Verordnung zur Einrichtung einer Beratungsstelle für Bedienstete des Landes zur psychosozialen Beratung und Krisenintervention Vom 10. Mai 2022
Verordnung zur Einrichtung einer Beratungsstelle für Bedienstete des Landes zur psychosozialen Beratung und Krisenintervention Vom 10. Mai 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Einrichtung einer Beratungsstelle für Bedienstete des Landes zur psychosozialen Beratung und Krisenintervention vom 10. Mai 2022 | 01.07.2022 |
Eingangsformel | 01.07.2022 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 01.07.2022 |
§ 2 - Aufgabenerfüllung | 01.07.2022 |
§ 3 - Finanzierung | 01.07.2022 |
§ 4 - Aufsicht | 01.07.2022 |
§ 5 - Grundlagenvereinbarung | 01.07.2022 |
§ 6 - Aufgabenübertragung im Bereich der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft | 01.07.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.07.2022 |
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Studierendenwerksgesetzes vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762, 1764) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 26. April 2022 (Amtsbl. I S. 725) verordnet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Dem Studierendenwerk Saarland (Studierendenwerk) wird die dem Saarland gegenüber ihren Bediensteten obliegende Aufgabe übertragen, sie im Falle einer psychisch belastenden Situation zu betreuen und zwecks Krisenintervention zu beraten.
(2) Näheres regelt die nach § 5 zu schließende Grundlagenvereinbarung.
§ 2 Aufgabenerfüllung
(1) Zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe hat das Studierendenwerk über seine Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle (PPB) für die Bediensteten des Saarlandes eine kompetente, fachgerechte und rasch verfügbare Anlaufstelle zur psychosozialen Beratung und Krisenintervention zu gewährleisten.
(2) Die Beratungsstelle nimmt die Beratungsaufgabe weisungsfrei und unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht wahr.
(3) Die Beratungsstelle hat, um die numerische Nachfragesituation, die inhaltlichen Anliegen, die getroffenen Maßnahmen und ggf. den Erfolg der Maßnahmen bewerten zu können, unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und unter Wahrung von Privatgeheimnissen und nach dem Fernmeldegeheimnis (TTDSG) Daten zu erheben (Evaluierung). Bei der Evaluierung muss gewährleistet sein, dass eine Rückverfolgbarkeit auf die einzelnen Bediensteten ausgeschlossen ist.
§ 3 Finanzierung
Das Saarland stellt dem Studierendenwerk die notwendigen Mittel für Personal- und Sachausgaben (einschließlich Overheadkosten) zur Wahrnehmung und Förderung der übertragenen und eigenen Aufgabenerfüllung zur Verfügung.
§ 4 Aufsicht
Die Aufsicht hinsichtlich der dem Studierendenwerk übertragenen Aufgabe obliegt der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Beratungsaufgabe im Einzelfall und hat die Verschwiegenheitspflicht der Beratungsstelle zu beachten.
§ 5 Grundlagenvereinbarung
Das Nähere zu Art und Umfang der Beratungsleistungen und zur Finanzierung richtet sich nach der zwischen dem Studierendenwerk und dem Saarland abzuschließenden Grundlagenvereinbarung.
§ 6 Aufgabenübertragung im Bereich der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft
(1) Dem Studierendenwerk wird die der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gegenüber ihren Bediensteten obliegende Aufgabe übertragen, sie im Falle einer psychisch belastenden Situation zu betreuen und zwecks Krisenintervention zu beraten.
(2) Die Vorschriften zur Aufgabenerfüllung nach § 2 gelten entsprechend.
(3) Die Finanzierung und das Nähere zur Aufgabenerfüllung regeln die zwischen dem Studierendenwerk mit der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes jeweils abzuschließenden Grundlagenvereinbarungen.
(4) Die Aufsicht obliegt der für die jeweilige Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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