Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes Vom 20. März 2002
Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes Vom 20. März 2002
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes Nr. 1582 vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1492 zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes und zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes vom 20. März 2002.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes vom 20. März 2002 | 17.05.2002 |
Einziger Paragraf - Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer bei der Kammer für Disziplinarsachen und beim Senat für Disziplinarsachen | 22.12.2005 |
Einziger Paragraf Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer bei der Kammer für Disziplinarsachen und beim Senat für Disziplinarsachen
(1) Das Ministerium für Inneres, Frauen, Familie und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen auf Lebenszeit ernannte Beamte und Beamtinnen im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen in der doppelten Anzahl wie von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts und demjenigen oder derjenigen des Verwaltungsgerichts für erforderlich bezeichnet vor. Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt. Eine Liste führt die Beamten, die andere Liste die Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten oder Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen.
(2) Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus. Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen. Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt. Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen.
(3) (aufgehoben)
(4) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen erforderlich, so ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.
(5) Bei der ersten Dienstleistung sind die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen des Senats für Disziplinarsachen von dem oder der Vorsitzenden des Senats, die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen der Kammer für Disziplinarsachen von dem oder der Vorsitzenden der Kammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.
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