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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund Vom 24. November 2009

Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund Vom 24. November 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund vom 24. November 200911.12.2009
Eingangsformel11.12.2009
§ 1 - Allgemeines11.12.2009
§ 2 - Aufnahme in allgemeinbildende und berufliche Schulen17.03.2017
§ 3 - Organisation und Inhalt des Unterrichts; Hilfen bei der Eingliederung in allgemeinbildende und berufliche Schulen17.03.2017
§ 4 - Hilfen bei der Eingliederung in weiterführende allgemeinbildende und berufliche Schulen17.03.2017
§ 5 - Aufnahme in Förderschulen17.12.2021
§ 6 - (aufgehoben)17.03.2017
§ 7 - Zeugnisse17.03.2017
§ 8 - Unterricht in der Herkunftssprache01.02.2019
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften03.08.2015
Aufgrund des § 4 Absatz 9 und des § 33 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), sowie des § 19 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), verordnet das
Ministerium für Bildung:

§ 1 Allgemeines

Das Schulpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), und die Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes (VO-Schulpflichtgesetz) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382), geändert durch
das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258),
gelten auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, sowie für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Die Schulpflicht besteht auch dann, wenn diese Schüler und Schülerinnen nach dem Recht ihres Heimatlandes nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.

§ 2 Aufnahme in allgemeinbildende und berufliche Schulen

(1) Ausländische Kinder und Jugendliche, die im Saarland schulpflichtig sind und dem Unterricht an einer deutschen Schule nach Einschätzung der aufnehmenden Schule ohne erhebliche sprachliche Schwierigkeiten folgen können, werden grundsätzlich in die ihrem Alter oder ihren Leistungen entsprechenden Klassen der jeweiligen Schulformen bzw. Schulstufen aufgenommen. Erhebliche sprachliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der deutschen Sprache gegeben sind.
(2) Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund (mindestens ein Elternteil ist Ausländer/Ausländerin, im Ausland geboren, seit 1. Januar 1950 zugewandert oder eingebürgert) sollen in möglichst allen Fächern gemeinsam mit Schülern und Schülerinnen ohne Migrationshintergrund unterrichtet werden, soweit mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache diesem Ziel nicht entgegensteht. Sofern sie wegen erheblicher sprachlicher Schwierigkeiten dem Unterricht in einer Klasse nicht folgen können, sind unter Berücksichtigung der sächlichen und personellen Gegebenheiten zusätzliche Unterrichtseinrichtungen, insbesondere Sprachfördermaßnahmen, vorzuhalten, die die Schüler und Schülerinnen in die Lage versetzen, möglichst zeitnah wieder am gemeinsamen Unterricht teilnehmen zu können. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere Vorbereitungsklassen, Intensivkurse und Förderstunden, die Bestandteile der Schule sind. In diesen besonderen Unterrichtseinrichtungen sollen besonders ausgebildete Lehrkräfte unterrichten.
(3) Der Anteil der Schüler und Schülerinnen mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen in deutschen Klassen soll nach Möglichkeit ein Fünftel nicht übersteigen. Sofern örtlich die Quote der in Regelklassen aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und -fähigkeiten ein Fünftel wesentlich übersteigt, können besondere Klassen für diese Schüler und Schülerinnen gebildet werden, die nach den geltenden Lehrplänen in deutscher Sprache arbeiten.

§ 3 Organisation und Inhalt des Unterrichts; Hilfen bei der Eingliederung in allgemeinbildende und berufliche Schulen

(1) Der Unterricht in Vorbereitungsklassen hat die Aufgabe, die Eingewöhnung der Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund in die Schule zu erleichtern und zu beschleunigen. Er hat seinen Schwerpunkt in der Vermittlung der deutschen Sprache.
Eine Vorbereitungsklasse ist für etwa acht Schüler und Schülerinnen gleicher oder verschiedener Sprachzugehörigkeit einzurichten. Bei 15 Schülern und Schülerinnen ist eine Teilung der Klasse möglich. Zum Erreichen der geforderten Schülerzahl sollen in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde gemeinsame Vorbereitungsklassen für mehrere Schulstandorte gebildet werden. Sind an einer Schule mehrere Vorbereitungsklassen zu bilden, so ist eine Zusammenfassung der Schüler und Schülerinnen unter Berücksichtigung von Alter und Leistungen in der deutschen Sprache zu empfehlen. Dabei soll angestrebt werden, nicht mehr als zwei Jahrgangsstufen in einer Vorbereitungsklasse zu unterrichten.
Die für den Unterricht in Vorbereitungsklassen verwendeten Lehrpläne und Stundentafeln orientieren sich an den für die deutschen Schüler und Schülerinnen geltenden Lehrplänen und Stundentafeln.
Der Besuch der Vorbereitungsklasse dauert in der Regel ein Jahr. Nach ausreichender Förderung in der deutschen Sprache sind die Schüler und Schülerinnen unter Berücksichtigung von Alter und Leistungen den Regelklassen zuzuweisen. Der Übergang erfolgt in der Regel am Ende eines Schulhalbjahres.
(2) Anstelle von Vorbereitungsklassen können für Kinder mit gleicher und verschiedener Sprachzugehörigkeit auch Intensivkurse in Deutsch als Zweitsprache eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bildung von Vorbereitungsklassen wegen zu geringer Schülerzahl nicht möglich ist.
(3) Schülern und Schülerinnen mit Migrationshintergrund in Regelklassen, die, beispielsweise als Seiteneinsteiger, noch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sollen hierfür Förderstunden erteilt werden. Zur Förderung der schulischen und gesellschaftlichen Eingliederung können auch Hausaufgabenhilfe, Spielnachmittage, vorschulische Maßnahmen u.ä. in Betracht gezogen werden. Eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern dieser Schüler und Schülerinnen im Sinne einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft ist anzustreben.

§ 4 Hilfen bei der Eingliederung in weiterführende allgemeinbildende und berufliche Schulen

(1) Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund sollen in den weiterführenden Schulen so gefördert werden, dass sie die Bildungsangebote entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit nutzen können. Im Fach Deutsch erhalten sie insbesondere als Seiteneinsteiger bei Bedarf im Rahmen der inneren oder äußeren Differenzierung zusätzlichen Förderunterricht.
(2) Sofern es die sächlichen und personellen Voraussetzungen zulassen, kann Unterricht in der Muttersprache als Fremdsprache angeboten werden. Wenn ein solcher Unterricht nicht angeboten werden kann, kann den Schülern und Schülerinnen die Möglichkeit geboten werden, einen entsprechenden Qualifikationsnachweis durch eine Prüfung zu erwerben.

§ 5 Aufnahme in Förderschulen

(1) Für die Aufnahme ausländischer Schüler und Schülerinnen in eine Förderschule gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Schüler und Schülerinnen.
(2) Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache sind dabei kein Kriterium für sonderpädagogischen Förderungsbedarf. Dessen Feststellung im Sinne des Förderbereichs Lernen ist wegen der eingeschränkten sprachlichen Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Um Fehlentscheidungen zu begegnen, sollen Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund in der Regel vor der Meldung zur Überprüfung auf Vorliegen einer sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit mindestens zwölf Wochen im Unterricht beobachtet werden. Die Beobachtungen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
(3) Im Rahmen des förderdiagnostischen Überprüfungsverfahrens durch die Förderschule, zu dem die Erziehungsberechtigten einzuladen und im Bedarfsfall sprachkundige Vermittler hinzuzuziehen sind, sind insbesondere zu prüfen:
der Sprachstand in der deutschen und in der Muttersprache, gegebenenfalls die Schulkenntnisse in der Muttersprache, die Intelligenz mit weitgehend sprachfreien Tests, Ausdauer und Konzentration, der Entwicklungsstand im bildnerischen Gestalten.
Ist das Untersuchungsergebnis nicht eindeutig, so ist der Besuch der bisherigen Schule zu empfehlen und bei Bedarf, spätestens nach Ablauf eines Jahres, eine weitere Überprüfung vorzunehmen.

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Zeugnisse

(1) Ausländische Schüler und Schülerinnen an deutschen Schulen erhalten Zeugnisse wie deutsche Schüler und Schülerinnen.
(2) Die Leistungsbewertung im Fach Deutsch kann durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ergänzt oder erläutert werden. Bei Schülern und Schülerinnen, die wegen erheblicher sprachlicher Schwierigkeiten dem Unterricht in einer Klasse nicht folgen können, kann auf die Ausweisung der Note im Fach Deutsch sowie gegebenenfalls auf die Ausweisung weiterer Fachnoten verzichtet werden. Soweit eine Versetzungsentscheidung nach der jeweiligen Schulordnung vorgesehen ist, wird auf eine solche für den jeweiligen Schüler oder die jeweilige Schülerin verzichtet; über das Aufsteigen in die nächsthöhere Klassenstufe entscheidet die Zeugniskonferenz. Die Regelungen in Satz 2 gelten nicht bei der Versetzung in Abschlussklassen, bei Abschlussprüfungen und - außer am Ende von Klassenstufe 4 der Grundschule - bei Übergangsentscheidungen.

§ 8 Unterricht in der Herkunftssprache

Das Land bietet herkunftssprachlichen Unterricht unter Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde an. Der herkunftssprachliche Unterricht dient der Förderung und Pflege der sprachlichen Fähigkeiten in der Herkunftssprache sowie der Weiterentwicklung interkultureller Kompetenzen. Darüber hinaus fördert dieser Unterricht die Identität und Mehrsprachigkeit der Schüler und Schülerinnen und leistet einen Beitrag, die Gesamtpersönlichkeit von Kindern und Jugendlichen in ihrer aktuellen Lebens- und Lernwirklichkeit zu berücksichtigen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten der Erlass betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer vom 10. Oktober 1977 (GMBl. Saar S. 674) und der Erlass betreffend den Schulbesuch der Kinder von Asylbewerbern im schulpflichtigen Alter vom 12. März 1987 (GMBl. Saar S. 83) außer Kraft.
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