Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung Vom 12. Dezember 1994
Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung Vom 12. Dezember 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 41 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung vom 12. Dezember 1994 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 04.02.2006 |
§ 1 | 01.01.2011 |
§ 2 | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2011 |
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(1) Die nach § 14 Abs. 1 auszustellenden amtlichen Gutachten und Zeugnisse über Bedienstete der Landesverwaltung werden für den in der Anlage genannten Bereich von dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zentral wahrgenommen.
(2) Für den Bereich der Landeskrankenhäuser gilt die in Absatz 1 genannte Zuständigkeitsregelung mit Ausnahme der Einstellungsuntersuchungen nach § 7 Abs. 1 BAT bzw. § 10 Abs. 1 MTArb.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Anlage
Zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung.
für Gesundheit und Verbraucherschutz werden folgende ärztliche Begutachtungen von Landesbediensteten zentral wahrgenommen:
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Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Beamten/innen, Richtern/innen, Angestellten und Arbeitern/innen bei Einstellung
-
Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Beamten/innen und Richtern/innen bei Ernennung auf Lebenszeit
-
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen, Angestellten und Arbeitern/innen wegen Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit (Fälle nach § 4 Abs. 11 letzter Satz Haushaltsgesetz 1994
[5]
werden hiervon nicht erfasst.)
-
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Angestellten und Arbeitern/innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
-
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Richtern/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag
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Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag
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Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Zwangspensionierungsverfahren
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Begutachtung des Gesundheitszustandes von Ruhestandsbeamten/innen bei erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis
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Begutachtung des Gesundheitszustandes von Lehrern/innen wegen Stundenermäßigung
-
Begutachtung zur allgemeinen Feststellung eines Dienstunfalls hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs von Körperschäden und Dienstunfallfolgen bei Beamten/innen und Richtern/innen
Fußnoten
[5])
Vgl. Gesetz Nr. 1325 vom 15. Dezember 1993 (Amtsbl. S. 1227).
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