Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation Vom 4. April 2017
Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation Vom 4. April 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 4. April 2017 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2017 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.01.2017 |
§ 3 - Zulassungsverfahren | 17.12.2021 |
§ 4 - Kommission | 01.01.2017 |
§ 5 - Probestudium; Eignungsfeststellung | 01.01.2017 |
§ 6 - Fachgebundene Studienberechtigung | 01.01.2017 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Anlage 1 | 01.01.2017 |
Anlage 2 | 01.01.2017 |
Anlage 3 | 01.01.2017 |
Aufgrund des § 77 Absatz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)
[1]
verordnet die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
[1])
SHSG vgl. BS-Nr. 221-1.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Personen, die eine besondere Qualifikation durch berufliche Ausbildung und Berufstätigkeit erworben und vertieft haben, können im Anschluss an ein erfolgreich absolviertes Probestudium an der Hochschule eine fachgebundene Studienberechtigung für die Universität des Saarlandes oder die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erhalten.
(2) Für weiterbildende Studiengänge gilt § 61 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I. S. 1080).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Aufnahme eines Probestudiums werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
1.
eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt haben,
2.
mindestens zwei Jahre in dem erlernten oder einem verwandten Beruf hauptberuflich tätig waren und
3.
die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
(2) Eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis wird durch das Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mindestens 80 Punkten oder einer Note von mindestens 2,5 nachgewiesen.
(3) Die selbstständige hauptberufliche Führung eines Haushalts mit der Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person kann für erzieherische und sozialpflegerische Berufe in vollem Umfang, im Übrigen im Umfang von bis zu einem Jahr als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung im Umfang von wenigstens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Tätigkeit. Dasselbe gilt für die Zeiten der selbstständigen Führung eines Haushalts im Sinne von Absatz 3. Auch hier liegt eine hauptberufliche Haushaltsführung nur vor, wenn keiner anderen Beschäftigung im Umfang von wenigstens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten nachgegangen wurde.
(5) Die berufliche Ausbildung sowie die berufliche oder die dieser gleichgestellte Tätigkeit müssen hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs erforderlich sind.
(6) Die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch können nachgewiesen werden
1.
durch den mindestens sechsjährigen Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache oder
2.
durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Gesamtergebnis DSH-2 oder eine gleichwertige Prüfung.
Das Nähere zu Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule. Der Nachweis studiengangspezifischer Sprachkenntnisse richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
§ 3 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums ist bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Hochschule zu stellen, an der die Bewerberin/der Bewerber studieren will. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll.
(2) Vor der Stellung des Antrags nach Absatz 1 muss die Bewerberin/der Bewerber an einem Beratungsgespräch über den angestrebten Studiengang bei der Zentralen Studienberatung und der Studienfachberatung der Hochschule, bei der der Zulassungsantrag gestellt werden soll, teilnehmen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein ausführlicher Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs und des beruflichen Werdegangs sowie ein Lichtbild,
2.
amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie des Abschlusszeugnisses der Berufsausbildung,
3.
der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit,
4.
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, eine fachgebundene Studienberechtigung zu erwerben, und
5.
der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse.
(4) Die Vollständigkeit des Antrags auf Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums wird von der Hochschule geprüft, bei der der Antrag gestellt wurde. Sie benachrichtigt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Kommission nach § 4 und, sofern Gesundheitsfachberufe betroffen sind, die Vertreterin/den Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die zuständige Fakultät und die Kammern nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Kommission entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mit.
(5) Nach der Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums ist bei der Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung die Zulassung zum einschlägigen Studiengang zu beantragen. In Studiengängen, die einem Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung unterliegen, legt die Kommission nach § 4 auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 3 vorgelegten Nachweise sowie eines Bewertungsgesprächs eine Gesamtnote nach Absatz 6 fest. Über die Gesamtnote wird der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung (Anlage 1) zur Vorlage bei der Stiftung für Hochschulzulassung erteilt.
(6) Die Gesamtnote nach Absatz 5 Satz 2 wird auf eine Stelle hinter dem Komma festgelegt und in der Bescheinigung ausgewiesen. Sie lautet:
sehr gut | bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 |
gut | bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 |
befriedigend | bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 |
ausreichend | bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 |
mangelhaft | bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 |
ungenügend | bei einem Durchschnitt von 5,1 bis einschließlich 6,0. |
§ 4 Kommission
(1) Eine an der Hochschule einzurichtende Kommission entscheidet über die Zulassung zum Probestudium gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3, legt eine Gesamtnote gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 fest und erteilt die fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 6. Der jeweiligen Fachkommission gehören an:
1.
eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur als Vorsitzende/Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Gesundheitsfachberufe,
3.
zwei in dem gewählten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die vom zuständigen Fakultätsrat benannt werden, sowie
4.
insgesamt zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und der Kammern der freien Berufe.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 4 werden von den Kammern im gegenseitigen Einvernehmen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt. Soweit die Kammern keine Vertreterin/keinen Vertreter benennen, beruft das Ministerium für Bildung und Kultur zwei Personen aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, anwesend sind. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Probestudium; Eignungsfeststellung
(1) Das Probestudium dauert zwei, kann aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu höchstens vier Semester betragen. In Teilzeitstudiengängen verlängert sich das Probestudium entsprechend.
(2) Die Bewerberin/Der Bewerber beantragt die Eignungsfeststellung bei der Hochschule unter Vorlage der Leistungsnachweise nach den Absätzen 3, 4 und 6.
(3) In modularisierten Bachelor- und Lehramtsstudiengängen beträgt das Probestudium zwei Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn innerhalb des Probestudiums 40 ECTS-Punkte erbracht wurden. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Kommission über die Eignungsfeststellung.
(4) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen und die nicht unter Absatz 3 fallen, sowie in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin beträgt das Probestudium höchstens vier Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Studien- oder Prüfungsleistungen nachgewiesen wird; im Fall des Studienganges Pharmazie, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Unterrichtsstunden, die für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für das Grundstudium vorgeschrieben sind, nachgewiesen wird. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Kommission über die Eignungsfeststellung.
(5) Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu erteilenden Zeugnis festzustellen.
(6) Im Studiengang Rechtswissenschaft ist die Eignung festzustellen, wenn das erste Studienjahr erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Nähere regelt § 2a der Ausbildungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 352), in der jeweils geltenden Fassung.
[2]
Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Kommission über die Eignungsfeststellung.
Fußnoten
[2])
JAO vgl. BS-Nr. 301-4-1.
§ 6 Fachgebundene Studienberechtigung
Die Kommission erteilt der Bewerberin/dem Bewerber in den Fällen von § 5 Absatz 3, 4 und 6 nach erfolgreicher Eignungsfeststellung die fachgebundene Studienberechtigung in einer Bescheinigung (Anlage 2 und 3).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Studienberechtigung für die Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 3. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1250), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. November 2015 (Amtsbl. I S. 886), außer Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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