BäderMeistPrV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Vom 3. Februar 2000

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Vom 3. Februar 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 3. Februar 200001.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.08.2015
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Prüfungsausschuss01.01.2002
§ 1 - Errichtung01.08.2015
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung01.08.2015
§ 3 - Befangenheit01.08.2015
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung01.08.2015
§ 5 - Geschäftsführung01.08.2015
§ 6 - Verschwiegenheit01.08.2015
Abschnitt II - Vorbereitung der Prüfung01.01.2002
§ 7 - Prüfungstermine01.08.2015
§ 8 - Zulassungsvoraussetzungen01.08.2015
§ 9 - Anmeldung zur Prüfung01.08.2015
§ 10 - Entscheidung über die Zulassung17.12.2021
Abschnitt III - Durchführung der Prüfung01.01.2002
§ 11 - Gliederung und Inhalt der Prüfung01.01.2002
§ 12 - Allgemeiner Teil01.01.2002
§ 13 - Fachtheoretischer Teil01.01.2002
§ 14 - Fachpraktischer Teil01.01.2002
§ 15 - Berufs- und arbeitspädagogischer Teil01.01.2002
§ 16 - Anrechnung anderer Prüfungsleistungen01.08.2015
§ 17 - Nichtöffentlichkeit01.08.2015
§ 18 - Leitung, Aufsicht, Prüfungsaufgaben17.12.2021
§ 19 - Ausweispflicht und Belehrung01.01.2002
§ 20 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.01.2002
§ 21 - Rücktritt und Nichtteilnahme17.12.2021
Abschnitt IV - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Prüfung01.01.2002
§ 22 - Bewertung04.02.2006
§ 23 - Feststellung des Prüfungsergebnisses17.12.2021
§ 24 - Prüfungszeugnis, Rücknahme des Prüfungszeugnisses01.08.2015
§ 24a - Meisterbrief01.08.2015
§ 25 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
Abschnitt V - Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 26 - Rechtsbehelfsbelehrung17.12.2021
§ 27 - Prüfungsunterlagen01.08.2015
§ 28 - In-Kraft-Treten04.02.2006
Anlage 101.08.2015
Anlage 201.08.2015
Anlage 301.08.2015
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Prüfungsausschuss
§ 1Errichtung
§ 2Zusammensetzung und Berufung
§ 3Befangenheit
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung
§ 7Prüfungstermine
§ 8Zulassungsvoraussetzungen
§ 9Anmeldung zur Prüfung
§ 10Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt III Durchführung der Prüfung
§ 11Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 12Allgemeiner Teil
§ 13Fachtheoretischer Teil
§ 14Fachpraktischer Teil
§ 15Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
§ 16Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 17Nichtöffentlichkeit
§ 18Leitung, Aufsicht, Prüfungsaufgaben
§ 19Ausweispflicht und Belehrung
§ 20Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 21Rücktritt und Nichtteilnahme
Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Prüfung
§ 22Bewertung
§ 23Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 24Prüfungszeugnis, Rücknahme des Prüfungszeugnisses
§ 24aMeisterbrief
§ 25Wiederholung der Prüfung
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 26Rechtsbehelfsbelehrung
§ 27Prüfungsunterlagen
§ 28In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 46 Abs. 1, der §§ 44 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
[1]
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596 (606)
, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 547) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres und Sport vom 2. Februar 2000 verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
:
Fußnoten
[1])
Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt. Vgl. jetzt § 42a gem. Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931).

Abschnitt I Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung, errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder/Arbeitnehmerinnenmitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20, 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle für die Berufsbildung sowie gegenüber dem Berufsbildungsausschuss.

Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate im Voraus bekannt.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfe/Schwimmmeistergehilfin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung, hat, nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die notwendige Berufserfahrung für die Qualifikation zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und die für die Zulassung zur Meisterprüfung/Meisterinnenprüfung qualifizierende Berufserfahrung addieren.

§ 9 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat innerhalb der Anmeldefrist auf den von der zuständigen Stelle hierzu bereitgehaltenen Formblättern zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form,
2.
Angaben über die in § 8 genannten Zulassungsvoraussetzungen; im Falle der Beantragung der Zulassung nach § 8 Abs. 2 zusätzliche Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die dem Abschluss eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe entsprechen,
3.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin bereits an einer Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe bzw. zum Schwimmmeister/zur Schwimmmeisterin teilgenommen hat.

§ 10 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin spätestens ein Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch durch die zuständige Stelle mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

Abschnitt III Durchführung der Prüfung

§ 11 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in:
1.
einen allgemeinen Teil,
2.
einen fachtheoretischen Teil,
3.
einen fachpraktischen Teil,
4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 16 schriftlich, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 durchzuführen.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 12 Allgemeiner Teil

(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Grundlagen für kostenbewusstes Handeln,
2.
Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln,
3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er/sie insbesondere nachweisen, dass er/sie organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
aus der Volkswirtschaftslehre:
a)
Produktionsformen,
b)
Wirtschaftssysteme,
c)
Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,
d)
Organisationen und Verbände der Wirtschaft,
e)
Verwaltungswirtschaftslehre:
aa)
Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,
bb)
Betriebsabrechnung,
cc)
Akten- und Karteiführung,
dd)
Anfertigen von Berichten und Statistiken;
2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:
a)
Betriebsorganisation:
aa)
Aufbauorganisation,
bb)
Arbeitsplanung,
cc)
Arbeitssteuerung,
dd)
Arbeitskontrolle,
b)
Organisations- oder Informationstechniken, Kommunikationstechnik,
c)
Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er/Sie soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, dass er/sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen/ihren Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundgesetz:
a)
Grundrechte,
b)
Gesetzgebungsverfahren;
2.
Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;
3.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a)
Arbeitsvertrag,
b)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
c)
Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,
d)
Tarifvertrag,
e)
Sozialversicherung,
f)
Jugendarbeitsschutzgesetz;
4.
Bürgerliches Gesetzbuch:
a)
Allgemeiner Teil,
b)
Recht der Schuldverhältnisse,
c)
Sachenrecht;
5.
Strafrecht;
6.
Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz;
7.
Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a)
Entwicklungsprozess des/der Einzelnen,
b)
Gruppenverhalten;
2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
c)
Führungsgrundsätze;
3.
Einflüsse des Meisters/der Meisterin auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
a)
Rolle des Meisters/der Meisterin,
b)
Kooperation und Kommunikation,
c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln 1,5 Stunden,
2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln 2 Stunden,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 10 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung ein.

§ 13 Fachtheoretischer Teil

(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Bädertechnik,
3.
Bäderbetrieb,
4.
Schwimm- und Rettungslehre,
5.
Gesundheitslehre.
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Er/Sie soll insbesondere deutlich machen, dass er/sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundkenntnisse über:
a)
Zahlensysteme und deren Aufbau,
b)
Einheitensystem und Maßeinheiten,
c)
Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,
d)
Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,
e)
Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,
f)
chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;
2.
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;
3.
Berechnen von:
a)
Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,
b)
Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
c)
Druck und Druckdifferenzen,
d)
Strömungsvorgänge, Durchflussmengen,
e)
Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.
(3) Im Prüfungsfach „Bädertechnik“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Schwimmbeckenwasseraufbereitung:
a)
Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,
b)
Schwimmbeckenwasserdesinfektion,
c)
Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,
d)
Chemie der Wasseraufbereitung,
e)
Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,
f)
Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,
g)
Chemikalien zur Wasseraufbereitung;
2.
Heizungsanlagen und Systeme:
a)
Unterscheidung der verschiedenen Systeme,
b)
Energiearten;
3.
Lüftungsanlagen:
a)
Lüftungssysteme,
b)
Klimaanlagen;
4.
Wasserversorgung:
a)
Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,
b)
Brunnenwasserversorgung;
5.
Sanitäranlagen:
a)
Armaturen,
b)
Sanitärinstallationen;
6.
Mess-, Steuer- und Regelanlagen;
7.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:
a)
Gefahren durch Bäderchemikalien,
b)
Chemikalienrecht,
c)
alternative Energien,
d)
Wärmerückgewinnung.
(4) Im Prüfungsfach „Bäderbetrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher/Besucherinnen durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Gesprächsführung:
a)
Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation,
b)
Methoden der Konfliktlösung;
2.
Spiel-, Spaß- und Sportangebote:
a)
Bedarfsanalyse,
b)
Organisation und Durchführung,
c)
Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
(5) Im Prüfungsfach „Schwimm- und Rettungslehre“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, dass diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Schwimmunterricht und Trainingslehre:
a)
Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts,
b)
Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,
c)
physiologische Wirkung des Trainings,
d)
zielgerichtete Ernährung,
e)
Wettkampfbestimmungen,
f)
Bedingungen für Schwimmprüfungen;
2.
Rettungslehre:
a)
Rettungsschwimmen:
aa)
Flossenschwimmen und Schnorcheln,
bb)
Methodik und Didaktik des Strecken- und Tieftauchens,
cc)
physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens,
dd)
Methodik und Didaktik des Rettungsschwimmens,
ee)
Bergen und Anlandbringen,
b)
Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen,
c)
Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,
d)
Ertrinkungstod und Badetod,
e)
Rettungsgeräte für die Wasserrettung,
f)
einfache Wiederbelebungsgeräte.
(6) Im Prüfungsfach „Gesundheitslehre“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wassers beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
anatomische Grundkenntnisse:
a)
Gewebe,
b)
Kreisläufe (Blut, Lymphe),
c)
Verdauung,
d)
Bewegungsapparat;
2.
Physiologische und psychologische Wirkung des Wassers:
a)
Temperatur, Druck und Auftrieb,
b)
Stressabbau und Steigerung des Wohlbefindens.
(7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,
2. Bädertechnik 1,5 Stunden,
3. Bäderbetrieb 1,5 Stunden,
4. Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde,
5. Gesundheitslehre 1 Stunde.
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 10 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen ein.

§ 14 Fachpraktischer Teil

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Rettungsschwimmen und Schwimmsport,
2.
Management und Führungsaufgaben,
3.
Betriebstechnische Situationsaufgabe.
(2) Im Prüfungsfach „Rettungsschwimmen und Schwimmsport“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.
Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.
Weiter können geprüft werden:
1.
100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das Anlandbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet),
2.
Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Rettungsgriffen an Land und im Wasser,
3.
Beherrschung der Techniken des Tauchens.
Im Bereich Schwimmsport hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen, dass er/sie bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.
(3) Im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, dass er/sie als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch andere Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:
1.
Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarrangements,
2.
Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzeptes,
3.
Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personaleinsatz,
4.
Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz.
Vorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin können berücksichtigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
1.
Einführung in die Projektarbeit und Konzeption,
2.
Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts,
3.
Arbeits- und Personalplanung,
4.
Zeitlicher und technischer Ablauf,
5.
Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung,
6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,
7.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
8.
Nachbereitung.
Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, dass er/sie den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:
1.
normales Betriebsgeschehen,
2.
In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentlichen Anlageteilen,
3.
Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten,
2. Betriebstechnische Situationsaufgabe 1 Stunde.

§ 15 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil

(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
1.
allgemeine Grundlagen:
a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b)
Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c)
rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen;
2.
Planung der Ausbildung:
a)
Ausbildungsberufe,
b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c)
Organisation der Ausbildung,
d)
Abstimmung mit der Berufsschule,
e)
Ausbildungsplan,
f)
Beurteilungssystem;
3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a)
Auswahlkriterien,
b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c)
Eintragungen und Anmeldungen,
d)
Planen der Einführung,
e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;
4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:
a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c)
Praktische Anleitung,
d)
Fördern aktiven Lernens,
e)
Fördern von Handlungskompetenz,
f)
Lernerfolgskontrollen,
g)
Beurteilungsgespräche;
5.
Förderung des Lernprozesses:
a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b)
Sichern von Lernerfolgen,
c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,
d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f)
Kooperation mit externen Stellen;
6.
Ausbildung in der Gruppe:
a)
Kurzvorträge,
b)
Lehrgespräche,
c)
Moderation,
d)
Auswahl und Einsatz von Medien,
e)
Lernen in Gruppen,
f)
Ausbildung in Teams;
7.
Abschluss der Ausbildung:
a)
Vorbereitung auf Prüfungen,
b)
Anmelden zur Prüfung,
c)
Erstellen von Zeugnissen,
d)
Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e)
Fortbildungsmöglichkeiten,
f)
Mitwirkung an Prüfungen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in höchstens 180 Minuten aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer/von der Prüfungsteilnehmerin auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 16 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 12 bis 14 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Die Fünfjahresfrist gilt nicht für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die den anerkannten Abschluss Geprüfter Schwimmmeister/Geprüfte Schwimmmeisterin nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) erworben haben und innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre als Schwimmmeister/Schwimmmeisterinnen tätig waren. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er/sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 15 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 15 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.

§ 17 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Stelle, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

§ 18 Leitung, Aufsicht, Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei den schriftlichen Prüfungen regelt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung. Es ist sicherzustellen, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(4) Auf jeder Arbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken.

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt der/die Aufsicht Führende dies dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der/die Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert 0 bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 21 Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber/Die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(3) Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsaufgaben nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Prüfung

§ 22 Bewertung

(1) Für die Durchführung der fachpraktischen Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sowie die Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss jeweils Prüfungskommissionen aus seiner Mitte. Eine Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, in der alle Mitgliedergruppen vertreten sein müssen. Das Ergebnis der jeweiligen fachpraktischen Leistung und der jeweiligen mündlichen Leistung ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern der Prüfungskommission erteilten Punktzahlen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Hausarbeit nach § 14 Abs. 3 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Prüfungsausschuss bestimmt werden, mit Punkten zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten einschließlich der Hausarbeit allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Punktzahl fest.
(3) Die Prüfungsteile gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; hierbei hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogischen Teils ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.
(4) Ergeben sich bei der Bildung des arithmetischen Mittels nach Absatz 1 und 3 Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden.
(5) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen:
100 - 92 Punkte - Note 1 = sehr gut
= eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 - 81 Punkte - Note 2 = gut
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 - 67 Punkte - Note 3 = befriedigend
= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 - 50 Punkte - Note 4 = ausreichend
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 - 30 Punkte - Note 5 = mangelhaft
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 30 - 0 Punkte - Note 6 = ungenügend
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin am letzten Prüfungstag mit, ob er/sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

§ 24 Prüfungszeugnis, Rücknahme des Prüfungszeugnisses

(1) Über das Bestehen der Prüfung sind ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Auf den Zeugnissen nach Satz 1 ist die Zuordnung des Abschlusses zu der entsprechenden Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 16 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in besonders schweren Fällen für nicht bestanden erklären, wenn
1.
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin seine/ihre Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er/sie Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder
2.
eine Täuschungshandlung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss der Prüfung bekannt wird.

§ 24a Meisterbrief

Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe“ zu führen. Hierüber wird von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief nach Anlage 3 ausgestellt.

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine/ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen; in diesem Fall zählt das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis für das Bestehen.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Prüfung für den anerkannten Abschluss Geprüfter Schwimmmeister vom 1. Februar 1977 (GMBl. Saar 1978 S. 205) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 24 Absatz 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 2

(zu § 24 Absatz 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 3

(zu § 24a)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Markierungen
Leseansicht