Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule Vom 20. September 2019
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule Vom 20. September 2019
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1a eingefügt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Struktur der zweijährigen Berufsfachschulen - Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - und zur Umgestaltung des Übergangsbereichs der beruflichen Schulen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule vom 20. September 2019 | 27.09.2019 |
§ 1 | 27.09.2019 |
§ 1a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 2 | 27.09.2019 |
Anlage - Stundentafel Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule | 27.09.2019 |
§ 1
(1) Für den Unterricht im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.
(2) Drei jeweils zweiwöchige Orientierungspraktika sind in Ergänzung der Stundentafel Bestandteil des Unterrichts. Das Fach Berufliche Grundkompetenz schließt die verpflichtende Teilnahme an den Orientierungspraktika mit ein.
§ 1a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule ab dem 1. August 2020 eintreten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des Berufsvorbereitungsjahres und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres vom 2. Oktober 1986 (Amtsbl. S. 949), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2006 (Amtsbl. S. 818), und die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege vom 20. August 1986 (Amtsbl. S. 791), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1183), außer Kraft. Ein vor dem 1. August 2020 begonnener Bildungsgang des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege wird bis zum 31. Juli 2020 nach den in Satz 1 genannten Vorschriften fortgeführt; eine Wiederholung richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Anlage
Stundentafel Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule
Gültig ab 1. August 2020
Fächer | Unterrichtsstunden | |
1. Halbjahr | 2. Halbjahr | |
Berufsübergreifender Bereich | ||
Religionslehre | 1 | 1 |
Deutsch | 3 | 3 |
Fremdsprache1) | 2 | 2 |
Mathematik | 3 | 3 |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 2 | 2 |
Sport | 2 | 2 |
Berufsbezogener Bereich | ||
Berufliche Grundkompetenz2)(davon Fachpraktische Ausbildung) | 15 (12) | 15 (12) |
Unterstützender Bereich | ||
Lernbegleitung und individuelle Förderung | 6 | 6 |
Gesamtstundenzahl | 34 | 34 |
Fußnoten
1)
Französisch oder Englisch
2)
Das Fach Berufliche Grundkompetenz umfasst drei jeweils zweiwöchige Orientierungspraktika.
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