Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen Vom 16. August 1966
Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen Vom 16. August 1966
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1978 (Amtsbl. S. 94) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 16. August 1966 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Erkrankung während einer Dienstreise | 01.01.2002 |
§ 2 - Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen | 01.01.2002 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 16 Abs. 6 Ziff. 1 und 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG)
[1]
vom 31. März 1966 (Amtsbl. S. 309) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 16 Abs. 5 SRKG.
§ 1 Erkrankung während einer Dienstreise
(1) Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort und zehn vom Hundert des vollen Trennungstagegeldes nach § 4 der Trennungsgeldverordnung.
(2) Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 8 Sätze 4 und 5 der Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die Kosten für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
§ 2 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 5 Abs. 1 und § 7 des Saarländischen Reisekostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluss an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.
(3) Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes), so wird Reisekostenvergütung nach § 15 des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt. Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluss an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.
(4) Die Reisekostenvergütung nach Absatz 2 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt.
(5) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes).
(6) Aufwendungen des Bediensteten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; dabei gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.
(7) Will der Bedienstete die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der Behörde, die für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständig ist, mitzuteilen. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise (§ 2 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes) der Zustimmung der nächsthöheren Dienstbehörde.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966 in Kraft.
Der Minister
des Innern
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