Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Vom 16. Dezember 1993
Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Vom 16. Dezember 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 16. Dezember 1993 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
1. - Zweck der Prüfung | 01.01.2002 |
2. - Prüfungsausschuss | 01.01.2002 |
3. - Meldung zur Prüfung | 17.12.2021 |
4. - Prüfungsfächer | 01.01.2002 |
5. - Durchführung der Prüfung | 01.01.2002 |
6. - Anforderungen | 01.01.2002 |
7. - Feststellung der Prüfungsergebnisse | 01.01.2002 |
8. - Prüfungszeugnis | 01.01.2002 |
9. - Wiederholung der Prüfung | 01.01.2002 |
10. - Unterrichtung bei Nichtbestehen der Prüfung | 01.01.2002 |
11. - Anerkennung der Prüfung | 01.01.2002 |
12. | 01.01.2002 |
Anlage 1 | 01.01.2002 |
Anlage 2 | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 113 Abs. 2
[1]
des Gesetzes über die Universität des Saarlandes
vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838),
verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 57 Abs. 3 iVm § 70 Satz 3 UG.
1. Zweck der Prüfung
Ausländische Studienbewerber, die nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht unmittelbar zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden können, weisen in einer Prüfung nach, dass sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erfüllen (Feststellungsprüfung).
2. Prüfungsausschuss
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
a)
ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzender;
b)
der Leiter des Studienkollegs oder der pädagogische Leiter als stellvertretender Vorsitzender;
c)
vier Lehrkräfte des Studienkollegs.
Für die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern kann der Vorsitzende aus fachkundigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse bilden.
3. Meldung zur Prüfung
Ausländische Studienbewerber, die sich der Feststellungsprüfung zu unterziehen haben, sollen sich im Ausländerstudienkolleg zur Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes über die zweckmäßige Form der Vorbereitung auf die Prüfung beraten lassen.
Ausländische Studienbewerber, die ein Studienkolleg besucht haben, unterziehen sich der Prüfung in der Regel am Ende des zweiten Halbjahres. Für diese Studienbewerber findet ein besonderes Zulassungsverfahren nicht statt. Ein Rücktritt von der Prüfung, der in der Regel nur einmal möglich ist, muss dem Leiter des Studienkollegs schriftlich oder elektronisch begründet werden.
Ausländische Studienbewerber, die kein Studienkolleg besucht haben, melden sich über das Ausländerstudienkolleg zur Prüfung. Jedem Prüfling wird auf der Grundlage seines Studienwunsches mitgeteilt, in welchen Fächern und unter welchen Anforderungen er sich der Prüfung zu unterziehen hat.
4. Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und mindestens zwei weitere Fächer, die bei Studierenden des Studienkollegs aus den besuchten Schwerpunktkursen Technik und Wirtschaft gewählt werden. Der Prüfungsinhalt richtet sich nach den jeweils geltenden Stoffplänen.
5. Durchführung der Prüfung
Die schriftliche Prüfung erfolgt in mindestens drei Fächern, darunter Deutsch und Mathematik. Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer der schriftlichen Prüfung sowie mindestens ein weiteres Fach.
Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz -Zweite Stufe - (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972) bzw. des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts sind von den Prüfungen im Fach Deutsch befreit.
Für Studienbewerber, die ein Studienkolleg besucht haben, setzt der Prüfungsvorsitzende oder in seinem Auftrag der stellvertretende Prüfungsvorsitzende nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Fächer der mündlichen Prüfung fest. Auf die mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern kann mit Einverständnis des Studienbewerbers verzichtet werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die im Unterricht des zweiten Halbjahres im Studienkolleg erbrachten Leistungen bestätigt.
Auf die mündliche Prüfung in dem weiteren Fach kann verzichtet werden, wenn die Leistungen des Studienbewerbers im Unterricht des zweiten Halbjahres mit mindestens ausreichend bewertet worden sind.
Die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden.
Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Fachprüfern korrigiert und bewertet.
6. Anforderungen
Durch die schriftliche und die mündliche Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der ausländische Studienbewerber im Stande ist, mit Verständnis und Selbstständigkeit seine Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in verständlichem Deutsch damit auseinander zu setzen.
Als unerlässlicher Bestandteil der schriftlichen Prüfung im Deutschen ist die Wiedergabe eines zweimal im normalen Sprechtempo vorgelesenen, gegenwartsnahen Sachtextes zu fordern; dessen Schwierigkeitsgrad soll sich an den Anforderungen der jeweiligen Schwerpunktkurse orientieren. Beim zweiten Vorlesen können handschriftliche Notizen gemacht werden.
Neben der Textwiedergabe können weitere Aufgaben gestellt werden.
Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben im Fach Deutsch beträgt mindestens drei Zeitstunden (gerechnet vom Ende des zweiten Vorlesens). Wird eine Zusatzaufgabe gestellt, so können mindestens vier Zeitstunden gewährt werden.
In den schriftlichen Arbeiten der übrigen Prüfungsfächer können eine größere oder mehrere kleinere Aufgaben gestellt werden.
Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben in jedem dieser Fächer soll insgesamt drei Zeitstunden betragen.
Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel ist zulässig.
Der Verlauf der Einzelprüfungen sowie der gesamten Prüfungsverhandlung wird in Niederschriften festgelegt.
Die Niederschriften über die Einzelprüfungen werden von dem Prüfer und dem Schriftführer, die Niederschrift über die gesamte Prüfung von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
7. Feststellung der Prüfungsergebnisse
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn die Leistungen in mehr als einem Fach nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden sind.
Ist die Prüfung in nur einem Fach nicht bestanden, ist die Möglichkeit zu einer Nachprüfung nur in diesem Fach vorzusehen.
Für den Fall, dass die Prüfung mehr als vier Prüfungsfächer umfasst, kann in einem Fach die Endnote mangelhaft durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ungenügende, im Fach Deutsch auch mangelhafte Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen der "Erläuterung der Notenstufen bei Schulzeugnissen und Einzelergebnissen in staatlichen Prüfungszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1968) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prüfungsvorsitzenden.
8. Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem in der Anlage beigefügten Muster vom Prüfungsausschuss ausgestellt.
9. Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann einmal, und zwar in der Regel frühestens nach einem halben Jahr, vor dem Prüfungsausschuss desselben Studienkollegs und nur im Ganzen wiederholt werden; Ziffer 7 Satz 3 bleibt unberührt.
Wer sich der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Studiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen bereits zweimal erfolglos unterzogen hat, kann von der Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen werden.
10. Unterrichtung bei Nichtbestehen der Prüfung
Hat der ausländische Studienbewerber die Feststellungsprüfung nicht bestanden, werden die zuständigen obersten Landesbehörden der anderen Länder unverzüglich unterrichtet.
11. Anerkennung der Prüfung
Eine entsprechend dieser Ordnung abgelegte Prüfung wird von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 i.d.F. vom 16. April 1984 zur Rahmenordnung gegenseitig anerkannt.
12.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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