Gesetz Nr. 1628 über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Vom 12. September 2007
Gesetz Nr. 1628 über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Vom 12. September 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2021 bis 21.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I. S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1628 über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 12. September 2007 | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
Inhaltsverzeichnis | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
Abschnitt 1 - Allgemeines, Niederlassung | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 2 - Anerkennung | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 3 - Ausgleichsmaßnahmen | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 4 - Anerkennungsverfahren | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
Abschnitt 2 - Dienstleistungen | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 5 - Verfahren bei vorübergehender und gelegentlicher Berufsausübung | 17.12.2021 bis 21.12.2025 |
§ 6 - Verwaltungszusammenarbeit | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 7 - Pflichten des Dienstleistungserbringers | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
Abschnitt 3 - Berufsausübung und Amtshilfe | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 8 - Berufsbezeichnung | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 9 - Amtshilfe | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 10 | 19.10.2007 bis 31.12.2025 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.10.2020 bis 31.12.2025 |
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 Allgemeines, Niederlassung | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Anerkennung |
§ 3 | Ausgleichsmaßnahmen |
§ 4 | Anerkennungsverfahren |
Abschnitt 2 Dienstleistungen | |
§ 5 | Verfahren bei vorübergehender und gelegentlicher Berufsausübung |
§ 6 | Verwaltungszusammenarbeit |
§ 7 | Pflichten des Dienstleistungserbringers |
Abschnitt 3 Berufsausübung und Amtshilfe | |
§ 8 | Berufsbezeichnung |
§ 9 | Amtshilfe |
§ 10 | Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften |
§ 11 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines, Niederlassung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Vorschriften zur Anerkennung von in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Berufsqualifikationen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung eines solchen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S 141 (Richtlinie)). Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(2) Dieses Gesetz gilt für landesrechtlich geregelte Berufe nach Titel III Kapitel I der Richtlinie, namentlich für die nichtakademischen Heilberufe, wenn Landesrecht hierauf verweist. Bei bundesrechtlich geregelten Berufen findet es nur ergänzende Anwendung, soweit bundesrechtlich hierzu nichts bestimmt ist.
§ 2 Anerkennung
(1) Die Anerkennung setzt eine Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinne der Absätze 2 und 3 voraus. Bestehen wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung, ist nach § 3 ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzunehmen.
(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 setzt voraus, dass die für die Ausübung der jeweiligen Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind und
1.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die die Mindestanforderungen an das Berufsqualifikationsniveau zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11, 12 und 13 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen, oder
2.
bei einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht reglementierten Berufsausübung nachgewiesen wird, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt wurde und von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die die Mindestanforderungen an das Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11, 12 und 13 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen.
(3) Das nach Absatz 2 Nr. 2 erforderliche Berufsqualifikationsniveau ist erfüllt, wenn dies aus einem in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Diplom hervorgeht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ebenso für eine von Staatsangehörigen eines europäischen Staates in einem Drittland abgeschlossene und durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat anerkannte Aus- oder Weiterbildung, wenn drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der die Aus- oder Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt werden.
§ 3 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates setzt als Ausgleichsmaßnahme den erfolgreichen Abschluss eines Anpassungslehrgangs oder die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus, wenn
1.
die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer für den jeweiligen Beruf liegt oder
2.
die Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung für den jeweiligen Beruf vorgeschrieben sind oder
3.
der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
und wenn die Erbringung einer solchen Ausgleichsmaßnahme verhältnismäßig ist, insbesondere der wesentliche Unterschied im Ausbildungsinhalt durch eine entsprechende Berufspraxis nicht ausgeglichen werden kann.
(2) Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Absatz 1 zu wählen.
(3) Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf gemäß Artikel 50 und Artikel 53 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
2.
amtlich beglaubigte Ausbildungsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise) eines Mitglied- oder Vertragsstaates im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie oder amtlich beglaubigte Ausbildungsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise) eines Drittstaates im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitglied- oder Vertragsstaates besitzt und dieser Mitglied- oder Vertragsstaat diese Berufserfahrung bescheinigt,
3.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Ausbildungsnachweises,
4.
ein Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers oder der Antragstellerin ist,
5.
Bescheinigungen und Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d) der Richtlinie keine schwerwiegenden Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin in Frage stellende Umstände bekannt sind,
6.
ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers oder der Antragstellerin durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e) der Richtlinie, soweit ein solcher für die Berufsausübung erforderlich ist,
7
ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin und eine Berufshaftpflicht gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchstabe f) der Richtlinie, soweit ein solcher für die Berufsausübung erforderlich ist und
8.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
(2) Der Antrag und die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Bescheinigungen im Sinne des Anhangs VII Nr. 1 Buchstabe d, Buchstabe e und Buchstabe f der Richtlinie dürfen der Entscheidung über den Antrag nur zugrunde gelegt werden, wenn bei ihrer Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
(3) Bei berechtigten Zweifeln kann die zuständige Behörde eine Bestätigung der Authenzität der im Heimat- oder Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen nach Artikel 50 Abs. 2 der Richtlinie verlangen und Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates nach Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie überprüfen. Soweit erforderlich, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zur Vorlage zusätzlicher Informationen über seine oder ihre Ausbildung aufgefordert werden.
(4) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 kann eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder ein von einer solchen Behörde ausgestellter Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis vorgelegt werden. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Auskünfte über gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. § 9 bleibt unberührt.
(5) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 6 kann ein entsprechender Nachweis des Herkunftsmitgliedstaates vorgelegt werden. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 6 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(7) Über einen Antrag nach Absatz 1 ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von zwei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser zwei Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
Abschnitt 2 Dienstleistungen
§ 5 Verfahren bei vorübergehender und gelegentlicher Berufsausübung
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich einen Beruf im Sinne des § 1 ausüben, wenn
1.
sie zur Ausübung dieses Berufs in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder
2.
der jeweilige Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist und sie diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Anzeige der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
1.
Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
Berufsqualifikationsnachweis,
3.
eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im jeweiligen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und
4.
eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Bei Lebensmittelchemikern, Lebensmittelkontrolleuren, Krankenpflegehelfern, Altenpflegehelfern sowie Rettungssanitätern prüft die zuständige Behörde im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für den jeweiligen Beruf bundes- oder landesrechtlich erforderlichen Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(5) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf auf Grund einer landesbehördlich erteilten Erlaubnis ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie
1.
unter Führung der Berufsbezeichnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
3.
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 6 Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. § 10 bleibt unberührt.
§ 7 Pflichten des Dienstleistungserbringers
(1) Die Dienstleistungserbringer im Sinne des § 5 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer landesrechtlichen Berufserlaubnis. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
(2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger über
1.
den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, falls seine Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist,
2.
die Berufskammern oder vergleichbaren Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
3.
seine Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, seinen Ausbildungsnachweis und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung oder der Ausbildungsnachweis verliehen wurde, und
4.
Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes über eine Berufshaftpflicht
zu informieren.
Abschnitt 3 Berufsausübung und Amtshilfe
§ 8 Berufsbezeichnung
(1) Nach Anerkennung im Sinne des § 2 führen die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes die nach Bundes- oder Landesrecht geltende Berufsbezeichnung.
(2) Bei vorübergehender und gelegentlicher Berufsausübung im Sinne des § 5 wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des anderen Mitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung ist in der oder einer der Amtssprachen dieses Mitglied- oder Vertragsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit der nach Bundes- oder Landesrecht geltenden Berufsbezeichnung möglich ist. Bei Dienstleistungen von Lebensmittelchemikern, Lebensmittelkontrolleuren, Krankenpflegehelfern, Altenpflegehelfern und Rettungssanitätern erfolgt die Dienstleistung abweichend zu Satz 1 unter der nach Bundes- oder Landesrecht geltenden Berufsbezeichnung.
§ 9 Amtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaates zusammen und leisten insoweit Amtshilfe nach Artikel 8 sowie Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten Informationen, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 können gemeinsame Stellen der Länder betraut werden.
§ 10
[1]
Fußnoten
[1])
Änderungsvorschriften (vgl. BS-Nrn. 212-3-3, 2120-1-6, 2124-1, 2125-1, 2127-3 und 300-1).
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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