BeamtRiEinmZahlG SL 2011
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 Vom 1. Dezember 2011

Gesetz über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 Vom 1. Dezember 2011
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Art. 6 desHaushaltsbegleitgesetz 2011 (Amtsbl. I S. 1522).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 vom 1. Dezember 201101.01.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2011
§ 2 - Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs01.01.2011
§ 3 - Höhe der Einmalzahlung01.01.2011
§ 4 - Zahlung01.01.2011
§ 5 - Rundung von Beträgen01.01.2011
§ 6 - Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis01.01.2011

§ 1 Geltungsbereich

(1) Eine Einmalzahlung erhalten
1.
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Landes,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Nummer 1 oder 2 zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie gelten ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie im April 2011 mindestens für einen Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011. Entstand der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats April 2011, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 2011 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge hatten. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Satzes 1 gehört nicht der Unfallausgleich nach § 35 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte, die im Laufe des Monats April 2011 nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten eine Einmalzahlung nach Absatz 1.

§ 3 Höhe der Einmalzahlung

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
(3) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 216 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 130 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 43 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 Euro.

§ 4 Zahlung

(1) Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat.
(2) Die Einmalzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor.
(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Beamtenversorgungsrechtliche Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften finden keine Anwendung.
(4) Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen.

§ 5 Rundung von Beträgen

Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 6 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis

Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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