Aufwandserstattungsverordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Aufwandserstattungsverordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Aufwandserstattungsverordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. März 2021 | 24.09.2021 |
§ 1 - Erstattung des Verwaltungsaufwands | 24.09.2021 |
§ 2 - Inkrafttreten | 24.09.2021 |
§ 1 Erstattung des Verwaltungsaufwands
(1) Nimmt eine Gemeindekasse die Vollstreckungsbefugnisse nach § 29 Absatz 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahr, so kann sie für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme eine Erstattung ihres Verwaltungsaufwands in Höhe von 27,00 Euro von dem Vollstreckungsgläubiger verlangen. Diese Regelung findet auf Gemeinden, Gemeindeverbände sowie auf untere Landesbehörden keine Anwendung.
(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach § 77 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetriebenen Kosten.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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