Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe Vom 24. Juni 2021
Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe Vom 24. Juni 2021
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Juni 2021.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe vom 24. Juni 2021 | 09.07.2021 |
Einziger Paragraf | 09.07.2021 |
Einziger Paragraf
Zuständige Stelle für die Bestätigung nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für die Berufsangelegenheiten der nichtakademischen Heilberufe das Landesamt für Soziales.
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