Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) Vom 10. Juni 1959
Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) Vom 10. Juni 1959
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) vom 10. Juni 1959 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2011 |
§ 2 | 17.12.2021 |
§ 2a | 01.01.2011 |
§ 3 | 01.01.2011 |
§ 4 | 01.01.2011 |
§ 5 | 01.01.2011 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ - (aufgehoben) | 04.02.2006 |
§ 8 | 04.02.2006 |
§ 9 | 01.01.2011 |
§ 10 | 01.01.2011 |
§ 11 | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559)
[1]
und des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 6. Februar 1959 (Amtsbl. S. 759) verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
BEG zuletzt geändert durch Art. 84 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).
§ 1
(1) Als Entschädigungsbehörde wird das Landesamt für Soziales bestimmt. Es ist zugleich oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des
§ 187 Abs. 1 BEG.
(2) Oberste Landesbehörde nach
§ 184 Abs. 2 BEG ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 2
(1) Für Entschädigungsanträge sollen die amtlichen Vordrucke benutzt werden. Urkunden, die zum Beweis eines Anspruchs dienen, sollen den Anträgen in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
(2) Das Landesamt für Soziales bestätigt den Eingang des Antrags mit Angabe des Aktenzeichens.
§ 2a
(1) Hält das Landesamt für Soziales die Zuständigkeit des Saarlandes nicht für gegeben, so kann es den Antrag mit Zustimmung des Antragstellers an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgeben.
(2) Bestehen zwischen dem Saarland und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Saarland die Bearbeitung des Antrags, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.
§ 3
Wird von dem Antragsteller für das Verfahren bei dem Landesamt für Soziales eine Vollmacht erteilt, so kann es die öffentliche Beglaubigung einer privaten Vollmachtsurkunde verlangen, wenn begründete Bedenken gegen deren Echtheit bestehen. Ist der Bevollmächtigte zum Geldempfang ermächtigt, soll das Landesamt für Soziales in der Regel eine öffentliche Beglaubigung, bei im Ausland ausgestellten Vollmachtsurkunden die Legalisation der Vollmachtsurkunde verlangen.
§ 4
Das Landesamt für Soziales ist im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt befugt.
§ 5
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, den Entschädigungsbehörden nach deren Ermessen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er ist verpflichtet, die Leistungen anzugeben, die er im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat oder erhält.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, nachträglich eintretende Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Empfänger wiederkehrender Leistungen ist verpflichtet, auf Anforderung eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Weiterzahlung eingestellt werden, sofern er auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen worden ist.
(4) Das Landesamt für Soziales kann dem Antragsteller zur Erfüllung bestimmter Auflagen eine angemessene Frist (mindestens 3 Monate) setzen. Das Schriftstück, in dem die Frist gesetzt wird, ist zuzustellen. Für die Zustellung gelten die
§§ 196,
197 BEG entsprechend. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann die Entschädigungsbehörde nach Lage der Akten entscheiden.
§ 6
Der Antragsteller ist verpflichtet, den Entschädigungsbehörden alle ihm bekannten Anhaltspunkte zur Ermittlung einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts schadensersatzpflichtigen Person des Privatrechts oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anzugeben.
§
(aufgehoben)
§ 8
(1) Für offensichtlich unbegründete Anträge im Sinne des
§ 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller als Kosten eine Gebühr bis zur Höhe einer vollen Gebühr und Ersatz der Auslagen nach § 34 und den Nummern 9000 ff. des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in seiner jeweils geltenden Fassung auferlegt werden. Der Streitwert ist nach den
§§ 9 ff.
[6]
des Gerichtskostengesetzes festzusetzen.
(2) Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist in dem den Antrag abweisenden Bescheid auszusprechen. Der Kostenbetrag soll möglichst in demselben Bescheid festgesetzt werden, andernfalls in einem besonderen Bescheid.
(3) Der Kostenbescheid im Sinne von
§ 207 Abs. 1 Satz 3 BEG wird wirkungslos, wenn der Antragsteller mit seiner Klage nach
§ 210 BEG ganz oder teilweise Erfolg hat. Erhebt er keine Klage, so kann er gegen die Kostenentscheidung Beschwerde bei dem Landgericht - Entschädigungskammer - einlegen. Die Beschwerde kann nur innerhalb der in
§ 210 BEG bestimmten Frist erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf die Be-schwerde entsprechende Anwendung. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
[6])
Jetzt
§§ 12 ff. GKG.
§ 9
(1) Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen des Bescheides zu vermerken. Der Anspruchsberechtigte und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid des Landesamtes für Soziales zur Vornahme der Berichtigung vorzulegen. Der berichtigte Bescheid ist zuzustellen.
(2) Wird die Rechtslage eines Antragstellers durch einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so läuft insofern die Frist zur Erhebung der Klage von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an.
§ 10
(1) Das Saarland wird in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch den Leiter des Landesamtes für Soziales vertreten.
(2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof kann der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales die Vertretung übernehmen.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Feedback