Verordnung über Anträge auf Eintragung von Archivbeständen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ Vom 24. Oktober 1961
Verordnung über Anträge auf Eintragung von Archivbeständen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ Vom 24. Oktober 1961
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Anträge auf Eintragung von Archivbeständen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ vom 24. Oktober 1961 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501)
[1]
, und des § 2 der Zweiten Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 20. September 1961 (Amtsbl. S. 563)
[2]
wird verordnet:
Fußnoten
[1])
Gesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Art. 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).
[2])
Vgl. BS- Nr. 224- 2.
§ 1
Zum Antrag auf Eintragung von Archiven, Archivaliensammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ sind der Eigentümer und der Besitzer berechtigt.
§ 2
Der Antrag ist an den Ministerpräsidenten zu richten und muss eine genaue Bezeichnung der Gegenstände, deren Eintragung beantragt wird, sowie Angaben über den Eigentümer, den Besitzer und den Lagerort der Gegenstände zur Zeit der Antragstellung enthalten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Feedback