Gesetz Nr. 1323 zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylbLG) Vom 13. Oktober 1993
Gesetz Nr. 1323 zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylbLG) Vom 13. Oktober 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 45 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1323 zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylbLG) vom 13. Oktober 1993 | 01.01.2002 |
Artikel 1 | 01.01.2002 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 01.01.2008 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 01.01.2008 |
§ 2 - Leistungen in landeseigenen Unterkünften | 01.01.2008 |
§ 2 - Leistungen in landeseigenen Unterkünften | 01.01.2008 |
§ 3 - Meldung der Erwerbstätigkeit | 01.01.2008 |
§ 3 - Meldung der Erwerbstätigkeit | 01.01.2008 |
Artikel 2 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Artikel 1
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wird als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung oder den Gemeinschaftsunterkünften des Landes zu wohnen; sie sind zugleich Kostenträger im Sinne des § 10
des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können durch Satzung mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe und die Kostenträgerschaft nach Absatz 1 auf die kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden übertragen.
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wird als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung oder den Gemeinschaftsunterkünften des Landes zu wohnen; sie sind zugleich Kostenträger im Sinne des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können durch Satzung mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe und die Kostenträgerschaft nach Absatz 1 auf die kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden übertragen.
§ 2 Leistungen in landeseigenen Unterkünften
(1) Zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die in der Aufnahmeeinrichtung und den Gemeinschaftsunterkünften des Landes untergebrachten Personen ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann abweichend von Absatz 1 einzelne Aufgaben auf die Landkreise, den Regionalverband Saarbrücken und die Gemeinden übertragen.
§ 2 Leistungen in landeseigenen Unterkünften
(1) Zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die in der Aufnahmeeinrichtung und den Gemeinschaftsunterkünften des Landes untergebrachten Personen ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann abweichend von Absatz 1 einzelne Aufgaben auf die Landkreise, den Regionalverband Saarbrücken und die Gemeinden übertragen.
§ 3 Meldung der Erwerbstätigkeit
(1) Die in den §§ 1
und 2
genannten Behörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13
des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 3 Meldung der Erwerbstätigkeit
(1) Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft.
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