APO-BFS-HAB
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schul - und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung (APO-BFS-HAB) Vom 29. Januar 2001

Verordnung - Schul - und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung (APO-BFS-HAB) Vom 29. Januar 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 244 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul - und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung (APO-BFS-HAB) vom 29. Januar 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2016
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.08.2016
§ 3 - Ausbildungsstruktur, Stundentafel01.01.2002
§ 4 - Fachpraktische Ausbildung01.08.2010
§ 5 - Berufspraktikum01.08.2010
§ 6 - Qualifiziertes Abschlussgespräch01.01.2002
b) Aufnahme01.01.2002
§ 7 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2020
§ 8 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
c) Schulzeugnisse01.01.2002
§ 9 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.01.2002
§ 10 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen01.08.2016
§ 11 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.01.2002
§ 12 - Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme01.01.2002
Abschnitt III - Staatliche Prüfung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 13 - Zweck der Prüfung01.08.2015
§ 14 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 15 - Prüfungstermine01.01.2002
§ 16 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2015
§ 17 - Teilnahme von Schulfremden17.12.2021
§ 18 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 19 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 20 - Prüfungsliste01.08.2010
§ 21 - Festsetzung der Vornoten01.01.2002
b) Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 22 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung01.01.2002
§ 23 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2005
§ 24 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2020
§ 25 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 26 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
c) Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 27 - Prüfungskommission01.01.2002
§ 28 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 29 - Umfang der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 30 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2005
§ 31 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 32 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 33 - Festsetzung der Endnoten01.01.2002
§ 34 - Ergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 35 - Prüfungszeugnis01.08.2016
§ 36 - Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses01.01.2002
§ 37 - Abgangszeugnis01.01.2002
e) Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 37a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 38 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
§ 39 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2003
§ 40 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt IV - Zuerkennung der Berufsqualifikation01.01.2002
§ 41 - Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung17.12.2021
§ 42 - Urkunde über die Zuerkennung01.01.2002
Abschnitt V - Schlussvorschriften17.09.2021
§ 42a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 4301.01.2002
Anlage 1 - Stundentafel Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung01.08.2010
Anlage 201.08.2010
Anlage 301.08.2010
Anlage 4 (Seite 1)01.08.2016
Anlage 4 (Seite 2)01.08.2016
Anlage 501.08.2015
Auf Grund des § 33 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. November 2000 (Amtsbl. S. 2034)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
:
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Ausbildungsstruktur, Stundentafel
§ 4Fachpraktische Ausbildung
§ 5Berufspraktikum
§ 6Qualifiziertes Abschlussgespräch
b) Aufnahme
§ 7Aufnahmevoraussetzungen
§ 8Aufnahmeverfahren
c) Schulzeugnisse
§ 9Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 10Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
§ 11Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 12Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
Abschnitt III Staatliche Prüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 13Zweck der Prüfung
§ 14Gliederung der Prüfung
§ 15Prüfungstermine
§ 16Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 17Teilnahme von Schulfremden
§ 18Prüfungsfächer
§ 19Prüfungsnoten
§ 20Prüfungsliste
§ 21Festsetzung der Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 22Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 23Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 24Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 25Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 26Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 27Prüfungskommission
§ 28Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 29Umfang der mündlichen Prüfung
§ 30Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 31Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 32Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 33Festsetzung der Endnoten
§ 34Ergebnis der Prüfung
§ 35Prüfungszeugnis
§ 36Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses
§ 37Abgangszeugnis
e) Besondere Bestimmungen
§ 37aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 38Wiederholung der Prüfung
§ 39Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 40Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt IV Zuerkennung der Berufsqualifikation
§ 41Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung
§ 42Urkunde über die Zuerkennung
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 42aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 43

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung in Verbindung mit der anschließenden berufspraktischen Ausbildung hat zum Ziel, eine berufliche Qualifikation mit den Schwerpunktbereichen Haushalt, Ernährung, Erziehung und Pflege für den Einsatz in der hauswirtschaftlichen Versorgung und ambulanten Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Senioren und Behinderten zu vermitteln. Im Schwerpunktbereich Senioren/Seniorinnen und Behinderte umfasst die Ausbildung auch die Vermittlung der von den vom GKV-Spitzenverband beschlossenen „Richtlinien nach § 87b Absatz 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014“ vorgegebenen Inhalte. Der erfolgreiche Abschluss der schulischen und berufspraktischen Ausbildung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung - Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung“ oder „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung - Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung“.

§ 3 Ausbildungsstruktur, Stundentafel

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt zweieinhalb Jahre. Sie gliedert sich in eine zweijährige schulische Ausbildung (Unter- und Oberstufe) an der Berufsfachschule mit einbezogenen Praxisanteilen und ein anschließendes halbjähriges Berufspraktikum in sozialen Einrichtungen.
(2) Die Ausbildung an der Berufsfachschule umfasst einen Pflichtbereich mit allgemeinem, fachtheoretischem und fachpraktischem Lernbereich sowie einen Wahlbereich und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) zugeordneten Unterrichtsfächer und Praktika.
(3) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt ohne Versetzung. Die schulische Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Das Bestehen der Prüfung schließt unter den Voraussetzungen nach § 36 die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.

§ 4 Fachpraktische Ausbildung

(1) Der fachpraktische Lernbereich umfasst eine fachpraktische Ausbildung. Sie erstreckt sich auf fachpraktischen Unterricht in der Unterstufe und Praktika in geeigneten sozialen Einrichtungen (z.B. Betreutes Wohnen, Soziale Dienste, Krankenhäuser, Kinderbetreuungseinrichtungen, Behindertenbetreuungseinrichtungen) gemäß der Stundentafel (Anlage 1).
(2) Die Praktika werden in der Regel als Blockpraktika in vier Blöcken von jeweils vierwöchiger Dauer durchgeführt und von der Berufsfachschule begleitet. Inhalt und Ablauf richten sich nach einem Ausbildungsplan, den die Schule in Abstimmung mit der sozialen Einrichtung (Praxisstelle) festlegt.
(3) Der Teilnehmer/Die Teilnehmerin hat über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt der einzelnen Praktika ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen. Praxisstelle und Schule überwachen die Führung des Berichtshefts und lassen sich dieses regelmäßig zur Kontrolle vorlegen.
(4) Es obliegt der Praxisstelle, eine ordnungsgemäße und nach den Leistungen erfolgreiche Praktikumsteilnahme festzustellen und in einem Praktikantenzeugnis nach einem von der Schule vorgegebenen Muster zu bestätigen.

§ 5 Berufspraktikum

Nach Abschluss der schulischen Ausbildung wird die Ausbildung mit einem halbjährigen Berufspraktikum fortgesetzt. Es ist unter Begleitung durch die Berufsfachschule in geeigneten sozialen Einrichtungen, wie sie beispielhaft in § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführt sind, abzuleisten. Das Berufspraktikum dient dazu, die im Unterricht einschließlich der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzend und vertiefend umzusetzen.
Die in § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 für die fachpraktische Ausbildung (Blockpraktika) getroffenen Regelungen finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Qualifiziertes Abschlussgespräch

Nach Abschluss des Berufspraktikums findet an der Berufsfachschule im Rahmen des Verfahrens der Zuerkennung der Berufsqualifikation (§ 41) auf der Grundlage des vorgelegten Berichtshefts ein qualifiziertes Abschlussgespräch über die berufspraktische Ausbildung statt.

b) Aufnahme

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss verfügt und diesen nachweist.
(2) Unmittelbar in die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
1.
Verlassen einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - nach Nichtzulassung zur oder Nichtbestehen der ersten Teilprüfung oder
2.
Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses in Verbindung mit einer mindestens dreimonatigen praktischen Erfahrung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonstige schulische oder berufspraktische Qualifizierungen als gleichwertig mit den in Absatz 1 und 2 genannten anerkennen.

§ 8 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme ist bei der Schule bis zu einem von der Schulleitung jeweils festzusetzenden Anmeldetermin in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges sowie die Nachweise der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 7 in beglaubigter Abschrift beizufügen. Liegt ein als Nachweis erforderliches Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es umgehend nach Erteilung nachzureichen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides. In begründeten Zweifelsfällen legt er/sie den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde
[3]
zur Entscheidung vor.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

c) Schulzeugnisse

§ 9 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während des Besuchs einer Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung werden als Halbjahres- und Jahreszeugnisse (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen.
(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Unterstufe und der Oberstufe wird jeweils ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Unterstufe ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss erteilt.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter/der jeweiligen Abteilungsleiterin im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

§ 10 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Für die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung (Blockpraktika) gelten die Bewertungsstufen „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ gemäß dem jeweiligen Praktikantenzeugnis (§ 4 Absatz 4). Sofern im jeweiligen Schulhalbjahr ein Praktikum durchgeführt wurde, erhalten Halbjahres- bzw. Jahreszeugnisse entsprechende Eintragungen. Durchgeführte Praktika sind auf dem Abgangszeugnis zu bewerten.
(4) ) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Unterstufe oder die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung, der Berufsfachschule für Kinderpflege und aller zweijährigen Berufsfachschulen eines öffentlichen Berufsbildungszentrums die Zahl der Schüler/Schülerinnen, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll - soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist - gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schüler/Schülerinnen der jeweiligen Stufe Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(5) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.

§ 11 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte gefunden.

§ 12 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten Minderjähriger durch diese überbracht.
(3) Die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass den Erziehungsberechtigten das Zeugnis nicht vorgelegen hat.
Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

Abschnitt III Staatliche Prüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Zweck der Prüfung

In der staatlichen Prüfung soll das Erreichen des Ausbildungsziels der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung und damit der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzung für die Durchführung des Berufspraktikums und für eine künftige Tätigkeit als Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung - Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung nachgewiesen werden.

§ 14 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 15 Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Schülern/Schülerinnen durch die Schulleitung alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 16 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde
[3]
.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße Schulbesuch einschließlich der einbezogenen fachpraktischen Ausbildungsanteile. Die Zulassung setzt zudem voraus, dass alle Teile der fachpraktischen Ausbildung (Blockpraktika) gemäß dem jeweiligen Praktikantenzeugnis (§ 4 Abs. 4) mit „erfolgreich“ bewertet wurden. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den schulischen Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern/Schülerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt die Schulleitung diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 17 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Prüfung kann auch zugelassen werden, wer keine Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung besucht hat (Schulfremder/Schulfremde), sofern er/sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt und nach Bildungsgang und gegebenenfalls Berufsweg erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde
[3]
spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges,
2.
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 7 in beglaubigter Abschrift,
3.
gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Qualifikation,
4.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des Bildungsgangs entsprechenden Prüfungsvorbereitung,
5.
eine Erklärung, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob der Bewerber/die Bewerberin sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat.
(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur Prüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für die Prüfung von Schulfremden die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 18 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die nach der Stundentafel (Anlage 1) in der Oberstufe unterrichteten Fächer des Pflichtbereichs.

§ 19 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 10 Abs. 1 und 2.

§ 20 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
2.
die Noten der bisherigen Zeugnisse und die Bewertung der nach dem letzten Zeugnis erbrachten Leistungen,
3.
die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung (Blockpraktika) (§ 10 Abs. 3),
4.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 4),
5.
die Vornoten (§ 21),
6.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26),
7.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 32 Abs. 4),
8.
die Endnoten (§ 33),
9.
das Ergebnis der Prüfung (§ 34).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem/dieser unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 29) mit den Angaben zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 zugeleitet.

§ 21 Festsetzung der Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 16 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Dabei sind die Noten des Jahreszeugnisses der Unterstufe, des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe und die Bewertung der im Anschluss an dieses Zeugnis in der Oberstufe erbrachten Leistungen in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 22 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Deutsch/Medienerziehung,
2.
Hauswirtschaftslehre,
3.
Pflegerische Fachkunde,
4.
Soziale Betreuung.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 23 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Deutsch/Medienerziehung: ein Aufsatz über eines von zwei zur Wahl gestellten Themen oder Aufgaben zu vorgegebenen Texten (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Hauswirtschaftslehre: Fragen oder Themengruppen aus diesem Fach (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Pflegerische Fachkunde: Fragen oder Themengruppen aus diesem Fach (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Soziale Betreuung: Fragen oder Themengruppen, stattdessen oder zusätzlich Fallbeispiele aus diesem Fach (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden).

§ 24 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Die Schulleitung legt ihr spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, gegebenenfalls der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Aufgaben dürfen nicht in den Unterricht einbezogen sein.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde leitet die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrern/Fachlehrerinnen, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten, und zwar erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich gemacht werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 40).
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 25 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung insgesamt führen können. Der Wortlaut von § 39 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 39,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 26 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Oberstufe und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter/die Schulleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 27 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
bestellt wird,
2.
der Schulleiter/die Schulleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
3.
alle Fachlehrkräfte, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 18) unterrichten,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer/ Fremdprüferinnen.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer/Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer/einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 28 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Alle Fächer des allgemeinen und des fachtheoretischen Lernbereichs können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 29 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach soll nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ oder die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleitung beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Fächern, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können (§ 28), mündlich geprüft.

§ 30 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll,
bekannt gegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 29 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 31 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Oberstufe,
2.
die Prüfungslisten (§ 20),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 16, 21 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 29 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 32 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers/der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer/Zuhörerin an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers teilnehmen.

d) Abschluss der Prüfung

§ 33 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 34 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn in nur einem Prüfungsfach, ausgenommen Hauswirtschaftslehre und Pflegerische Fachkunde, die Endnote „mangelhaft“ auftritt.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden; insbesondere schließt eine unter „ausreichend“ liegende Endnote im Fach Hauswirtschaftslehre oder im Fach Pflegerische Fachkunde das Bestehen der Prüfung aus.
(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tage der Schlusskonferenz das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 35 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis (Anlage 4). Das Zeugnis enthält den Vermerk: „Im Rahmen der Ausbildung im Schwerpunktbereich Senioren/Seniorinnen und Behinderte wurden die Inhalte, die von den vom GKV-Spitzenverband beschlossenen „Richtlinien nach § 87b Absatz 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014“ vorgegeben werden, vermittelt.
(2) Das Prüfungszeugnis ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde
[3]
und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremder/Schulfremde abgelegt hat, erhält im Prüfungszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 36 Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses

(1) Das Bestehen der Prüfung schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein, wenn
1.
in den im Prüfungszeugnis ausgewiesenen Prüfungsfächern (§ 18) ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wird, der als arithmetisches Mittel auf eine Stelle hinter dem Komma zu berechnen ist, wobei nicht gerundet wird,
2.
die Note des Prüfungszeugnisses im Fach Fremdsprache mindestens „ausreichend“ lautet und einschließlich des Besuchs der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung eine insgesamt mindestens fünfjährige Teilnahme am Fremdsprachenunterricht einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nachgewiesen wird; die insgesamt mindestens fünfjährige Unterrichtsteilnahme kann sich auf eine oder mehrere Fremdsprachen beziehen.
Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
kann den Nachweis anderweitig erworbener ausreichender Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, anerkennen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 erhält das Prüfungszeugnis im Original folgenden Vermerk:
,,Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.“
Der Vermerk, der von der Schule auf der Rückseite des Prüfungszeugnisses einzutragen ist, trägt das Datum seines Ausstellungstages und ist zusätzlich mit dem Siegel der Schule und der Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin zu versehen.
Die Eintragung des Vermerks entfällt, wenn der Zeugnisinhaber/die Zeugnisinhaberin bereits über einen mittleren Bildungsabschluss verfügt.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 37 Abgangszeugnis

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3).
(2) Hat ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Zeugnis nicht vermerkt.
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetags.

e) Besondere Bestimmungen

§ 37a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 38 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
[1]
eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 39 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note “ungenügend” erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin nach Anhören des Prüflings. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde
[1]
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis - gegebenenfalls mit der Urkunde nach § 42 - einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 40 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt IV Zuerkennung der Berufsqualifikation

§ 41 Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung

(1) Nach bestandener Prüfung, dem Abschluss des halbjährigen Berufspraktikums (§ 5) und erfolgreicher Durchführung eines qualifizierten Abschlussgesprächs an der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung - Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung“ oder „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung - Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung“ zuerkannt (Zuerkennung der Berufsqualifikation).
(2) Die Zuerkennung ist bis zu einem von der Schulleitung jeweils festzusetzenden Termin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise über das Berufspraktikum durch Zeugnisse der Praxisstellen,
2.
das über die berufspraktische Ausbildung geführte Berichtsheft.
(3) Die Schulleitung prüft den Antrag auf Zuerkennung der Berufsqualifikation und veranlasst gegebenenfalls die Vervollständigung der erforderlichen Nachweise. Sodann lädt sie Bewerber/Bewerberinnen, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, zu einem qualifizierten Abschlussgespräch ein, das in der Regel nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres stattfindet.
(4) Das Abschlussgespräch mit dem Bewerber/der Bewerberin wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin und mindestens zwei Fachlehrkräften der Schule geführt. Es erstreckt sich auf Verlauf und Inhalt des Berufspraktikums, wobei insbesondere das Berichtsheft des Bewerbers/der Bewerberin zu Grunde zu legen ist. Die Dauer des Abschlussgesprächs beträgt in der Regel 20 Minuten.
(5) Der Schulleiter/Die Schulleiterin und die Fachlehrkräfte legen einvernehmlich fest, ob das Abschlussgespräch als „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ zu bewerten ist. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. § 32 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.
(6) Im Fall eines als „nicht erfolgreich“ bewerteten Abschlussgesprächs bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt eine Wiederholung möglich ist.

§ 42 Urkunde über die Zuerkennung

Wer das qualifizierte Abschlussgespräch mit der Bewertung „erfolgreich“ absolviert hat, erhält die Zuerkennung der Berufsqualifikation. Sie wird in Form einer Urkunde (Anlage 5) durch die Schulaufsichtsbehörde
[1]
ausgesprochen.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 42a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 43

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Stundentafel Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung
Fächer/Praktika Wochenstunden
Unterstufe Oberstufe
1. Pflichtbereich
1.1 Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch/Medienerziehung Sozialkunde Mathematik Fremdsprache [1] (8) 1 2 1 2 2 (8) 1 2 1 2 2
1.2 Fachtheoretischer Lernbereich Berufs- und Rechtskunde Hauswirtschaftslehre Pflegerische Fachkunde Soziale Betreuung (14) 2 5 5 2 (14) 2 6 3 3
1.3 Fachpraktischer Lernbereich
1.3.1 Fachpraktischer Unterricht Hauswirtschaft Pflegepraxis Bewegungserziehung (10) 6 2 2 - - -
1.3.2 Praktika in Einrichtungen [2] Hauswirtschaft Pflegepraxis Hauswirtschaft und Pflegepraxis Wahlpraktikum (4) [3] [4] 4 ⁷ 4 ⁷ 4 ⁷ - (12) 7 [⁵] 4 ⁷ 4 ⁷ 4 ⁷ 4 ⁷
Gesamtpflichtstundenzahl 36 34
2. Wahlbereich Gestaltung und Beschäftigung Musik (2) 2 2 (2) 2 2

Anlage 2

.........................................................................
(Bezeichnung der Schule)
Halbjahreszeugnis
Jahreszeugnis
¹)
für ..................................................................................................................................................................
(Vorname) (Name)
Schuljahr .............................................................................. Klasse ............................................. (Unterstufe/Oberstufe)¹)
Leistungen
(Unterrichtsfächer nach Anlage 1)
Die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung (Blockpraktika) sind von der Praxisstelle wie folgt bewertet worden:²)
........................................ : erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
........................................ :erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
........................................ :erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
Schulbesuch
Unterrichtstage im ......... Schulhalbjahr: ........... Tage
Versäumnisse:
......................... Tage, davon unentschuldigt .......... Tage
.......... Einzelstunden, davon unentschuldigt .......... Einzelstunden
Bemerkungen
: ...........................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................
............................................., den ....................
Schulleiter(in)¹) Klassenlehrer(in)¹)
..................................................................................................................................................
Kenntnis genommen: ..................................................................................................................................
Erziehungsberechtigte(r)/volljährige(r) Schüler(in)¹)
__________
Notenstufen:sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
Die Eintragung „nicht feststellbar“ entspricht der Note „ungenügend“.
¹)Nichtzutreffendes streichen!
²)Es sind nur die im Schulhalbjahr durchgeführten Praktika auszuweisen. Sofern im Schuljahr kein Praktikum durchgeführt wurde, wird dieser Bereich insgesamt nicht ausgewiesen!

Anlage 3

.........................................................................
(Bezeichnung der Schule)
Abgangszeugnis
...............................................................................................................................................................................................
(Vorname) (Name)
geboren am ........................................................in .............................................................................
hat die Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung
vom ......................................................................bis ............................................................................
besucht, zuletzt die Klasse ................................................................................... (Unterstufe/Oberstufe).¹)
Leistungen
(Unterrichtsfächer nach Anlage 1)
Die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung (Blockpraktika) sind von der Praxisstelle wie folgt bewertet worden:²)
Hauswirtschaft: erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
Pflegepraxis: erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
Hauswirtschaft und Pflegepraxis:erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
Wahlpraktikum .........................:erfolgreich/nicht erfolgreich ¹)
Bemerkungen
: ...........................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................
............................................., den ....................
Schulleiter(in)¹) Klassenlehrer(in)¹)
..........................................................(Siegel der Schule) ...........................................................
_________________
Notenstufen:sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
Die Eintragung „nicht feststellbar“ entspricht der Note „ungenügend“.
¹)Nichtzutreffendes streichen!
²)Es sind nur solche Blockpraktika zu bewerten, die bereits durchgeführt wurden. Ansonsten als nichtzutreffend streichen.

Anlage 4 (Seite 1)

Anlage 4 (Seite 2)

Anlage 5

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht