Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Vom 17. März 2020
Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Vom 17. März 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. März 2020 | 01.01.2020 |
Eingangsformel | 01.01.2020 |
§ 1 - Zuständigkeit des Ministeriums | 01.01.2020 |
§ 2 - Zuständige Behörde | 01.01.2020 |
§ 3 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2020 |
§ 4 - Verbindlicher Lehrplan | 01.01.2020 |
§ 5 - Verfahren der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs unter den Pflegeeinrichtungen | 01.01.2020 |
§ 6 - Untersagung der Ausbildung | 01.01.2020 |
§ 7 - Übergangsregelungen | 01.01.2020 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 |
Aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 3, des § 7 Absatz 6, des § 33 Absatz 4 Satz 5, des § 49, des § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 6, § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) und des § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) sowie des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), und des § 15 Satz 2 Nummer 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums
Das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium ist nach dem Pflegeberufegesetz zuständig für
1.
die Verhandlung von Pauschalen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2,
2.
die Verhandlung von individuellen Ausbildungsbudgets nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
3.
die Abgabe oder Entgegennahme von Erklärungen für die Verhandlung von individuellen Vergütungen anstelle von Pauschalen nach § 29 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6,
4.
die Ausübung der Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 6 Satz 3 sowie
5.
die Herstellung des Benehmens nach § 53 Absatz 3 Satz 3.
§ 2 Zuständige Behörde
Das Landesamt für Soziales ist nach dem Pflegeberufegesetz zuständige Behörde für
1.
die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 und § 58 Absatz 1 und 2,
2.
die Rücknahme, den Widerruf und das Anordnen des Ruhens nach § 3 und § 58 Absatz 3,
3.
die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1,
4.
die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12,
5.
die Anrechnung von Fehlzeiten nach § 13,
6.
die Zulassung von Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, soweit die berufliche Pflegeausbildung betroffen ist, nach § 14 und § 15,
7.
die Untersagung der Durchführung der Ausbildung im Falle von Rechtsverstößen nach § 7 Absatz 5 Satz 2,
8.
das Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 47, § 48,
9.
die Unterrichtungspflichten und die dazugehörige Statistik nach § 50 Absatz 1, 2 und 4,
10.
das Verfahren des Vorwarnmechanismus nach § 51 Absatz 1, 3, 4 Satz 1 und § 52 und
11.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 Absatz 1
sowie für die Durchführung der Teile 1 und 2 sowie der Abschnitte 1 und 2 des Teils 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Das nach § 1 zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
aufgrund von § 15 Satz 2 Nummer 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes festzulegen,
2.
aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Umlagebeträge der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes zu erlassen,
3.
aufgrund des § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die zusätzliche Erhebung über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen,
4.
aufgrund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung einzurichten sowie das Verfahren zu regeln,
5.
aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zur Bildung von Noten zu regeln sowie
6.
aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen den Schulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu regeln.
§ 4 Verbindlicher Lehrplan
Die jeweils geltende Fassung des Rahmenlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 50 Nummer 1 und 2 und § 51 Absatz 1 und 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird als verbindlicher Lehrplan nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes erklärt.
§ 5 Verfahren der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs unter den Pflegeeinrichtungen
Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach § 12 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß § 89 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erzielten betrieblichen Erträge sowie der betrieblichen Erträge aller ausgleichspflichtigen Pflegeeinrichtungen im ambulanten Sektor, für den diese als Pflegeeinrichtungen zugelassen sind, und der entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb des Pflegegrades 1 sowie der vergleichbaren betrieblichen Erträge aller sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen.
§ 6 Untersagung der Ausbildung
(1) Die nach § 2 Nummer 7 zuständige Behörde kann nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes die Ausbildung untersagen, wenn die Einrichtung insbesondere
1.
nicht die erforderliche Geeignetheit nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 2 und der nach § 3 Ziffer 1 dieser Verordnung zu erlassenden Verordnung aufweist oder
2.
als Träger der praktischen Ausbildung die Pflichten nach § 18 des Pflegeberufegesetzes schuldhaft verletzt.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 entbindet den Träger der praktischen Ausbildung nicht von seinen Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 3 bis 5 und § 18 des Pflegeberufegesetzes.
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung unabhängig des einrichtungsindividuellen tatsächlichen Beginns der Ausbildung erstmals am 1. April 2020.
(2) Macht das nach § 1 zuständige Ministerium von der Ermächtigung nach § 3 Nummer 1 keinen Gebrauch, gelten zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes andere Einrichtungen als geeignet, die nach § 3 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Fachkräften gewährleisten. Als angemessenes im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere ein Verhältnis entsprechend Punkt 2.5.1 der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten (BAnz AT 25.01.2016 S2).
Für den Einsatz in der pädiatrischen Versorgung zählen dazu
1.
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die auf die medizinische oder pflegerische Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen, und
2.
weitere Einrichtungen, insbesondere
a)
klinische Fachabteilungen mit festgelegtem pädiatrischen Bettenanteil,
b)
Einrichtungen der Kinderintensivpflege und der häuslichen Kinderkrankenpflege,
c)
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
d)
pädiatrische Fachpraxen,
e)
sozialpädiatrische Zentren,
f)
der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter,
g)
Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung,
h)
integrative Tageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 2 Nr. 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 18. Juni 2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 564),
i)
Einrichtungen oder sonstige betreute Wohnformen zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch,
j)
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt im Bereich der geistigen Entwicklung nach § 4 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2019 (Amtsbl. I S. 668), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 18 Nummer 4 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung,
k)
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung nach § 4 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes in Verbindung mit § 18 Nummer 3 der Inklusionsverordnung oder
l)
Kinderhospiz- und -palliativeinrichtungen,
wenn die Praxisanleitung durch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Einrichtung qualifizierte Fachkräfte nach der Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sichergestellt wird.
Für den Einsatz in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung zählen dazu
1.
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die auf die psychiatrische oder psychosomatische Versorgung ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen,
2.
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die der Vorsorge oder der Rehabilitation mit der Ausrichtung auf Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik dienen, und
3.
weitere Einrichtungen, insbesondere
a)
ambulante Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend Wohngemeinschaften für Demenzkranke versorgen,
b)
Einrichtungen oder Dienste, die Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,
c)
Einrichtungen oder Dienste, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen, oder
d)
Einrichtungen zum Vollzug der Maßregeln nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches,
wenn die Praxisanleitung durch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Einrichtung qualifizierte Fachkräfte nach der Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sichergestellt wird.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Regelung des § 7 Absatz 2 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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