Gesetz Nr. 1124 zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Vom 19. März 1980
Gesetz Nr. 1124 zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Vom 19. März 1980
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1124 zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 19. März 1980 | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 1
(1) Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Rahmenrecht setzt, wird der zuständige Fachminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen
1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
einen Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Erwerbs der Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,
4.
die Prüfungsanforderungen.
§ 2
Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
[1]
werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser Landesbehörde durch Rechtsverordnung erlassen; soweit eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständige Stelle ist, können Prüfungsordnungen auch durch Satzung erlassen werden.
Fußnoten
[1])
Vgl. Ausbilder Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, ber. S. 700) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854).
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