 116 Anträge und Beschwerden

(1)
1
Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten.
2
Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3), so kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 117 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund in den §§ 64 bis 73 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes haben, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.
(4) Die Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind zu veröffentlichen.

§ 118 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

1
Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
2
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

Abschnitt IX Besondere Beamtengruppen

1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit

§ 119 Allgemeines

(1)
1
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
2
Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.
(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen.
(4)
1
Werden Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, so ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
2
Nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit kehren die Beamtinnen und Beamten unter Übertragung ihres letzten oder eines gleichzubewertenden Amtes in ihr früheres Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben.
3
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist gegenüber dem früheren Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen.
4
Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis ab, ist sie oder er zu entlassen.
5
Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
6
Die Entlassung tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommen.

§ 120 Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
1.
Zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit darf ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
2.
Bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann das kommunale Vertretungsorgan mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres, hinausschieben. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze; nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind die Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.
3.
Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern zu wählen sind, entfällt die Verpflichtung nach § 119 Absatz 3 mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Nach Ablauf von zwei Amtszeiten entfällt sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
4.
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 30 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetreten sind, haben in Fällen, in denen die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden erfolgt ist, für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. § 32 Satz 4 gilt entsprechend.

2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

§ 121 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können nach Erreichen der in § 43 Absatz 1 und 2 für sie geltenden Altersgrenze verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
2.
Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Absatz 6 (Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses), §§ 9 bis 25 (laufbahnrechtliche Vorschriften), §§ 28 und 29 (Abordnung und Versetzung), § 62 Absatz 1 (Wohnung), §§ 71 und 72 (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen), § 78 (Arbeitszeit) und §§ 86 bis 89 und 92 (Nebentätigkeit) dieses Gesetzes sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 (Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze) und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Entlassung nach Berufung in das Beamtenverhältnis nach Erreichen der Altersgrenze) des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach § 82 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

3. Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

§ 122 Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

1
Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sowie die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamtinnen und Beamte des Landes.
2
Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.

4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 123 Allgemeines

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 124 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.
(2)
1
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa abweichend von den §§ 9 bis 23 geregelt werden; hierbei ist die Einheitslaufbahn vorzusehen.
2
Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn ist jeder Polizeivollzugsbeamtin oder jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes zu eröffnen.
(3)
1
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte stehen während der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
2
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3
Bewerberinnen oder Bewerber mit einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; dies gilt auch für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Studienberechtigung nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung erworben haben.
4
Die Bewerberinnen oder Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt.
5
Bewerberinnen oder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Bewerberinnen oder Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; Bewerberinnen oder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt, Bewerberinnen oder Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, als Beamtinnen oder Beamte auf Probe.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber sowie über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.

§ 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen

(1)
1
In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2
In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt auch für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes, die die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt haben.
3
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von den Einstellungshöchstaltersgrenzen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(2)
1
Die Einstellungshöchstaltersgrenze erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
2
Gleiches gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie der volljährigen Kinder.
3
Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

§ 125 Gemeinschaftsunterkunft

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern oder wenn Beamtinnen oder Beamte auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind.

§ 126 Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen.

§ 127 Polizeidienstunfähigkeit

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, der Ärztin oder des Arztes der Gutachtenstelle „Polizeiärztlicher Dienst“ beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder einer anderen als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 128 Altersgrenze

(1)
1
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
2
Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind.
3
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/ Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre Monate
1955
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni 6 60 6
Juli 7 60 7
August 8 60 8
September bis Dezember 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(2)
1
Auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre.
2
Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
3
§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 129 (aufgehoben)

§ 130 Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes haben nach Maßgabe des Saarländischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und der Dienstausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

5. Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren

§ 131 Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren

(1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten die §§ 128 und 130 entsprechend.
(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen

(1)
1
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2
Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Bewerbermangels.
(2) § 124a Absatz 2 gilt entsprechend.

6. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

§ 132 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

(1)
1
Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten § 124a Absatz 2, §§ 126, 128, 130 und § 131a Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
2
Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zugelassen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen.
(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

7. Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

§ 133 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 134 Regelung von Zuständigkeiten

(1) Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums für Finanzen und Europa bedarf, tritt an deren Stelle bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, nimmt die zuständige Verwaltungsstelle die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten wahr.

§ 135 Oberste Aufsichtsbehörde

(1) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Amtsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.
(2)
1
Bei Beamtinnen und Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde obliegen.
2
Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen.

§ 136 Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes

Für die Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes gilt dieses Gesetz, soweit in dem Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 137 Übernahme von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst

1
Bei der Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt die Probezeit nach § 21 Absatz 1 als erfüllt.
2
Mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit kann der Richterin oder dem Richter ein ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechendes Amt übertragen werden.
3
Welche Ämter einander entsprechen, regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.

§ 138 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1)
1
Beamtinnen und Beamten auf Probe, denen bis zum 1. April 2009 noch kein Amt verliehen wurde, ist am 1. April 2009 ein Amt übertragen.
2
Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt die Amtsverleihung fest.
3
Die Probezeit nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht ist weiterhin insoweit abzuleisten, als die regelmäßige Dauer drei Jahre oder weniger beträgt.
4
Beträgt die regelmäßige Dauer der Probezeit mehr als drei Jahre, so ist die drei Jahre überschreitende Zeit nicht mehr als Probezeit abzuleisten.
(2)
1
Beamtinnen und Beamte, die bereits ein Amt innehaben und die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben.
2
§ 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 139 Übergangsregelungen für Lehrerinnen und Lehrer

Eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerin oder ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer, die oder der in der ersten Hälfte des Schuljahres 2009/2010 die Altersgrenze erreicht, tritt abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand.

§ 140 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die auf Grund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.

§ 141 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.

§ 142 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), tritt am 1. April 2009 außer Kraft.
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