Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Vom 3. September 2015
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Vom 3. September 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 3. September 2015 | 18.09.2015 |
Eingangsformel | 18.09.2015 |
§ 1 | 18.09.2015 |
§ 2 - (aufgehoben) | 08.11.2019 |
§ 3 | 18.09.2015 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) | 18.03.2022 |
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
§ 1
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes nach der Landesbauordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I. S. 1554), außer Kraft.
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)
Nummer und Gegenstand | Gebühr Euro | ||||
1. | Grundgebühren Baugenehmigung, ausgenommen die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise Berechnung der Grundgebühren: Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen. Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten. zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13.: Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gelten die Erläuterungen zur Berechnung der Grundgebühren entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise einzureichen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden. Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. Ermäßigungen: zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.: Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichen Genehmigung eingereicht, so ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.3.1. und 1.3.2. ermäßigte Gebühren. Auf die Erläuterungen zu Nummer 24.2. wird hingewiesen. zu Nummer 1.: Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides nach Nummer 4. und dessen Verlängerung nach Nummer 6. kann im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands bis zu 30 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, wenn die Baugenehmigung während der Geltungsdauer des Vorbescheides beantragt wird und der Mindestbetrag für die Baugenehmigungsgebühr nicht unterschritten wird. Bei der Gebührenermittlung sind die Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und der Umfang der beteiligten Behörden und Stellen zu berücksichtigen. Für im Vorbescheid erteilte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Landesbauordnung (LBO) sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO, die in die Baugenehmigung übernommen werden, sind nicht erneut Gebühren nach den Nummern 25.1. bis 25.18. zu erheben, wenn der Vorbescheid diesbezüglich ohne wesentliche Änderung zu einer Baugenehmigung führt. | ||||
1.1. | Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung, Anbringung und Nutzungsänderung von: | ||||
1.1.1. | Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 3,70 | |||
soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten | 2 | ||||
mindestens | 65 | ||||
1.1.2. | Gebäuden gemäß § 51 LBO | ||||
1.1.2.1. | für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 5,40 | |||
1.1.2.2. | soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten | 3,70 | |||
mindestens | 75 | ||||
zu Unternummer 1.1.2.: | |||||
Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1.1.2.2. darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1.1.2.1. nicht überschreiten. | |||||
1.1.3. | ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und leicht- oder hochentzündliche oder schädliche Flüssigkeiten | ||||
bis 5 m³ | 42 | ||||
über 5 m³ bis 10 m³ | 62 | ||||
über 10 m³ bis 25 m³ | 92 | ||||
über 25 m³ bis 50 m³ | 122 | ||||
über 50 m³ bis 100 m³ | 152 | ||||
je weitere angefangene 100 m³ (Soweit damit genehmigungsbedürftige Anlagen, z. B. Zapfstellenüberdachungen, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen u. a. errichtet werden, sind dafür Gebühren gesondert zu erheben.) | 30 | ||||
1.1.4. | selbstständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen | ||||
- mindestens | 40 | ||||
- bis zu 50 000 m³ für je angefangene 1 000 m³ | 6 | ||||
- über 50 000 m³ bis 500 000 m³ | Grundgebühr | 350 | |||
zuzügl. für die 50 000 m³ übersteigende Menge für je angefangene 10 000 m³ | 30 | ||||
- über 500 000 m³ | Grundgebühr | 1 900 | |||
zuzügl. für die 500 000 m³ übersteigende Menge für je angefangene 50 000 m³ | 60 | ||||
1.1.5. | Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren, soweit diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen | ||||
- bis 100 kW | 41 | ||||
- über 100 kW bis 250 kW | 61 | ||||
- je weitere angefangene 50 kW | 6 | ||||
1.1.6. | Stellplätzen, je Stellplatz | 13 | |||
mindestens | 40 | ||||
Bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr. | |||||
1.1.7. | Abstellplätzen für Fahrräder | gebührenfrei | |||
1.1.8. | Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m² Nutzfläche | 26 | |||
mindestens | 61 | ||||
1.1.9. | Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen | ||||
für je angefangene 100 m² Nutzfläche | 15 | ||||
mindestens | 61 | ||||
1.1.10. | Ausschankflächen, wie Biergärten, Straßencafés usw. | ||||
für je angefangene 100 m² Nutzfläche | 51 | ||||
mindestens | 61 | ||||
1.1.11. | sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LBO, wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungschanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen usw. | ||||
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten | 3 | ||||
mindestens | 40 | ||||
zu Unternummer 1.1.11.: | |||||
Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen. | |||||
1.1.12. | Nutzungsänderungen je angefangene 100 qm Nutzfläche | ||||
- von Gebäuden oder Räumen in Wohnnutzung | 31 | ||||
mindestens | 51 | ||||
- von Gebäuden oder Räumen in sonstige Nutzungsarten | 46 | ||||
mindestens | 77 | ||||
- sonstige | 8 | ||||
mindestens | 40 | ||||
zu Unternummer 1.1.12.: | |||||
Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro. | |||||
1.1.13. | Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzfläche nicht bestimmbar ist | die jeweilige nach den Nummern 1.1.1. bzw. 1.1.2.2. errechnete Grundgebühr | |||
mindestens | 40 | ||||
zu Unternummer 1.1.13.: | |||||
Soweit sich die Gebühr nicht nach den Herstellungskosten ermitteln lässt, ist die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. | |||||
Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro. | |||||
1.2. | Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von: | ||||
1.2.1. | Werbeanlagen an der Stätte der Leistung | ||||
je angefangener m² Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche | 8 | ||||
mindestens je Werbeanlage | 75 | ||||
1.2.2. | Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung | ||||
je angefangener m² Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche | 14 | ||||
mindestens je Werbeanlage | 75 | ||||
zu Unternummer 1.2.1. und 1.2.2.: | |||||
Als Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt. | |||||
Die Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche ist jeweils auf volle m² aufzurunden. | |||||
Für beleuchtete Werbeanlagen, einschließlich (Wechsel-)Lichtbildwerbeanlagen, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummern 1.2.1. bis 1.2.2. zu erheben. | |||||
je Werbeanlage | bis zu 1/3 der nach Nummern 1.2.1. bis 1.2.2. errechneten Gebühr | ||||
1.2.3. | Werbeanlagen, die nicht unter Nummer 1.2.1. oder 1.2.2. fallen, wie z. B. Laserwerbeanlagen | 200 - 1 500 | |||
1.2.4. | Warenautomaten | je Stück | 61 | ||
1.3. | Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO | ||||
1.3.1. | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.1.13., ausgenommen für Werbeanlagen, nach § 64 LBO im vereinfachten Verfahren erteilt wird | 80 % der nach Nummern 1.1. bis 1.1.13. errechneten Gebühr | |||
mindestens | die jeweilige Mindestgebühr | ||||
zu Unternummer 1.3.1.: | |||||
Für den Fall der Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über das barrierefreie Bauen gemäß § 50 LBO, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummer 1.3.1. zu erheben. | 5 % der nach Nummer 1.3.1. errechneten Gebühr | ||||
1.3.2. | soweit eine Baugenehmigung nach der Nummer 1.2. für Werbeanlagen nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird | 85 % der nach Nummer 1.2. errechneten Gebühr | |||
mindestens | die jeweilige Mindestgebühr | ||||
1.3.3. | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.2. nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt gilt | 10 - 40 % der nach Nummern 1.1. bis 1.2. errechneten Gebühr | |||
mindestens | die jeweilige Mindestgebühr | ||||
1.3.4. | Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren | 25 | |||
zu Unternummer 1.3.4.: | |||||
Die Gebühr nach 1.3.4. ist zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3.3. zu erheben. | |||||
2. | Teilbaugenehmigung | die Mindestgebühr zu Nummer 1. bis 1/10 der Gebühr zu Nummer 1. | |||
3. | Verwaltungs- und Beratungsaufwand in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO | ||||
Verwaltungsaufwand je Bauvorhaben | 30 - 150 | ||||
je Beratung | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | ||||
4. | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides – mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise – und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen | 60 - 10 000 | |||
zu Nummer 4.: | |||||
Die Gebühren zu positiv zu bescheidenden Einzelfragen zu Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO sind nach den Nummern 25.1. bis 25.18. zu erheben. Die Gebühr beinhaltet nicht die Gebühr nach Nummer 39. | |||||
5. | Bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage | ³/4 der Gebühr zu Nummer 1. | |||
mindestens | 61 | ||||
zu Nummer 5.: | |||||
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise sind gesondert zusätzlich nach Nummer 24. zu erheben. | |||||
Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben. | |||||
6. | Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides | ||||
6.1. | Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin | die jeweilige Mindestgebühr | |||
6.2. | Verlängerung der Geltungsdauer | bis ¹/3 der Gebühr zu Nummern 1., 2., 4. und 5. | |||
mindestens | die jeweilige Mindestgebühr | ||||
7. | Besondere Prüfungen | ||||
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 3 LBO ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden. | das Dreifache der Gebühr zu Nummer 1. | ||||
Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, einfach erhoben. | |||||
Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach Nummer 24.2. ist gesondert dreifach zu erheben. | |||||
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Bauordnungsrecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. | |||||
Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen ist die Gebühr nur für den ausgeführten Teil zu erheben. | |||||
8. | Zurückweisung bzw. Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen | bis zu ³/4 der Gebühr der entsprechenden Grundgebühr Baugenehmigung bzw. der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3. | |||
mindestens je | 30 | ||||
9. | Bearbeitung von Nachtragsanträgen | die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1. und 4. | |||
Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 2. erhoben. | |||||
10. | Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit | ||||
je Beteiligtem | 15 | ||||
Anmerkung: | |||||
Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben. | |||||
11. | Fliegende Bauten | ||||
11.1. | Erteilung einer Ausführungsgenehmigung | ||||
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten | 4 | ||||
mindestens | 61 | ||||
11.2. | Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung | die jeweilige Mindestgebühr bis zu ¹/3 der Gebühr zu Nummer 11.1. | |||
zu Unternummer 11.2.: | |||||
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen sind gesondert zu erheben. | |||||
11.3. | Übertragung einer Ausführungsgenehmigung | 70 | |||
11.4. | Neuausfertigung eines Prüfbuches | 200 | |||
zu Unternummer 11.4.: | |||||
Kosten für Vervielfältigungen sind zusätzlich nach Nummer 35. zu erheben. | |||||
11.5. | Konstruktive Abnahmen | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
11.6. | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung | ||||
je angefangene 100 m² Grundfläche | 4 | ||||
mindestens | 15 | ||||
11.7. | jede Abnahme am Ort der Aufstellung | ||||
je angefangene 100 m² Grundfläche | |||||
- eines Fahrgeschäfts | 6 | ||||
mindestens | 25 | ||||
- eines sonstigen Fliegenden Baues, wie Zelte, Tribünen, Bühnen, Schaugeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte | 3,50 | ||||
mindestens | 15 | ||||
zu Nummer 11.: | |||||
Unter Herstellungskosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist bei Fliegenden Bauten der Kaufpreis, den der erste Endverbraucher der neuen Anlage zahlt, zu verstehen. | |||||
12. | Versammlungsstätten | ||||
12.1. | Genehmigung von Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen, zusätzliche oder abweichende Bestuhlungs- und Rettungswegepläne einschließlich sicherheitsrechtlich erforderlicher Auflagen | ||||
je angefangene 100 Sitzplätze | 50 bis zu 1/2 der jeweiligen Gebühr nach Nummer 1.1.12. | ||||
zu Unternummer 12.1.: | |||||
Gebühren für Ortsbesichtigungen sind zusätzlich nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. | |||||
12.2. | Überprüfung und Genehmigung für die von der bisherigen Nutzung abweichende zeitlich befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
12.3. | Abnahme einer technischen Probe | nach Zeitaufwand | |||
12.4. | Erteilung eines Gastspielprüfbuches | 200 - 2 000 | |||
12.5. | Verlängerung der Dauer eines Gastspielprüfbuches | 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 12.4. | |||
mindestens | 100 | ||||
13. | Bauzustandsbesichtigung des fertig gestellten Rohbaus oder der abschließend fertig gestellten baulichen Anlage | ||||
je Bauzustandsbesichtigung | 1/10 der Gebühr zu Nummern 1. und 2. | ||||
mindestens je Bauzustandsbesichtigung | 30 | ||||
höchstens je Bauzustandsbesichtigung | 5 000 | ||||
14. | Bescheinigung nach § 79 Abs. 3 Satz 3 LBO über das Ergebnis der Besichtigung | ||||
je Bescheinigung | 30 | ||||
15. | Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs. 4 oder Abs. 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (z. B. Lage eines Vorhabens im Außenbereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
zu Nummer 15.: | |||||
Die Gebühr für die bauaufsichtliche Überwachung der bautechnischen Nachweise ist nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. | |||||
Die Gebühr für die Überwachung des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises beträgt höchstens die errechnete Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises (§ 33 Abs. 5 Satz 3 Nummer 4. PPVO). | |||||
Für die Bauüberwachung - ohne die Überwachung der bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweise - beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. höchstens die errechnete Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. | |||||
16. | Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenausbaus (§ 79 Abs. 4 LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs. 6 Satz 2 LBO) | ¹/3 der Gebühr zu Nummer 13. | |||
17. | Durch Angaben Dritter missbräuchlich veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen. | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
mindestens | 75 | ||||
18. | Nachforderung von Unterlagen nach Baubeginn | ||||
je Nachforderung | 30 | ||||
19. | Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung - auch einer Nutzungsuntersagung - einschließlich besonderer Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen sowie Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages (§ 82 Abs. 3 LBO, § 57 Abs. 2 LBO) | 50 - 700 | |||
20. | Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und Bauhilfsmitteln in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs. 2 LBO) | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
21. | Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 LBO | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
zu Nummer 21.: | |||||
Die Gebühr für eine bauaufsichtliche Anordnung mit dem Inhalt, die Verwendung des Bauproduktes zu untersagen, ist nach Nummer 19. gesondert zu erheben. | |||||
22. | Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten (§ 84 a, b und c LBO) | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
23. | Überprüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten, Abgasanlagen und sonstigen Anlagen nach § 41 Abs. 6 und § 79 Abs. 2 LBO | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstelle 611 Nummer 1. des Allg. GebVerz. | |||
24. | Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Untere Bauaufsichtsbehörde | ||||
24.1. | Prüfung der statischen Berechnungen | ||||
24.1.1. | Werden die statischen Berechnungen sowie die Konstruktionszeichnungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, ist die sich aus der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) ergebende Gebühr zu erheben. | ||||
24.1.2. | Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen. | ||||
24.2. | Prüfung des Nachweises des Brandschutzes | ||||
24.2.1. | Werden die Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft (§ 67 Abs. 4 Satz 2 LBO), sind - zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. - die sich aus der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) ergebenden Gebühren zu erheben. | ||||
24.2.2. | Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen. | ||||
zu Nummer 24.2.: | |||||
Sofern die Prüfung des Brandschutznachweises mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen umfasst, ist die Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises für die zweite und jede weitere bauliche Anlage entsprechend § 33 Abs. 5 Satz 4 und 5 PPVO zu ermitteln. | |||||
25. | Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung | ||||
25.1. | Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) | ||||
Berechnungsformel: | |||||
hinzugewonnene Grundfläche (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz | qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) | ||||
mindestens | 30 | ||||
25.2. | Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) | ||||
Berechnungsformel: | |||||
hinzugewonnene Fläche pro Vollgeschoss (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz | qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) | ||||
mindestens | 30 | ||||
zu Nummer 25.2.: | |||||
Im Fall einer geschossflächenbezogenen Berechnung darf die Gebühr für die Abweichung das Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert nicht überschreiten. | |||||
25.3. | Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) | ||||
Berechnungsformel: | |||||
die gegenüber der zulässigen Fläche hinzugewonnene Fläche (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz | qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) | ||||
mindestens | 30 | ||||
25.4. | Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO) | ||||
Berechnungsformel:: | |||||
Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz | qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) | ||||
mindestens | 100 | ||||
25.5. | Überschreitung der Anzahl der zulässigen Wohnungen | ||||
Berechnungsformel:: | |||||
Gesamtfläche der überzähligen Wohnungen (qm) im Mittel x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz | qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) | ||||
mindestens | 30 | ||||
25.6. | Zurücktreten hinter die Baulinie, pro m | 30 | |||
25.7. | Befreiung von der zulässigen Bauweise (§ 22 BauNVO) | 500 | |||
25.8. | Befreiung von Vorschriften über Sockel-, Trauf-, Drempel- und Firsthöhen | ||||
je angefangene 10 cm Überschreitung | 10 | ||||
25.9. | Befreiung von der Nichtzulässigkeit eines Kniestocks | 150 | |||
25.10. | Änderung der zulässigen Firstrichtung | 150 | |||
25.11. | Änderung der zulässigen Dachform | 150 | |||
25.12. | Befreiung von den Vorschriften zu Dachgauben | ||||
je angefangene lfd. 10 cm Dachgaube | 10 | ||||
mindestens | 30 | ||||
25.13. | Abweichungen von der zulässigen Dachneigung | ||||
je unterschrittene/überstiegene 10° | 50 | ||||
25.14. | Änderung der zulässigen Einfriedung | 50 | |||
25.15. | Werbeanlagen | Gebühr nach Nummer 1.2. | |||
mindestens | 61 | ||||
25.16. | Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche | ||||
Berechnungsformel: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz | qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) | ||||
mindestens | 30 | ||||
25.17. | Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO) | 30 - 5 000 | |||
25.18. | sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO | 30 - 5 000 | |||
zu Unternummern 25.1. bis 25.5. sowie zu Unternummer 25.16.: | |||||
Bei der Ermittlung dieser Gebühr wird die Höchstgebühr in Bezug auf den jeweiligen Bodenrichtwert wie folgt festgelegt: | |||||
Bodenrichtwert bis einschließlich 200 Euro/qm | Höchstgebühr | 50 000 | |||
Bodenrichtwert über 200 bis einschließlich 500 Euro/qm | Höchstgebühr | 150 000 | |||
Bodenrichtwert über 500 bis einschließlich 1 000 Euro/qm | Höchstgebühr | 200 000 | |||
Bodenrichtwert über 1 000 Euro/qm | Höchstgebühr | 250 000 | |||
zu Nummer 25.: | |||||
Die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen darf den Betrag von 250 000 Euro nicht übersteigen. | |||||
26. | Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 5 LBO) | ||||
26.1. | soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren | 26 | |||
26.2. | auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 LBO) | 41 | |||
27. | Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs. 3 LBO) | ||||
je Stellplatz | 5 | ||||
mindestens | 25 | ||||
28. | Baulasten | ||||
28.1. | Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBO und Eintragung einer Baulast | 150 - 1 050 | |||
28.2. | Löschung einer Baulast (§ 83 Abs. 3 LBO) | 40 - 275 | |||
28.3. | Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs. 4 Satz 2 LBO) | 40 - 275 | |||
28.4. | Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das Baulastenverzeichnis | ||||
je Flurstück | 15 - 105 | ||||
zu Unternummer 28.4.: | |||||
Die Höchstgebühr je Auskunft beträgt 105 Euro. | |||||
29. | Bauartgenehmigung und Verwendbarkeitsnachweise | ||||
29.1. | Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO) | 51 - 5 000 | |||
29.2. | Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist (§ 17a Abs. 4 LBO) | 30 - 520 | |||
29.3. | Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 21 Satz 1 LBO | 51 - 5 000 | |||
29.4. | Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Erklärung nach § 21 Satz 2 LBO, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist | 30 - 520 | |||
30. | Übereinstimmungserklärung Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO | 30 - 520 | |||
31. | Überprüfung von Unternehmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten | ||||
31.1. | Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 17a Abs. 6 LBO, § 26 Abs. 1 LBO, § 55 Abs. 2 LBO) | 40 - 520 | |||
31.2. | Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 17a Abs. 6 LBO oder § 26 Abs. 1 LBO | 520 - 15 000 | |||
32. | Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder Ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes | 51 - 520 | |||
33. | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 LBO in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung | ||||
33.1. | Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle | 520 - 15 000 | |||
33.2. | Änderung der Anerkennung nach Nummer 33.1. | 260 - 5 000 | |||
33.3. | Aberkennung einer Stelle nach Nummer 33.1. | 520 - 10 000 | |||
34. | Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung | ||||
34.1. | Anerkennung als Prüfingenieur/-in oder Prüfsachverständige/-r | ||||
je Fachbereich, ggf. Fachrichtung | 275 - 500 | ||||
34.2. | Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Stelle | 275 - 500 | |||
34.3. | Überprüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur/-in oder Prüfsachverständige/-r für Brandschutz oder als Prüfingenieur/-in oder als Prüfsachverständige/-r für Standsicherheit | 500 - 4 000 | |||
34.4. | eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 34.1. bis 34.3. | 50 - 500 | |||
34.5. | für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde innerhalb des Saarlandes | 50 | |||
35. | Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn. 3 und 121 des Allg. GebVerz. | |||
36. | Einsicht in Bauakten | ||||
36.1 | Grundgebühr je Antrag | 25 - 500 | |||
zu Nummer 36.1.: | |||||
Bei überdurchschnittlich umfangreicher Aktenlage ist die Grundgebühr um die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40.3. zu erhöhen. Die Grundgebühr beträgt höchstens 500 Euro. | |||||
36.2 | Zusätzlich zur Grundgebühr sind zu erheben: | ||||
36.2.1 | die Gebühren für Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien etc. nach Nummer 35. | ||||
36.2.2 | die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40.3. für die Dauer der Akteneinsicht, sofern die Einsichtnahme länger als eine Viertelstunde andauert. | ||||
zu Nummer 36.: | |||||
Die Erhebung der Gebühr gilt auch für die Einsicht in archivierte Bauakten. Nummer 36. findet keine Anwendung, wenn Akteneinsicht aufgrund eines Informationszugangsanspruchs gewährt wird.Auf die jeweilige Gebühr der Gebührenstelle Nummer 455 (Informationsfreiheitsgesetz) und der Gebührenstelle Nummer 665 (Umweltbezogene Informationen) des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses wird hingewiesen. | |||||
37. | Bescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2) mit Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) | ||||
37.1. | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | ||||
je Nutzungseinheit | 50 | ||||
Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung | 10 | ||||
37.2. | außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | ||||
je Nutzungseinheit | 70 | ||||
Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung | 10 | ||||
37.3. | nachträgliche Erteilung von Mehrausfertigungen zu bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen | ||||
je Mehrausfertigung | 10 - 30 | ||||
37.4. | Bearbeitung von Änderungsanträgen | ||||
je Änderungsantrag | 30 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummern 37.1. und 37.2. | ||||
38. | Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-Wärmegesetz) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | ||||
38.1. | Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung | ||||
je Ausnahme- oder Befreiungstatbestand | 50 - 500 | ||||
38.2. | Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen | 50 - 5 000 | |||
38.3. | Überprüfung nach § 11 EE-Wärmegesetz | 50 - 500 | |||
39. | Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen der Nr. 662 des Allg. GebVerz. | |||
Anmerkung: | |||||
Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben. | |||||
40. | Leistungen nach Zeitaufwand | ||||
40.1. | Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet | ||||
je angefangene Arbeitsstunde: | |||||
40.1.1. | für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten | 80,50 | |||
40.1.2. | für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten | 63,60 | |||
40.2. | für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern | nach Zeitaufwand | |||
40.3. | soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist, wird berechnet: | ||||
je angefangene Arbeitshalbstunde | 31,80 | ||||
41. | Entscheidungen nach Baugesetzbuch (BauGB) | ||||
41.1. | Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB | 30 - 1 500 | |||
41.2. | Genehmigung nach § 22 Abs. 5 BauGB | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. | |||
mindestens | 40 | ||||
41.3. | Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB | 25 | |||
41.4. | Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB | 30 - 5 000 | |||
42. | Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen in naturschutz-, Wasserschutz- und bodenschutzrechtlichen Angelegenheiten | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn. 205, 542, 661 und 703 des Allg. GebVerz. | |||
43. | Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 40 - 1 000 |
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