2. SBesAnpG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1068 zur Anpassung des Saarländischen Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Zweites Saarländisches Besoldungsanpassungsgesetz - 2. SBesAnpG) Vom 26. Oktober 1977

Gesetz Nr. 1068 zur Anpassung des Saarländischen Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Zweites Saarländisches Besoldungsanpassungsgesetz - 2. SBesAnpG) Vom 26. Oktober 1977
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1046)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1068 zur Anpassung des Saarländischen Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Zweites Saarländisches Besoldungsanpassungsgesetz - 2. SBesAnpG) vom 26. Oktober 197701.01.2002
Artikel 101.01.2002
Artikel 2 - Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung01.01.2002
§ 128.02.2003
§ 128.02.2003
§ 228.02.2003
§ 228.02.2003
Artikel 301.01.2002
Artikel 4 - Überleitungsbestimmungen01.01.2002
§ 1 - Überleitung der Beamten01.01.2002
§ 1 - Überleitung der Beamten01.01.2002
§ 2 - Bezüge der Versorgungsempfänger01.01.2002
§ 2 - Bezüge der Versorgungsempfänger01.01.2002
Artikel 5 - (aufgehoben)12.08.2022
§ 101.01.2002
§ 2 - Sonstige Zuwendungen an Angestellte und Arbeiter01.01.2002
§ 3 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2002
Artikel 6 und 701.01.2002
Artikel 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002

Artikel 1

Artikel 2 Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 1

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b
der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Sozialgesetzbuches - Siebtes Buch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung des Absatzes 3 zuzuordnen. Dabei sind
1.
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
2.
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
3.
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger
zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jedoch mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Besoldungsgruppen
1. Geschäftsführer der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland unter Berücksichtigung ihrer Rechtsstellung als Landesverband B 2, B 3, B 4
2. Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Landwirtschaftliche Alterskasse für das Saarland und die Landwirtschaftliche Krankenkasse für das Saarland A 14, A 15, A 16
3. Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes für das Saarland [4] unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung [4] A 13, A 14, A 15
Fußnoten
[4])
Ab 1. Januar 1998 „Unfallkasse Saarland“ - vgl. BS- Nr. 8221- 1.
Ab 1. Januar 1998 „Unfallkasse Saarland“ - vgl. BS- Nr. 8221- 1.

§ 1

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den
§§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414bder Reichsversicherungsordnung,
§§ 144 bis 147 des Sozialgesetzbuches - Siebtes Buch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung des Absatzes 3 zuzuordnen. Dabei sind
1.
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
2.
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
3.
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger
zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jedoch mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Besoldungsgruppen
1. Geschäftsführer der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland unter Berücksichtigung ihrer Rechtsstellung als Landesverband B 2, B 3, B 4
2. Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Landwirtschaftliche Alterskasse für das Saarland und die Landwirtschaftliche Krankenkasse für das Saarland A 14, A 15, A 16
3. Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes für das Saarland [4] unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung [4] A 13, A 14, A 15
Fußnoten
[4])
Ab 1. Januar 1998 „Unfallkasse Saarland“ - vgl. BS- Nr. 8221- 1.
Ab 1. Januar 1998 „Unfallkasse Saarland“ - vgl. BS- Nr. 8221- 1.

§ 2

(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.
(2) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 2

(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.
(2) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Artikel 3

Artikel 4 Überleitungsbestimmungen

§ 1 Überleitung der Beamten

Verringern sich nach diesem Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX §§ 11 bis 13
des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch
das Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 3845)
[6]
entsprechend.
Fußnoten
[6])
2. BesVNG zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702).

§ 1 Überleitung der Beamten

Verringern sich nach diesem Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX
§§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch
das Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 3845)
[6]
entsprechend.
Fußnoten
[6])
2. BesVNG zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702).

§ 2 Bezüge der Versorgungsempfänger

Für Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Versorgungsbezüge aus einer Zwischenbesoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Saarländischen Besoldungsgesetzes erhalten haben, verbleibt es bei der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsgrundlage.

§ 2 Bezüge der Versorgungsempfänger

Für Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Versorgungsbezüge aus einer Zwischenbesoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Saarländischen Besoldungsgesetzes erhalten haben, verbleibt es bei der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsgrundlage.

Artikel 5 (aufgehoben)

§ 1

§ 2 Sonstige Zuwendungen an Angestellte und Arbeiter

Für die Gewährung außer- und übertariflicher sonstiger Zuwendungen an Angestellte und Arbeiter der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt
Artikel 1 § 9
[7]
dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen die für die Angestellten und Arbeiter des Landes geltenden Bestimmungen treten. Satz 1 findet keine Anwendung auf Angestellte und Arbeiter der in
Artikel 1 § 9 Abs. 2
[7]
genannten Unternehmungen sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht den Bundesangestelltentarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts vereinbart haben.
Fußnoten
[7])
Jetzt § 7 SBesG.
Jetzt § 7 SBesG.

§ 3 Weitergeltung von Vorschriften

Es gelten weiter:
1.
2.
§ 31 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der unter Nummer 1 genannten Fassung.
3.
Artikel III Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 15. Mai 1968 (Amtsbl. S. 286) und Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 417).

Artikel 6 und 7

Artikel 8 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
1.
Artikel 3 § 3 Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 Buchstabe a und b und Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
2.
Artikel 3 § 3 Nr. 1 Buchstabe d, e und f und Nr. 5 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
3.
Artikel 3 § 1 mit Wirkung vom 10. August 1976,
4.
Artikel 3 § 3 Nr. 6 Buchstabe c, Artikel 5 § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1977
.
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