AG-BtOG
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Gesetz Nr. 2094 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) Vom 18. Januar 2023

Gesetz Nr. 2094 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) Vom 18. Januar 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 2094 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) vom 18. Januar 202301.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Örtliche Betreuungsbehörden01.01.2023
§ 2 - Überörtliche Betreuungsbehörde01.01.2023
§ 3 - Anerkennung der Betreuungsvereine01.01.2023
§ 4 - Förderung der Betreuungsvereine01.01.2023
§ 5 - Belastungsausgleich01.01.2023
§ 6 - Verordnungsermächtigung01.01.2023
§ 7 - In- und Außerkrafttreten01.01.2023
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Örtliche Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), und Stammbehörden im Sinne des § 2 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Sie führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten durch.
(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz obliegenden Aufgaben zuständig. Sie haben insbesondere
1.
die Betreuerinnen und Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
2.
in ihrem Bezirk für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung zu sorgen,
3.
die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern,
4.
die Betreuungsgerichte zu unterstützen.

§ 2 Überörtliche Betreuungsbehörde

(1) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes und für die Anerkennung der Sachkundelehrgänge zuständige Behörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde hat die Aufgabe,
1.
die örtlichen Betreuungsbehörden zu beraten,
2.
Empfehlungen zur Erfüllung von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten zu geben,
3.
die Betreuungsvereine nach Anhörung der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken anzuerkennen,
4.
die Betreuungsvereine zu beraten und bedarfsgerecht zu fördern.

§ 3 Anerkennung der Betreuungsvereine

Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er
1.
die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erfüllt,
2.
im Saarland tätig ist und hier seinen Sitz hat,
3.
den Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit genügt,
4.
die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen hat, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen sollen mit Ausnahme einer nicht bestehenden konkreten Gefahr der Interessenkollision im Einzelfall nach Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, und
5.
sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen und die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt sowie die Kosten und die Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.

§ 4 Förderung der Betreuungsvereine

(1) Das Land gewährt anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu den Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften über die Förderung der Betreuungsvereine zu erlassen.

§ 5 Belastungsausgleich

(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten für die Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben einen jährlichen Belastungsausgleich.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe des Belastungsausgleichs (Kostenfolgeabschätzung), den Verteilschlüssel und das weitere Verfahren unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach den Grundsätzen des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel werden erstmals zum 31. Dezember 2025, danach alle 5 Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach den Grundsätzen des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland überprüft und angepasst.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes und die Anerkennung von Sachkundelehrgängen im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium sowie
2.
die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 7 In- und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
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