Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 Vom 16. Februar 2022
Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 Vom 16. Februar 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I 2023 S. 110) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2058 zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 427).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vom 16. Februar 2022 | 01.12.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.12.2022 |
§ 2 - Anpassung der Besoldung | 01.12.2022 |
§ 3 - Anpassung der Versorgung | 01.12.2022 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Landes,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung
(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes.
(2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Dezember 2022 um 50,00 Euro.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
3.
die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
6.
die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
7.
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung,
8.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).
§ 3 Anpassung der Versorgung
(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Saarländischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in der Anlage VII des Saarländischen Besoldungsgesetzes aufgeführt sind, werden diese entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
(6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 8 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, werden die Stellenzulagen und Bezüge entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Dezember 2022 um 2,7 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1.
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(8) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 65,62 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
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