Landesaufnahmegesetz (LAG) Vom 23. Juni 1994
Landesaufnahmegesetz (LAG) Vom 23. Juni 1994
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 676) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1342 zur Neuregelung ausländerrechtlicher Regelungen vom 23. Juni 1994.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesaufnahmegesetz (LAG) vom 23. Juni 1994 | 01.01.2002 |
§ 1 - Aufnahmepflicht | 22.04.2022 |
§ 2 - Verteilung | 22.04.2022 |
§ 3 - Erstattung der Aufwendungen | 01.01.2022 |
§ 4 - Nutzungsverhältnis | 01.01.2015 |
§ 1 Aufnahmepflicht
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, vom Land verteilte
1.
Asylbewerber,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wurden oder bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,
3.
Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1, 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,
4.
Ausländerinnen und Ausländer, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,
5.
eingereiste und auf das Saarland verteilte oder umverteilte Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
aufzunehmen.
(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als staatliche Auftragsangelegenheit.
§ 2 Verteilung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll die Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen; örtlichen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
§ 3 Erstattung der Aufwendungen
(1) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften die nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Asylbewerber sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder gewährten Leistungen im Rahmen einer Fallkostenpauschale. Die monatliche Fallkostenpauschale beträgt pro zugewiesener Person 740 Euro. Übersteigen die Kosten für die Krankenhilfe nach den §§ 4, 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von 10.000 Euro, werden die in diesem Einzelfall darüber hinausgehenden Kosten der Krankenhilfe durch das Land getragen. Ausschlaggebend für die zeitliche Zuordnung der Krankenhilfekosten ist der Behandlungszeitraum, in dem diese angefallen sind. Der Erstattungszeitraum endet mit Ablauf des Monats, in dem das Asylverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
(1a) Die in Absatz 1 genannte Fallkostenpauschale wird nach den durchschnittlichen Ist-Kosten auf der Grundlage der Asylbewerberleistungsstatistik des Statistischen Amtes Saarland ermittelt. Nach Veröffentlichung einer neuen Asylbewerberleistungsstatistik nimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Landkreistag sowie dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag eine Fortrechnung vor. Zum gleichen Zeitpunkt erfolgt eine Evaluierung des Betrages nach Absatz 1 Satz 3. Die angepassten Beträge werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht; sie gelten ab Beginn des darauffolgenden Quartals.
(2) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 1.300 Euro.
(3) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommene Personen, bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde, eine Aufnahmepauschale.
(4) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für nach § 1 Abs. 1 Nummer 3 aufgenommene Personen, deren Aufnahme nach § 22 Satz 2 und § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt, eine Aufnahmepauschale.
(5) Die Aufnahmepauschale in den Fällen der Absätze 3 und 4 beträgt:
1.
für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 1.500 Euro und
2.
für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3.300 Euro.
§ 4 Nutzungsverhältnis
Die Aufnahme in den Landesgemeinschaftsunterkünften begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Landesverwaltungsamt erlässt eine Nutzungsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Bewohner geregelt sind.
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