Gesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) Vom 23. September 1992
Gesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) Vom 23. September 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) vom 23. September 1992 | 01.01.2002 |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 2 - Archivgut | 21.08.2009 |
§ 3 - Archivierung | 21.08.2009 |
§ 4 - Speicherung, Datenschutz | 12.10.2018 |
§ 5 - (aufgehoben) | 12.10.2018 |
Abschnitt II - Landesarchiv | 01.01.2002 |
§ 6 - Organisation | 20.11.2015 |
§ 7 - Aufgaben | 21.08.2009 |
§ 8 - Aussonderung und Anbietung | 12.10.2018 |
§ 9 - Übernahme | 21.08.2009 |
§ 10 - Nutzung durch die abliefernde Stelle | 12.10.2018 |
§ 11 - Nutzung | 12.10.2018 |
§ 12 - Benutzungs- und Gebührenordnung | 20.11.2015 |
§ 13 - Weitere Aufgaben | 01.01.2002 |
Abschnitt III - Archive sonstiger öffentlicher Stellen des Landes | 01.01.2002 |
§ 14 - Archiv des Landtags | 01.01.2002 |
§ 15 - Kommunale und sonstige öffentliche Archive | 21.08.2009 |
§ 16 - (aufgehoben) | 21.08.2009 |
Abschnitt IV | 01.01.2002 |
§ 17 - Inkrafttreten | 20.11.2015 |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Archive
1.
des Landes,
2.
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.
§ 2 Archivgut
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen öffentlichen Stellen sowie bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts anfallen; hierzu zählen insbesondere Urkunden, Akten, Amtsbücher, Karten, Pläne, Plakate, Bild-, Film- und Tonmaterial, elektronische Informationsträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Auswertung sowie andere Träger von Informationen.
(2) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. In Ausnahmefällen ist eine Abgabe an andere öffentliche Archive zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für die Archivierung gewährleistet ist.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sowie für die berechtigten Belange der Öffentlichkeit von bleibendem Wert sind. Als archivwürdig gelten auch solche Unterlagen, deren Archivierung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Über die Archivwürdigkeit der Unterlagen entscheiden die Archive, nachdem die unter § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen diese dem jeweils zuständigen Archiv angeboten haben.
§ 3 Archivierung
(1) Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut auf Dauer zu übernehmen, instandzusetzen, sachgemäß zu verwahren, zu erfassen, zu erschließen und für die Bedürfnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtspflege, der Forschung sowie für Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten oder auszuwerten. Die Archive wirken an der Erforschung der Geschichte ihres Archivsprengels mit.
(2) Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, soweit dies unter archivarischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist; für die neugeschaffenen Aufzeichnungen gelten dieselben Regelungen dieses Gesetzes, die auf die Originalunterlagen Anwendung finden würden.
(3) Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht länger gegeben ist, da seine Bedeutung für die Rechtswahrung oder für die wissenschaftliche Forschung nicht mehr erkennbar ist, kann in öffentlichen Archiven vernichtet oder gelöscht werden. Über Vernichtung oder Löschung ist ein Nachweis zu führen.
§ 4 Speicherung, Datenschutz
(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung, Beschädigung oder Vernichtung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen.
(2) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfasst und gespeichert werden; die Verarbeitung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.
§ 5
(aufgehoben)
Abschnitt II Landesarchiv
§ 6 Organisation
Das Landesarchiv ist eine Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich von Ministerpräsidentin/Ministerpräsident und Staatskanzlei.
§ 7 Aufgaben
(1) Dem Landesarchiv obliegt die Archivierung des Archivguts der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes einschließlich ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger.
(2) Das Landesarchiv übernimmt gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes
über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes vom 6. Januar 1988
[1]
die archivwürdigen Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, die ihren Sitz im Saarland haben.
(3) Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen Archivgut weiterer öffentlicher Stellen des Bundes, anderer Länder, von Kommunen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts archivieren.
(4) Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei können hinsichtlich der Benutzung des Archivguts von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Das Landesarchiv wirkt an der Auswertung der von ihm aufbewahrten Quellen sowie an der Erforschung und öffentlichen Vermittlung der Geschichte des Saarlandes und der Nachbarregionen mit. Es fördert das Verständnis für die Landesgeschichte insbesondere durch Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere diesem Zweck dienende Veranstaltungen und Präsentationen.
(6) Das Landesarchiv berät die Träger anderer Archive im Land auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, und wirkt bei der Ausbildung öffentlicher Archivare mit.
Fußnoten
[1])
BArchG BGBl. 1988 I S. 62, zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).
§ 8 Aussonderung und Anbietung
(1) Die Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein eigenes Archiv unterhalten, alle Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger angefallen sind und die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigen, auszusondern und dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten; Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und anzubieten, soweit nicht eine längere Aufbewahrung durch gesetzliche Vorschriften zugelassen oder ausnahmsweise für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 übergeben von allen von ihnen herausgegebenen Druckschriften nach Erscheinen kostenlos ein Belegexemplar dem Landesarchiv. Diese Verpflichtung gilt für elektronische Publikationen entsprechend. Bei Unterlagen, die in elektronischer Form gespeichert und laufend aktualisiert werden, steht dem Landesarchiv das Recht zu, die Anbietung jährlich zu verlangen.
(2) Anzubieten sind auch solche Unterlagen, die
1.
personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 2016/679, enthalten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unrechtmäßig war,
2.
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen.
Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 4a des Strafgesetzbuchs geschützten Unterlagen der Gesundheitsbehörden und von Beratungsstellen dürfen nur in anonymisierter Form angeboten werden.
(3) Das Landesarchiv kann die ablieferungspflichtige Stelle von der Anbietung solcher Unterlagen, die im Hinblick auf ihre offensichtlich geringe Bedeutung für die Aufgaben des Landesarchivs ohne Belang sind, befreien.
§ 9 Übernahme
(1) Das Landesarchiv entscheidet binnen eines halben Jahres im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob es sich um archivwürdige Unterlagen handelt. Die anbietende Stelle hat dem Landesarchiv Einblick in die angebotenen Unterlagen sowie die sie erschließenden Hilfsmittel zu gewähren.
(2) Das Landesarchiv kann die Landesbehörden bei der Einrichtung und Organisation ihrer Registraturen beraten. Es berät die Behörden insbesondere bei der Sicherung ihrer elektronischen Akten in Hinblick auf deren spätere Archivierung. Bei der Einführung elektronischer Registraturen ist das Landesarchiv zu beteiligen.
(3) Bei umfangreichen Sammlungen von Unterlagen und bei gespeicherten maschinenlesbaren Informationen ist das Benehmen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv dadurch herzustellen, dass Art, Umfang und Form des zu übernehmenden Archivguts vorab im Grundsatz festgelegt werden.
(4) Archivwürdige Unterlagen sind vom Landesarchiv zu übernehmen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterlagen, die vom Landesarchiv nicht übernommen werden, sind von der anbietenden Stelle spätestens nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu löschen.
(5) Die abgebende Behörde oder Stelle hat darauf zu achten, dass die angebotenen Akten sich in einem geordneten Zustand befinden. Sie hat mit den abzugebenden Akten eine Auflistung mitzuliefern. Sie trägt die Kosten für Verpackung und Versand. Bei Archivierung elektronischer Unterlagen ist die abgebende Stelle verpflichtet, die zur Verarbeitung und Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren und dem Landesarchiv zu übergeben.
(6) Stehen der Übernahme schutzwürdige Belange Betroffener entgegen, denen durch die Einschränkung der Nutzung nach § 11 Abs. 7 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, sind die Unterlagen zu anonymisieren. Ergibt eine Prüfung der anbietenden Stelle und des Landesarchivs, dass diesen Belangen auch durch Anonymisierung der Daten nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann oder kann in dieser Frage keine Einigung erzielt werden, so unterbleibt die Übernahme. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 10 Nutzung durch die abliefernde Stelle
(1) Die abliefernde Stelle hat das Recht, Archivgut aus ihren Beständen jederzeit zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Nutzungsrecht nur nach Maßgabe des § 11, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich verarbeitet worden sind.
§ 11 Nutzung
(1) Jedermann ist berechtigt, Archivgut im Sinne des § 2 aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen, sofern durch dieses Gesetz oder aufgrund einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern von Archivgut, das nicht dem Saarland gehört, und testamentarische Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung zur Nutzung durch Dritte freigegeben werden. Hierzu gehören insbesondere Verschlusssachen und Unterlagen, die dem Steuergeheimnis, dem Bankgeheimnis, dem Sozialgeheimnis oder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
(3) Unbeschadet der Schutzfrist nach Absatz 2 darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ohne Einwilligung des Betroffenen erst zehn Jahre nach seinem Tode durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Kann auch das Geburtsdatum nicht ermittelt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen.
(4) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
(5) Ist das Archivgut aktenmäßig zusammengefasst, so bestimmen sich die Schutzfristen nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) ist zu berücksichtigen.
(6) Die festgelegten Schutzfristen können im Einverständnis mit der abgebenden Stelle für wissenschaftliche Forschungen im Einzelfall verkürzt werden. Beim Landesarchiv können die festgelegten Schutzfristen für wissenschaftliche Forschungen im Einzelfall im Einverständnis mit der Staatskanzlei verkürzt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn
1.
die Betroffenen eingewilligt haben,
2.
die Benutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
3.
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt.
Personenbezogene Daten dürfen in Forschungsergebnissen nur veröffentlicht werden, wenn
1.
die Betroffenen eingewilligt haben oder
2.
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen unerlässlich ist.
(7) Die festgelegten Schutzfristen können im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(8) Die Benutzung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit
1.
es besonderen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt,
2.
das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet wäre,
3.
schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
4.
die Erhaltung des Archivgutes gefährdet würde,
5.
sie einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen oder
6.
die Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß erschweren würde.
(9) Für die Benutzung von bundeseigenem Archivmaterial gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
(10) Die Nutzung des Archivgutes erfolgt durch persönliche Einsichtnahme, durch schriftliche Auskunft oder auf elektronischem Weg.
(11) Vervielfältigungen von Archivgut nach § 2 Absatz 1 zur Geschichte der Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, zur nationalsozialistischen Judenverfolgung sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit können anderen Archiven, Museen oder Forschungsstellen zur archivischen Nutzung überlassen werden. Eine Überlassung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Benutzung der Vervielfältigungen §11 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 und Absatz 8 Nr. 1 bis 3 sinngemäße Anwendung findet.
§ 12 Benutzungs-
[1]
und Gebührenordnung
Die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Benutzung des Archivguts im Einzelnen zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Gebühren für die Benutzung festzusetzen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Benutzer dem Landesarchiv kostenlos ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter Nutzung seines Archivguts entstanden sind, zu überlassen haben.
Fußnoten
[1])
Vgl. Archivbenutzungsordnung vom 10. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 43); vgl. BS- Nr. 224- 9- 1.
§ 13 Weitere Aufgaben
Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Verordnung weitere als in diesem oder anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Landes übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes oder der Erforschung der Geschichte des Saarlandes und seiner Nachbarregionen stehen.
Abschnitt III Archive sonstiger öffentlicher Stellen des Landes
§ 14 Archiv des Landtags
(1) Das Landtagsarchiv ist ein Staatliches Archiv besonderer Art und dient der Verwahrung und Betreuung des Archivguts des Landtags. § 7 Abs. 4, §§ 10 und 11 gelten für das Archiv des Landtags sinngemäß. Das Landtagspräsidium regelt die Einzelheiten der Nutzung des Landtagsarchivs in einer Benutzungsordnung.
(2) Unterlagen, die der Landtag zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, bietet das Landtagsarchiv dem Landesarchiv zur Übernahme an.
§ 15 Kommunale und sonstige öffentliche Archive
(1) Die Gemeinden, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Zweckverbände regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit durch Satzung (Archivsatzung). Sie tragen dabei durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der kommunalen Archive dafür Sorge, dass die Übernahme, Erhaltung und Erschließung des Archivmaterials nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes gesichert ist. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessenen Zugang zum Archivgut erhält.
(2) § 7 Absatz 4, § 10 und § 11 gelten entsprechend.
(3) Soweit keine kommunalen Archive bestehen, sind Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt. Für Archivierung, Verwahrung und Verwaltung dieser Unterlagen wird dem Landesarchiv seitens der abgebenden Körperschaft eine angemessene Kostenbeteiligung gewährt.
(4) Hochschulen und Kammern sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 berechtigt, eigene Archive zu unterhalten.
(5) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Archive errichten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; die Errichtung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 16
(aufgehoben)
Abschnitt IV
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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