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Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst) Vom 14. Januar 2015

Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst) Vom 14. Januar 2015
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 9 der 24. Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst) vom 14. Januar 201530.01.2015
Eingangsformel30.01.2015
§ 1 - Geltungsbereich30.01.2015
§ 2 - Zuständigkeiten30.01.2015
§ 3 - Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen30.01.2015
§ 4 - Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 430.01.2015
§ 5 - Qualifizierungsmaßnahmen nach den §§ 21, 28 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Erreichen von Beförderungsämtern beim Praxisaufstieg)30.01.2015
§ 6 - Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)30.01.2015
§ 7 - Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)30.01.2015
§ 8 - Qualifizierungsmaßnahmen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)30.01.2015
§ 9 - Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung30.01.2015
§ 10 - Notenstufen und Punktzahlen30.01.2015
§ 11 - Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen30.01.2015
§ 12 - Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen30.01.2015
§ 13 - Geltung der Regelungen der Prüfungsordnungen für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sowie des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung30.01.2015
§ 14 - Übergangsvorschriften30.01.2015
§ 15 - Inkrafttreten30.01.2015
Anlage - Konzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) - Qualifizierungskonzept30.01.2015
Teil A: - Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV)30.01.2015
Teil B: - Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität des Saarlandes (UdS)30.01.2015
Teil C: - Qualifizierungsmaßnahmen an der Saarländischen Verwaltungsschule (SVS)30.01.2015
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428),
[1]
auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414),
[2]
verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
[3]
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
Vgl. BS-Nr. 301-1.
[3])
Einleitungsformel der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134).

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf bei der Universität des Saarlandes, der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und bei der Saarländischen Verwaltungsschule (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.
(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.
(4) Die obersten Dienstbehörden haben für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 auch andere weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.

§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.
(2) Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch das als Anlage zu dieser Verordnung beigefügte Konzept für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vom 6. Mai 2014 (Qualifizierungskonzept) bestimmt. Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(3) Bereits erworbene Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können als Qualifizierungsmaßnahmen anerkannt werden. In Betracht kommen insbesondere:
1.
Studieninhalte von Bachelor- und Masterabschlüssen sowie vergleichbare Hochschulabschlüsse,
2.
Abschlüsse einer Berufsakademie oder einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,
3.
Fortbildungen, die mit einer Prüfung oder einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurden und abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge,
soweit diese bereits Grund- und Fachkenntnisse mit mindestens befriedigendem Ergebnis für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vermittelt haben.
(4) Über die Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen. Die Entscheidung ist im Qualifizierungsplan zu begründen.
(5) Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.

§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4

Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:
1.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,
2.
die Reduzierung der Teilnahme an den vorgesehenen Studieninhalten oder der vorgesehenen Leistungskontrollen aufgrund einer Bewertung der bereits erworbenen Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen (Anerkennungsmodalitäten),
3.
die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
4.
die Kooperation zwischen den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch verschiedene Träger von Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden, und
5.
die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der Semesterbeiträge.

§ 5 Qualifizierungsmaßnahmen nach den §§ 21, 28 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Erreichen von Beförderungsämtern beim Praxisaufstieg)

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach den §§ 21, 28 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 21 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 richten sich nach den Lehrgängen „Verwaltungsgrundwissen für Mitarbeiter der Landes- und der Kommunalverwaltung“ der Saarländischen Verwaltungsschule und umfassen 70 Unterrichtsstunden. Während des Lehrgangs haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Klassenarbeit zu fertigen.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 28 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen und umfassen 140 Unterrichtsstunden, wobei 80 Stunden auf die Grundlagenmodule und 60 Stunden auf die Ergänzungsmodule entfallen. Im Zeitraum der Belegung der Grundlagenmodule sind drei Wissenstests über je 120 Minuten zu fertigen; im Zeitraum der Belegung der Ergänzungsmodule ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von zehn Seiten vorzulegen.
(4) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 36 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen und umfassen 200 Unterrichtsstunden. Im Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren über je 120 Minuten zu fertigen; im Zeitraum der Belegung der Ergänzungsmodule ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 25 Seiten vorzulegen.

§ 6 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)

Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 310 Unterrichtsstunden, wobei 80 Stunden auf die Grundlagenmodule, 190 Stunden auf die Kernfachmodule und 40 Stunden auf das Ergänzungsmodul sowie auf zwei Wahlfächer entfallen. Im Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren je über 120 Minuten zu fertigen, im Zeitraum der Belegung des Ergänzungsmoduls ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von zehn Seiten vorzulegen.

§ 7 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und orientieren sich an dem Studienangebot der Universität des Saarlandes. Die Vorlesungen erfolgen in Semesterwochenstunden. Teile des Studienangebotes werden von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und richten sich nach den dortigen Modulen.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität umfassen
2 Semesterwochenstunden Einführung in das juristische Denken und Arbeiten,
3 Semesterwochenstunden Staatsrecht I,
3 Semesterwochenstunden Staatsrecht II,
4 Semesterwochenstunden Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht,
2 Semesterwochenstunden Kommunalrecht (fakultativ),
4 Semesterwochenstunden Europarecht (fakultativ),
2 Semesterwochenstunden Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1.
Die Lehrveranstaltungen schließen jeweils mit einer Abschlussklausur als Leistungsnachweis ab.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes orientieren sich an den dort angebotenen Modulen. Sie umfassen
20 Unterrichtsstunden Landesorganisationsrecht,
20 Unterrichtsstunden Recht des öffentlichen Dienstes und
20 Unterrichtsstunden kamerales Haushaltsrecht.
Im Zeitraum der Belegung dieser Module ist als Leistungsnachweis jeweils eine Klausur über 90 Minuten zu fertigen.

§ 8 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)

Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden auf Grundlage des Qualifizierungskonzeptes durchgeführt und orientieren sich an den von der Fachhochschule für Verwaltung angebotenen Modulen. Sie umfassen 280 Unterrichtsstunden. Im Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren über je 180 Minuten zu fertigen; im Zeitraum der Belegung der Ergänzungsmodule ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 25 Seiten vorzulegen.

§ 9 Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach dem von der Saarländischen Verwaltungsschule angebotenen Angestelltenlehrgang I, wobei die Stoffinhalte auf zwölf Monate und 480 Unterrichtsstunden zusammengefasst werden. Während des Lehrgangs haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die in den jeweiligen Fächern vorgesehenen Klassenarbeiten zu fertigen.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 360 Unterrichtsstunden, wobei 80 Stunden auf die Grundlagenmodule, 250 Stunden auf die Kernfachmodule und 30 Stunden auf das Ergänzungsmodul sowie auf ein Wahlfach entfallen. Im Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren über je 180 Minuten zu fertigen; im Zeitraum der Belegung des Ergänzungsmoduls ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von zehn Seiten vorzulegen.
(4) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, orientieren sich an dem Studienangebot der Universität des Saarlandes. Die Vorlesungen erfolgen in Semesterwochenstunden. Teile des Studienangebotes werden von der Fachhochschule für Verwaltung als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und richten sich nach den dortigen Modulen.
a)
Die Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität umfassen:
2 Semesterwochenstunden Einführung in das juristische Denken und Arbeiten,
3 Semesterwochenstunden Staatsrecht I,
3 Semesterwochenstunden Staatsrecht II,
4 Semesterwochenstunden Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht,
2 Semesterwochenstunden Kommunalrecht,
4 Semesterwochenstunden Europarecht,
2 Semesterwochenstunden Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1,
2 Semesterwochenstunden Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 2.
Die Lehrveranstaltungen schließen jeweils mit einer Abschlussklausur als Leistungsnachweis ab.
b)
Die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes orientieren sich an den dort angebotenen Modulen. Sie umfassen:
20 Unterrichtsstunden Landesorganisationsrecht,
20 Unterrichtsstunden Recht des öffentlichen Dienstes und
20 Unterrichtsstunden kamerales Haushaltsrecht.
Im Zeitraum der Belegung dieser Module ist als Leistungsnachweis jeweils eine Klausur über 90 Minuten zu fertigen.

§ 10 Notenstufen und Punktzahlen

Die Saarländische Verwaltungsschule und die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes bewerten die Leistungen nach dem Notensystem des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung, die Universität des Saarlandes nach dem Notensystem des § 7 der Juristenausbildungsordnung.

§ 11 Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

Die Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt. Einzelne Qualifizierungsmaßnahmen können wiederholt werden und werden im Einvernehmen zwischen der obersten Dienstbehörde und den Trägern der Qualifizierungsmaßnahme festgesetzt.

§ 12 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen

(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen hat der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die erfolgreiche Teilnahme an der gesamten Qualifizierungsmaßnahme festzustellen.
(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.

§ 13 Geltung der Regelungen der Prüfungsordnungen für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sowie des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung

Hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung und Täuschung im Prüfungsverfahren gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze entsprechend.

§ 14 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete, die die berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach den Übergangsvorschriften der §§ 45 bis 51 der Saarländischen Laufbahnverordnung begonnen haben.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

Konzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) - Qualifizierungskonzept
Vorbemerkung:
Die Saarländische Laufbahnverordnung (SLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) macht horizontale und vertikale Laufbahnwechsel von berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen abhängig, in denen die für die (neue) Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Das Gleiche gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Falle einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn sie keinen Vorbereitungsdienst abgeschlossen und keine Laufbahnprüfung abgelegt haben.
Für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes werden die Qualifizierungsmaßnahmen von folgenden Trägern angeboten:
Universität des Saarlandes
Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes
Saarländische Verwaltungsschule
Umsetzungskonzepte nach Bildungsträgern:
Um Synergieeffekte zu erzielen und um einen vertretbaren Kostenrahmen für die Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahmen zu wahren, wird größtenteils auf bereits bestehende Lehrangebote der Bildungsträger zurückgegriffen.
Die nachfolgende Übersicht orientiert sich an den Zielgruppen, die für einen Laufbahnwechsel in Betracht kommen bzw. für den in Betracht kommenden Befähigungserwerb.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen dienstlichen Verwendung haben die obersten Dienstbehörden bzw. die personalentsendenden Stellen für die Bewerberinnen und Bewerber auf Basis des für die Personalmaßnahme vorgesehenen Qualifizierungskonzeptes einen individuellen Qualifizierungsplan zu erstellen. Dieser ist mit dem jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahme abzustimmen, wobei die gegebenenfalls anfallenden Studien- oder Teilnahmekosten in die Planungen mit einzubeziehen sind.

Teil A: Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV)

I.
Studieninhalte
Die modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Sie dauern, in Abhängigkeit von dem laufbahnrechtlichen Qualifizierungsbedarf der jeweiligen Zielgruppe, bis zu einem Jahr.
Module
Grundlagenmodule
Modul Fach Stunden
Modul 1 Staatsorganisationsrecht 20 Stunden
Modul 2 Grundbegriffe des BGB 10 Stunden
Modul 3 Grundbegriffe des StGB 10 Stunden
Modul 4 Grundzüge VWL 20 Stunden
Modul 5 Grundzüge FiWi 10 Stunden
Modul 6 Grundzüge der sozialen Kompetenz 10 Stunden
80 Stunden
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Verdichtungsphase):
Modul Fach Stunden
Modul 7 Grundlagen der öffentlichen Verwaltung 20 Stunden
Modul 8 Verwaltungsakt - Zentrales Gestaltungselement 20 Stunden
Modul 9 Grundrechte 20 Stunden
Modul 10 Rechtsschutz 20 Stunden
Modul 11 Grundzüge Polizeirecht 30 Stunden
Modul 12 Grundlagen BWL 30 Stunden
Modul 13 Grundlagen Rechnungswesen 30 Stunden
170 Stunden
Kernfachmodule - Wissensanwendung (Verdichtungsphase):
Modul Fach Stunden
Modul 14 Methodenlehre - Einführung in die Klausurbearbeitung 20 Stunden
Modul 15 Verwaltungsrechtsklausur Übung 1 20 Stunden
Modul 16 Verwaltungsrechtsklausur Übung 2 20 Stunden
Modul 17 FiWi-Klausur Übung 1 10 Stunden
Modul 18 FiWi-Klausur Übung 2 10 Stunden
80 Stunden
Ergänzungsmodule
Modul Fach Stunden
Modul 19 Fachgruppe Recht 10 Stunden
Modul 20 Fachgruppe FiWi 10 Stunden
Modul 21 Soziale Kompetenz 20 Stunden
Modul 22 Öffentliches Dienstrecht 20 Stunden
60 Stunden
Zeitrahmen
[1]
Zeitplan Inhalte
Anfang Januar - Mitte Januar Orientierungs- und Einzelfallberatungsphase
Mitte Januar - Ende Februar Grundlagenphase (Grundlagenmodule) Stundenansatz: 80 LVh
März - Juni Hauptphase (Kernfachmodule)
Stundenansatz gesamt: 250 LVh
a)Wissensvermittlung 170 LVh
b)Wissensanwendung 80 LVh
Juli Leistungskontrollen
August - Ende Dezember Vertiefungsphase (Ergänzungsmodule)
Stundenansatz gesamt: 60 LVh
schriftliche Ausarbeitungen, sofern für die Fallgruppe vorgesehen
II.
Studienplan
Orientiert an den Vorgaben der Laufbahnverordnung sind für die jeweils betroffenen Zielgruppen folgende Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen:
1.
Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes - Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A (§ 28 Absatz 3 SLVO)
Module Stunden Leistungskontrollen
Grundlagenmodule (Module 1 - 6) 80 Stunden 3 Wissenstests zu je 120 Minuten
Ergänzungsmodule (Module 19 - 21) 60 Stunden 1 schriftliche Ausarbeitung von 10 Seiten
140 Stunden
2.
Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes - Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A (§ 36 Absatz 3 SLVO)
Module Stunden Leistungskontrollen
Kernfach-module - Wissensvermittlung (Module 7 - 9) 60 Stunden 2 Klausuren Verwaltungsrecht zu je 120 Minuten
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 12 + 13) 60 Stunden 1 Klausur Finanzwissenschaften 120 Minuten
Kernfachmodule - Wissensanwendung (Module 14, 15, 17) 50 Stunden -
Ergänzungsmodule (Modul 21 + 1 Wahlfach) 30 Stunden 1 schriftliche Ausarbeitung von 25 Seiten
200 Stunden
Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gem. § 25 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes mit einem Bachelorabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)
Module Stunden Leistungskontrollen
Grundlagenmodule (Module 1 - 6) 80 Stunden -
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 7 - 10) 80 Stunden 2 Klausuren Verwaltungsrecht zu je 120 Minuten
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 12 + 13) 60 Stunden 1 Klausur Finanzwissenschaften 120 Minuten
Kernfachmodule - Wissensanwendung (Module 14, 15, 17) 50 Stunden -
Ergänzungsmodule (Modul 22 + 2 Wahlfächer) 40 Stunden 1 schriftliche Ausarbeitung von 10 Seiten
310 Stunden
3.
Horizontaler Laufbahnwechsel gem. § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
Module Stunden Leistungskontrollen
Grundlagenmodule (Module 1 - 6) 80 Stunden
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 7 - 11) 110 Stunden 2 Klausuren Verwaltungsrecht zu je 180 Minuten
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 12 + 13) 60 Stunden 1 Klausur Finanzwissenschaften 180 Minuten
Kernfachmodule - Wissensanwendung (Module 14 - 18) 80 Stunden
Ergänzungsmodule (Modul 21 + 1 Wahlfach) 30 Stunden 1 schriftliche Ausarbeitung von 10 Seiten
360 Stunden
4.
Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gem. § 35 SLVO
Module Stunden Leistungskontrollen
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 7 - 11) 110 Stunden 2 Klausuren Verwaltungsrecht zu je 180 Minuten
Kernfachmodule - Wissensvermittlung (Module 12 + 13) 60 Stunden 1 Klausur Finanzwissenschaften 180 Minuten
Kernfachmodule - Wissensanwendung (Module 14 - 18) 80 Stunden
Ergänzungsmodule (Modul 21 + 1 Wahlfach) 30 Stunden 1 schriftliche Ausarbeitung von 25 Seiten
280 Stunden
Fußnoten
[1])
1 LVh entspricht 45 Minuten, es werden immer zwei LVh zu einer Zeiteinheit (ZE) zusammengefasst (amtliche Fußnote 1).

Teil B: Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität des Saarlandes (UdS)

I.
Studieninhalte
Die Qualifizierungsmaßnahmen orientieren sich an dem bestehenden Studienangebot der UdS und finden an der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UdS statt. Teilgenommen wird an den bestehenden Vorlesungen für Studierende. Die Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken sich über vier Studiensemester und beginnen jeweils im Wintersemester.
Vorlesungen
(Beschreibung nach Studienplan der UdS)
Einführung in das juristische Denken und Arbeiten
Die zweistündige Veranstaltung möchte in die spezifisch juristische Herangehensweise zur Lösung sozialer Probleme einführen. Diese Herangehensweise zeichnet sich dadurch aus, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber abstrakt-generelle Normen erlässt, die grundsätzlich jedermann berechtigen und verpflichten und die - im Bereich des öffentlichen Rechts - von Verwaltungsbehörden vollzogen werden. Über Rechtsstreitigkeiten entscheiden die zuständigen Gerichte in einem streng justizförmigen Verfahren. Voraussetzung für juristisches Arbeiten ist die sog. Subsumtionstechnik im weiteren Sinne. Sie umfasst das Auffinden der für einen konkreten Fall einschlägigen Rechtsnormen, ihre Auslegung (Gesetzesinterpretation) und ihre Anwendung auf den Fall mit einer bestimmten Rechtsfolge. Dieses Verfahren wird in der Veranstaltung präsentiert und eingeübt. Daneben sollen Hinweise für die rechtswissenschaftliche Arbeit gegeben werden, etwa die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur, der Umgang mit juristischen Datenbanken, die Arbeit in juristischen Bibliotheken und das richtige Zitieren.
Vorlesung Staatsrecht I (Staatsgrundlagen, Staatsorganisation)
Die Vorlesung Staatsrecht I gehört zu den unabdingbaren Basisveranstaltungen im öffentlichen Recht und darüber hinaus. Nach Veranschaulichung der Aufgaben einer Staatsrechtsordnung vermittelt die Vorlesung die notwendigen Kenntnisse zum Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu den Staatsgrundlagenbestimmungen (Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat). Ausführlich behandelt werden außerdem die Staatsfunktionen Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie Rechtsprechung und die damit verbundenen Staatsorgane. Gleichzeitig werden wichtige Verbindungslinien zum Europa- und Völkerrecht gezogen.
Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Als zweiter Teil der Lehrveranstaltungen zum Verfassungsrecht baut die Vorlesung Staatsrecht II auf der Vorlesung Staatsrecht I auf. Anders als bei dieser ist Gegenstand der Vorlesung Staatsrecht II weniger das objektive Verfassungsrecht als vielmehr die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) als subjektiv-öffentliche Rechte par excellence. Wie kaum ein anderer Bereich haben die Grundrechte die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland geprägt. Ihr Einfluss auf das gesamte öffentliche Recht - und darüber hinaus auch auf das Zivilrecht - kann nicht hoch genug eingeschätzt werden, und zwar in positiver wie in negativer Hinsicht; ihr Motor war und ist das Bundesverfassungsgericht. An der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts kommt kein Jurist, der sich mit dem deutschen Recht beschäftigt, vorbei. Dementsprechend akut ist die Relevanz der Grundrechte für alle juristischen Prüfungen bis hin zum zweiten juristischen Examen.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Im Rahmen der vierstündigen Vorlesung „Allgemeines Verwaltungsrecht“ werden den Studierenden die nötigen Grundkenntnisse über die Rechtsgrundlagen und Handlungsweisen der Verwaltung sowie die wichtigsten methodischen Fertigkeiten im Verwaltungsrecht vermittelt. Behandelt werden u. a. das Verhältnis zwischen Verwaltung, Regierung und Gesetzgebung sowie die verschiedenen Rechtsquellen des Verwaltungsrechts einschließlich ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (Stichworte: gebundene Verwaltung - unbestimmter Rechtsbegriff - Beurteilungsspielraum - Ermessen). Anschließend steht der Verwaltungsakt als die nach wie vor zentrale Handlungsform der Verwaltung im Fokus. Aber auch der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Realakte werden unter den Aspekten Entstehung, Wirkung, Durchsetzung und Kontrolle erörtert. Zu den weiteren Themen gehören die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens als Entscheidungsfindungsmodus der Verwaltung, die Verwaltungsvollstreckung sowie die Organisation der Verwaltung. Nach einer Behandlung der Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Sonderverbindungen (öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag) schließt die Veranstaltung mit Ausführungen zu den Grundzügen der Staatshaftung (Amtshaftung, Entschädigung für Eigentumsbeeinträchtigungen sowie Aufopferung).
Kommunalrecht
Das Kommunalrecht regelt die Verwaltung durch die kommunalen Gebietskörperschaften, d. h. durch die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise u. dgl. Erörterung finden insbesondere das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf kommunale Selbstverwaltung, die Aufgaben der Gemeinden (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten), die Rechtssetzung durch die Gemeinde (kommunale Satzungen), die Organisation der Gemeinde mit ihren Hauptorganen Gemeinderat und Bürgermeister, der Verfahrensgang im Gemeinderat, die kommunalen Einrichtungen, die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden sowie die Rechtsaufsicht.
Europarecht
Die vierstündige Vorlesung „Europarecht I“ gibt einen Überblick über das institutionelle und materielle Recht der EU. Im institutionellen Teil geht es um: Entwicklung der europäischen Integration, Erweiterung und Vertiefung; Verhältnis EU - Mitgliedstaaten; Supranationalität und Unionsbürgerschaft; Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und Subsidiaritätsprinzip; Organaufbau und -zuständigkeiten; Rechtsquellen und Handlungsformen; (Grund-)Rechtsschutz; Verhältnis von Unionsrecht zum nationalen Recht und Völkerrecht. Im materiellen Teil stehen die Grundfreiheiten des Binnenmarkts (Freiheiten des Waren-, Personen-, und Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs) und das allgemeine Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Mittelpunkt.
Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1 und 2
Die Veranstaltung erstreckt sich über zwei Semester (3. und 4. Semester) und umfasst zwei Semesterwochenstunden pro Semester. Sie behandelt die betriebswirtschaftlichen Grundlagen und weist einen gewissen Schwerpunkt im Gebiet des betrieblichen Rechnungs- und Finanzwesens auf, was auch Teile des Controllings abdeckt. Besprochen werden insbesondere die folgenden Punkte: Management und Rechnungswesen, dispositiver Faktor, Planung und Entscheidung, menschliche Arbeitsleistung, Marketing, Externes Rechnungswesen, Buchführung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, internes Rechnungswesen, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung, statische und dynamische Investitionsrechnung, Finanzierung, Finanzplanung, Kapitalbedarfsrechnung, Außenfinanzierung, Innenfinanzierung, Jahresabschluss, Rechtsform und Unternehmensbesteuerung, Business-Plan und Erfolgsfaktoren.
Landesorganisationsrecht (Saarland)
Die Veranstaltung vermittelt die notwendigen Kenntnisse der Strukturen der saarländischen Verwaltungsorganisation, die in der Rechtspraxis unabdingbar sind. Ausgangspunkte bilden die Verfassung des Saarlandes und das saarländische Landesorganisationsgesetz (LOG); daneben bestehen mehrere Sonderregelungen, insbesondere das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG). Ziel ist es, die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Landesverwaltung zu klären und eine Abgrenzung zur (unmittelbaren und mittelbaren) Bundesverwaltung herzustellen. Innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Zusammenspiel der obersten Landesbehörden (Landesregierung, Ministerpräsident, Ministerien) mit den Landesämtern und den örtlichen Landesbehörden zu verdeutlichen. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Darstellung der kommunalisierten unteren Stufe der unmittelbaren Landesverwaltung und ihre Ausnahmen im Rahmen der Polizeiverwaltung (Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden - KomLbG).
Recht des öffentlichen Dienstes (Saarland)
Das Recht des öffentlichen Dienstes umfasst das Beamten- und Richterrecht (Staatsdienerrecht, Recht des öffentlichen Dienstes im engeren Sinne) sowie das spezifische Arbeitsrecht der privatrechtlich Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet das Statusrecht der Beamten, namentlich seine Begründung und Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Beamten.
Haushaltsrecht (Saarland)
Das Haushaltsrecht regelt die Schnittstelle zwischen dem Bereich der öffentlichen Einnahmen (insbesondere aus Steuern) und den öffentlichen Ausgaben (etwa Personalausgaben, öffentliche Investitionen oder soziale Transferleistungen). Alle Einnahmen und Ausgaben einer jeden juristischen Person des öffentlichen Rechts (Land, Bund, Kommunen u. a.) müssen für jedes Jahr im Voraus im Haushaltsplan veranschlagt werden und durch das Parlament im Haushaltsgesetz festgestellt werden (parlamentarisches Budgetrecht). Nach seiner Feststellung wird der Haushaltsplan durch die Verwaltung vollzogen; grundlegende Regelungen hierfür finden sich in den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Nach dem Ende des Haushaltsjahres findet eine Rechnungslegung und Rechnungsprüfung durch das jeweilige Parlament und durch den zuständigen Rechnungshof statt. Alle diese Materien werden in der Veranstaltung Haushaltsrecht zumindest überblickartig dargestellt.
Zeitrahmen
Zeitplan Inhalte
Semester 1 (Wintersemester) • Einführung in das juristische Denken und Arbeiten• Vorlesung Staatsrecht I (Staatsgrundlagen, Staatsorganisation)
Semester 2 (Sommersemester) • Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)• Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht
Semester 3 (Wintersemester) • Kommunalrecht• Europarecht• Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1
Semester 4 (Sommersemester) • Landesorganisationsrecht• Recht des öffentlichen Dienstes• Haushaltsrecht• Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 2
II.
Studienplan
Orientiert an den Vorgaben der Laufbahnverordnung, sind für die jeweils betroffenen Zielgruppen die nachfolgend aufgeführten Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen (SWS = Semesterwochenstunden, d.h. akademische Stunden (45 min.) in einem Semester während der Vorlesungszeit (Wintersemester ca. 15. Oktober bis 10. Februar; Sommersemester: ca. 15. April bis 31. Juli)). Alle Veranstaltungen enden jeweils mit einer Abschlussklausur als Leistungsnachweis.
1.
Horizontaler Laufbahnwechsel gem. § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des höheren Dienstes
Semester Veranstaltung SWS Gesamt/ Woche
1. Semester Winter- semester 1.1 Einführung in das juristische Denken und Arbeiten 2
1.2 Staatsrecht I (Staatsgrundlagen, Staatsorganisation) 3 5
2. Semester Sommer- semester 2.1 Staatsrecht II (Grundrechte) 3 7
2.2 Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht 4
3. Semester Winter- semester 3.1 Kommunalrecht (Saarland) 2 8
3.2 Europarecht (Grundzüge) 4
3.3 Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1 2
4. Semester Sommer- semester 4.1 Landesorganisationsrecht (Saarland) 1 5
4.2 Recht des öffentlichen Dienstes (Saarland) 1
4.3 Haushaltsrecht (Saarland) 1
4.4 Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 2 2
2.
Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gem. § 33 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes mit einem Masterabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)
Semester Veranstaltung SWS Gesamt/ Woche
1. Semester Winter- semester 1.1 Einführung in das juristische Denken und Arbeiten 2 5
1.2 Staatsrecht I (Staatsgrundlagen, Staatsorganisation) 3
2. Semester Sommer- semester 2.1 Staatsrecht II (Grundrechte) 3 7
2.2 Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht 4
3. Semester Winter- semester 3.1 Kommunalrecht (fakultativ) 2 6 oder 4
3.2 Europarecht (fakultativ) 4
3.3 Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1 2
4. Semester Sommer- semester 4.1 Landesorganisationsrecht (Saarland) 1 3
4.2 Recht des öffentlichen Dienstes (Saarland) 1
4.3 Haushaltsrecht (Saarland) 1

Teil C: Qualifizierungsmaßnahmen an der Saarländischen Verwaltungsschule (SVS)

I.
Studieninhalte
Als Qualifizierungsmaßnahme für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 im Wege des Praxisaufstieges werden die von der Saarländischen Verwaltungsschule als Sonderlehrgänge angebotenen Kurse „Verwaltungsgrundwissen für Mitarbeiter der Kommunalverwaltung“ und „Verwaltungsgrundwissen für Mitarbeiter der Landesverwaltung“ festgelegt.
Der horizontale Laufbahnwechsel innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes orientiert sich an dem Angestelltenlehrgang „A I“.
In Fächern, in denen zwei Leistungskontrollen nachzuweisen sind, liegt ein ausreichendes Ergebnis vor, wenn die Leistungen im Durchschnitt ausreichend sind.
Zeitrahmen
Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes - Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A (§ 21 Absatz 3 SLVO)
Dauer Fächer
Der Kurs wird einmal jährlich im Mai angeboten (Dauer 18 Wochen bei einem Unterrichttermin pro Woche von 14.00 bis 17.15 Uhr). • Privatrecht• Staatskunde• Verwaltungskunde• Recht des öffentlichen Dienstes• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen• Staatsorganisation im Saarland
Horizontaler Laufbahnwechsel gem. § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
Dauer Fächer
Der Kurs wird einmal jährlich im Herbst angeboten. Da der Angestelltenlehrgang „A I“ sich allerdings auf 18 Monate mit 590 Unterrichtsstunden erstreckt und die Absolventen der Qualifizierungsmaßnahmen diesen nicht vollständig absolvieren müssen, wird in den ersten zwölf Monaten konzentriert der für den horizontalen Laufbahnwechsel benötigte Unterrichtsstoff vermittelt. Pflichtfächer • Staats- und Verfassungsrecht• Kommunalrecht• Allgemeines Verwaltungsrecht• Polizei- und Ordnungsrecht• Recht des öffentlichen Dienstes• Arbeits- und Tarifrecht• Beamtenrecht• Privatrecht• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kommunalverwaltung• Verwaltungsorganisationslehre Wahlfächer • Sozialleistungsrecht• Sozialversicherungsrecht• Betriebswirtschaftslehre• Kommunales Abgabenrecht• Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung• EDV und Datenschutz
II.
Studienplan
1.
Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes - Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A (§ 21 Absatz 3 SLVO)
Der Kurs erstreckt sich bei einem Unterrichtstermin pro Woche auf insgesamt 70 Stunden.
Fächer Stunden Leistungskontrollen
Privatrecht 12 Stunden
Staatskunde 10 Stunden
Verwaltungskunde 18 Stunden
Recht des öffentlichen Dienstes 8 Stunden
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 14 Stunden
Staatsorganisation im Saarland 8 Stunden
70 Stunden 1 Klassenarbeit
2.
Horizontaler Laufbahnwechsel gem. § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
Die Pflichtfächer umfassen insgesamt 340 Stunden, weitere 140 Stunden müssen durch verschiedene Wahlfächer belegt werden. Insgesamt soll sich die Qualifizierungsmaßnahme auf ein Jahr (40 Unterrichtswochen) erstrecken und einen Umfang von 480 Stunden haben.
Pflichtfächer:
Lehrfach Unterrichtsstunden Klassenarbeiten
I. Recht
1. Staats- und Verfassungsrecht 40 2
2. Kommunalrecht 50 2
3. Allgemeines Verwaltungsrecht 50 2
4. Polizei- und Ordnungsrecht 30 1
5. Recht des öffentlichen Dienstes
a) Arbeits- und Tarifrecht 10 -
b) Beamtenrecht 30 1
6. Privatrecht 50 2
II. Wirtschafts- und Finanzlehre
7. Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kommunalverwaltung 40 2
III. Verwaltungslehre
8. Verwaltungsorganisationslehre 40 1
340 13
Wahlfächer:
Lehrfach Unterrichtsstunden Klassenarbeiten
Recht
Recht der sozialen Sicherung Sozialleistungsrecht Sozialversicherungsrecht 40 20 1 1
Wirtschafts- und Finanzlehre Betriebswirtschaftslehre 30 1
Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen Kommunales Abgabenrecht Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung 20 60 1 2
Verwaltungslehre
EDV und Datenschutz 20 1
190 (fakultativ)
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