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Gesetz Nr. 1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. November 2007

Gesetz Nr. 1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. November 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. November 200720.12.2007
Artikel 120.12.2007
§ 1 - Geltungsbereich20.12.2007
§ 1 - Geltungsbereich20.12.2007
§ 2 - Anpassung der Besoldung20.12.2007
§ 2 - Anpassung der Besoldung20.12.2007
§ 3 - Anpassung der Versorgung20.12.2007
§ 3 - Anpassung der Versorgung20.12.2007
§ 4 - Rundung von Beträgen20.12.2007
§ 4 - Rundung von Beträgen20.12.2007
Artikel 2 - (Änderungsanweisungen)20.12.2007
Artikel 3 - (Änderungsanweisungen)20.12.2007
Artikel 4 - (Änderungsanweisungen)20.12.2007
Artikel 5 - Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit drei und mehr Kindern20.12.2007
Artikel 6 - Bekanntmachungserlaubnis20.12.2007
Artikel 7 - Inkrafttreten20.12.2007

Artikel 1

Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2008

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Landes,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Landes,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung

(1) Um 2,9 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
die Familienzuschläge mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
c)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes,
d)
die Anwärtergrundbeträge,
ausgehend von den Beträgen, die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ausgewiesen sind.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen,
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Leistungsbezüge nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
6.
die Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
7.
die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
8.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5
des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
9.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
10.
die Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern nach Artikel 5 dieses Gesetzes.
(3) Um 2,47 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach den Anlagen VI a bis VI i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhöht.

§ 2 Anpassung der Besoldung

(1) Um 2,9 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
die Familienzuschläge mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
c)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes,
d)
die Anwärtergrundbeträge,
ausgehend von den Beträgen, die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ausgewiesen sind.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen,
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Leistungsbezüge nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
6.
die Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
7.
die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
8.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
9.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
10.
die Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern nach Artikel 5 dieses Gesetzes.
(3) Um 2,47 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach den Anlagen VI a bis VI i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhöht.

§ 3 Anpassung der Versorgung

(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Grundgehälter in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes die nach § 2 Abs. 1
erhöhten Sätze.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4
zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Abs. 1
erhöhten Sätze.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen um den in § 2 Abs. 1
genannten Vomhundertsatz erhöht.
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1
genannten Vomhundertsatz erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach § 2 Abs. 1
erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 2 Abs. 1
genannten Vomhundertsatz erhöht.
(6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 und 9
genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach § 2 Abs. 1
erhöhten Sätze.
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. April 2008 um 2,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1.
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(8) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 3 Anpassung der Versorgung

(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Grundgehälter in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes die nach § 2 Abs. 1 erhöhten Sätze.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Abs. 1 erhöhten Sätze.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach § 2 Abs. 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 und 9 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach § 2 Abs. 1 erhöhten Sätze.
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. April 2008 um 2,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1.
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(8) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 4 Rundung von Beträgen

Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 4 Rundung von Beträgen

Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Artikel 2

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit drei und mehr Kindern

*
(1)
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit drei und mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten Kindern erhalten zusätzlich zum Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes ab 1. Januar 2007 für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kind einen monatlichen Betrag in Höhe von jeweils 50 Euro.
(2)
Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
Fußnoten
*)
Entsprechend des Artikel 7 Satz 1 des vorliegenden Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503) tritt Artikel 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, die ab 1. April 2008 geltenden Beträge der Grundgehälter, des Familienzuschlags unter Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge nach Artikel 5 dieses Gesetzes, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtei m Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
[4]
Die vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt zu machenden Beträge ersetzen die Anlagen IV, V, VIII und hinsichtlich der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Fußnoten
[4])
Vgl. .Bekanntmachung vom 2. Januar 2008 (Amtsbl. S. 84).

Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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