Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung Vom 22. November 2011
Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung Vom 22. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2020 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2.10.2020 (Amtsbl. I S. 951, 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 | 01.12.2011 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.12.2011 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Einführung eines Ausgleichsverfahrens | 01.12.2011 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Beleihung | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Zuständigkeit, Erhebungszeitraum, Beteiligte, Rechte und Pflichten | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Erstattung gezahlter Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Erhebung der Ausgleichsbeträge | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Berechnung der Erstattungs- und Ausgleichsbeträge | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
§ 7 - Durchführung der Erhebung der Ausgleichsbeträge und der Erstattung | 01.12.2011 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge | 01.12.2011 bis 31.12.2024 |
§ 9 - Abwicklung | 01.12.2011 bis 31.12.2024 |
§ 10 - (aufgehoben) | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
§ 11 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten | 08.10.2020 bis 31.12.2024 |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990),
und
auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf
1
und zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 350),
2
und
auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 350)
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
1)
Vgl. BS-Nr. 2127-3.
2)
Vgl. BS-Nr. 2127-6.
§ 1 Einführung eines Ausgleichsverfahrens
(1) Zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütungen im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege nach § 17 des Altenpflegegesetzes und in der Altenpflegehilfe nach § 12 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein Ausgleichsverfahren eingeführt.
(2) Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz prüft in Abständen von vier Jahren, ob das Ausgleichsverfahren weiterhin erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Beleihung
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung wird die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts beliehen.
(2) Die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. unterliegt der Fachaufsicht. Diese wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgeübt.
(3) Die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. liefert dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die zur Entscheidungsfindung über die Fortführung des Ausgleichsverfahrens erforderlichen Daten auf entsprechende Anforderung.
(4) Verletzt die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich das Saarland. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff auf die Saarländische Pflegegesellschaft e. V. vorbehalten.
§ 3 Zuständigkeit, Erhebungszeitraum, Beteiligte, Rechte und Pflichten
(1) Die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. ist die zur Durchführung dieser Verordnung sowie die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 3 zuständige Stelle.
(2) Maßgeblicher Erhebungszeitraum für das Ausgleichsverfahren ist das Ausbildungsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres).
(3) Am Ausgleichsverfahren nehmen im Saarland die im Folgenden genannten Einrichtungen teil:
1.
Einrichtungen im Sinne des § 1 des Landesheimgesetzes Saarland
3
und stationäre sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,
2.
ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob in den vorgenannten Einrichtungen Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Stationäre und ambulante Hospize sind von der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ausgenommen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 3 sind, soweit sie Träger der praktischen Ausbildung sind, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in das Erstattungsverfahren einzubeziehen und ab dem Zeitpunkt der Schließung des Betriebes aus dem Erstattungsverfahren herauszunehmen. Bereits bestehende Einrichtungen nach Absatz 3 sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in das Erstattungsverfahren einzubeziehen.
(5) Einrichtungen nach Absatz 3 werden mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausgleichspflichtig. Bereits bestehende Einrichtungen sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen. Die Ausgleichspflicht endet mit der Einstellung des Betriebes. Bei Zusammenlegung von Einrichtungen oder Wechsel des Trägers der Einrichtung gehen Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Träger bzw. des bisherigen Trägers auf die neuen Träger über.
(6) Wer den Betrieb einer Einrichtung aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und das Datum des Inkrafttretens des Versorgungsvertrages anzugeben.
Fußnoten
3)
LHeimGS vgl. BS-Nr. 2170-16.
§ 4 Erstattung gezahlter Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten
(1) Die zuständige Stelle erstattet den in § 3 Absatz 3 genannten Trägern der praktischen Ausbildung die Aufwendungen für die von ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen im Sinne des § 82a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung in pauschalierter Form einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie die nach § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten. Dies gilt nur, soweit die den Auszubildenden nachweislich gezahlten Ausbildungsvergütungen im Sinne des § 82a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages oder entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgen; diese sollen nicht mehr als 10 Prozent von den vereinbarten Pauschalen abweichen. Die Einrichtung muss dies gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich nachweisen. Sachbezüge sind im Sinne des § 17 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Wertes zu berücksichtigen.
(2) Die Träger der praktischen Ausbildung, die Erstattung beanspruchen, haben der zuständigen Stelle jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge notwendigen Angaben zu machen, insbesondere zu:
1.
der Art der Einrichtung (vollstationär, teilstationär, ambulant, sonstige Einrichtungen, in denen Pflegeleistungen erbracht werden und mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht - Sonstige - ),
2.
der voraussichtlichen Anzahl der Auszubildenden in der Altenpflege (getrennt nach 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr mit Namen und Geburtsdatum),
3.
der voraussichtlichen Anzahl der Auszubildenden in der Altenpflegehilfe (mit Namen und Geburtsdatum),
4.
die auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages oder entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder im Ausbildungsvertrag vereinbarten und gezahlten Ausbildungsvergütungen, gesondert für jedes Ausbildungsjahr,
5.
den voraussichtlich zu zahlenden Weiterbildungskosten nach § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes,
6.
der voraussichtlichen Höhe der Sachbezugswerte sowie
7.
der Platzzahl.
Zeitgleich sind der zuständigen Stelle für das vorangegangene Schuljahr (1. Oktober des Vorjahres bis 30. September) folgende Angaben zu übermitteln:
1.
die tatsächliche Anzahl der Auszubildenden in der Altenpflege (getrennt nach 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr mit Namen und Geburtsdatum),
2.
die tatsächliche Anzahl der Auszubildenden in der Altenpflegehilfe,
3.
die auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages oder entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder im Ausbildungsvertrag vereinbarten und gezahlten Ausbildungsvergütungen, gesondert für jedes Ausbildungsjahr,
4.
die tatsächlichen Weiterbildungskosten nach § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes sowie
5.
die tatsächliche Höhe der Sachbezugswerte.
Soweit eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel zur Sicherung des Unterhalts der Schülerin oder des Schülers gefördert wird oder wurde, ist auch dies mitzuteilen; die Mitteilung soll eine Abschrift des jeweiligen Bescheids enthalten.
Werden Erstattungsansprüche erst nach dem 15. Oktober bei der zuständigen Stelle geltend gemacht, werden diese erst im Rahmen des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres im folgenden Jahr und bei den zum 1. März des übernächsten Jahres auszuzahlenden Teilbeträgen berücksichtigt; dies gilt nicht für nach dem 15. Oktober neu eröffnete Einrichtungen.
(3) Für die Übermittlung der Angaben können Formblätter oder maschinell verwertbare Datenträger verwendet werden, deren Form und Inhalt die zuständige Stelle festlegt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
§ 5 Erhebung der Ausgleichsbeträge
(1) Die Mittel, die für die Erstattung nach § 4 und zur Deckung der der zuständigen Stelle nach dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten erforderlich sind, werden als Ausgleichsbeträge von den in § 3 Absatz 3 genannten Einrichtungen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 zur Zahlung der Ausgleichsbeträge verpflichteten Einrichtungen haben der zuständigen Stelle jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben zu übermitteln. Erforderliche Angaben sind insoweit:
1.
die Art der Einrichtung (vollstationär, teilstationär, ambulant, Sonstige),
2.
die Platzzahl zum Stichtag 1. Oktober des Ausbildungsjahres sowie
3.
die Angabe der Summe aller tatsächlich erwirtschafteten betrieblichen Erträge aus Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr.
Übermittelt die Einrichtung falsche Angaben, geht dies zu ihren Lasten.
(3) Die zuständige Stelle prüft jährlich bei bis zu fünf von hundert zufällig ermittelten Einrichtungen die Richtigkeit der Angaben zu den betrieblichen Erträgen; eine sachgerechte Differenzierung der Quote nach Sektoren ist dabei möglich. Dazu muss die in die Stichprobe einbezogene Einrichtung eine Bestätigung durch eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch einen anderen unabhängigen zur Prüfung befähigten Dritten vorlegen. Unabhängig davon hat die zuständige Stelle bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zu den betrieblichen Erträgen das Recht, einen Nachweis in gleicher Weise zu verlangen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift oder entgegen § 3 Absatz 4 oder § 4 Absatz 2 der zuständigen Stelle die zur Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft übermittelt.
§ 6 Berechnung der Erstattungs- und Ausgleichsbeträge
(1) Der Berechnung des Erstattungsbetrages eines Trägers der praktischen Ausbildung sind pauschalierte Ausbildungsvergütungen einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und der nach § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten sowie das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres zugrunde zu legen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Berechnung der Erstattungsbeträge anhand der nachweislich gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie der nach § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten. Die zuständige Stelle legt die Pauschalierung nach Anhörung der Landesverbände der Pflegekassen, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, des Landesamts für Soziales sowie der Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen fest. Diese Pauschalen bilden für die Ausbildungsvergütung die Obergrenze der zu berücksichtigenden Erstattungsbeträge.
(2) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse
1.
die Erstattungsbeträge (Absatz 1), die bis zum 15. Oktober bei der zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind,
2.
das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres (Absatz 1), soweit dieses vorliegt,
3.
entstandene Überschüsse oder Defizite,
4.
einen Betrag zur Sicherung des Ausfallrisikos pauschal in Höhe von 3 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3 und
5.
die ihr entstehenden Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 1,5 Prozent des Gesamtbetrages der Ausgleichsbeträge nach den Nummern 1 bis 3. Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des Finanzbedarfs eine geringere Höhe der Verwaltungskostenpauschale im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für das Ausbildungsjahr durch Bescheid festlegen. Die Höhe ist im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
(3) Der Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Ausgleichsbetrags sind die betrieblichen Erträge
1.
im stationären Bereich aus Leistungen gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 84 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung und
2.
im ambulanten Bereich aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß § 89 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung
aller ausgleichspflichtigen Pflegeeinrichtungen, für die diese als Pflegeeinrichtungen zugelassen sind, und die entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb des Pflegegrades 1 sowie die vergleichbaren betrieblichen Erträge aller von § 3 Absatz 3 erfassten sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr zugrundezulegen. Auf Antrag einer der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten, nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen ausgleichspflichtigen Einrichtungen oder einer der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 genannten ausgleichspflichtigen ambulanten Pflegeeinrichtungen werden abweichend von Satz 1 die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres zugrundegelegt, wenn diese nachweislich um mindestens 10 Prozent geringer sind als die betrieblichen Erträge im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei ausgleichspflichtigen Einrichtungen, die nach Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres neu eröffnet worden sind, sind die auf das Kalenderjahr hochgerechneten betrieblichen Erträge zugrundezulegen.
(4) Der auf eine Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
1. Stufe:
Es werden jeweils getrennt die betrieblichen Erträge nach Absatz 3 zu sektoralen Teilbeträgen
a)
für die in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten
aa)
als Pflegeeinrichtungen zugelassenen vollstationären Einrichtungen („zugelassen vollstationär“),
bb)
als Pflegeeinrichtungen zugelassenen teilstationären Einrichtungen („zugelassen teilstationär“) und
cc)
nicht als Pflegeeinrichtungen zugelassenen sonstigen stationären Einrichtungen („Sonstige“) und
b)
für die in § 3 Absatz 3 Nummer 2 genannten Einrichtungen („zugelassen ambulant“)
zusammengefasst. Der auf den jeweiligen Sektor entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ausgleichsmasse entspricht dem Verhältnis der sektoralen Teilbeträge zueinander.
2. Stufe:
a)
Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) oder Doppelbuchstabe bb) genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen „zugelassen vollstationär“ oder „zugelassen teilstationär“ entspricht jeweils dem Verhältnis der vollstationären oder teilstationären Plätze dieser Einrichtung zu den vollstationären oder teilstationären Plätzen aller in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Einrichtungen zum Stichtag 1. Oktober. Liegt die durchschnittliche Auslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 Prozent oder bei teilstationären Plätzen unter 55 Prozent der Plätze, so wird auf Antrag der Einrichtung anstelle der Plätze die durchschnittliche Auslastung der Einrichtung im ersten Halbjahr der Ermittlung des Ausgleichsbetrags zugrundegelegt.
b)
Der auf eine der in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) oder Buchstabe b) genannten Einrichtungen entfallende Anteil an den sektoralen Ausgleichsbeträgen „Sonstige“ oder „zugelassen ambulant“ entspricht dem Verhältnis der betrieblichen Erträge nach Absatz 3 dieser Einrichtung zu den nach Absatz 3 ermittelten betrieblichen Erträgen der betreffenden Einrichtungen insgesamt.
(5) Übermitteln die ausgleichspflichtigen Einrichtungen der zuständigen Stelle die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder weisen sie trotz Aufforderung der zuständigen Stelle die Richtigkeit der Angaben nicht nach, kann die zuständige Stelle die Beträge schätzen und die um 10 Prozent erhöhten Beträge bei ambulanten und sonstigen stationären Einrichtungen sowie eine um 10 Prozent erhöhte maßgebliche Platzzahl (aufgerundet auf volle Plätze) bei stationären und teilstationären Einrichtungen der Berechnung der Ausgleichsbeträge zugrundelegen.
§ 7 Durchführung der Erhebung der Ausgleichsbeträge und der Erstattung
(1) Die zuständige Stelle ermittelt
1.
die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Einrichtungen und
2.
die Erstattungsbeträge für die einzelnen Träger der praktischen Ausbildung und
setzt diese bis spätestens 30. November eines Jahres fest.
(2) Im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbeträge teilt die zuständige Stelle nachrichtlich
1.
den ausgleichspflichtigen Einrichtungen die Höhe der in dem jeweiligen Ausgleichsbetrag anteilig berücksichtigten Verwaltungskosten der zuständigen Stelle und
2.
den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten ausgleichspflichtigen Einrichtungen zusätzlich den jeweils landesweit einheitlichen Betrag, der sich pro Tag bei einem vollstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung entsprechend der jeweils geltenden saarländischen Rahmenvereinbarung gemäß § 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Pflegesatzverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI im Saarland und bei einem teilstationären Platz den jeweils landeseinheitlichen Betrag, der sich bei einer durchschnittlichen Auslastung nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Absatz 1 SGB XI zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) im Saarland ergibt,
mit.
(3) Die Ausgleichsbeträge sind in vier Teilbeträgen jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres zu zahlen; die Höhe der Teilbeträge bestimmt sich nach der Höhe der zum ersten Tag des folgenden Monats auszuzahlenden Teilbeträge der Erstattung.
(4) Die Erstattungsbeträge sind in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres nach Maßgabe verfügbarer Ausgleichsmittel auszuzahlen; das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Schuljahres ist bei den zum 1. März auszuzahlenden Teilbeträgen zu berücksichtigen. Solange die Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 2 von einem Träger der praktischen Ausbildung nicht oder nicht vollständig übermittelt worden sind oder die Richtigkeit der Angaben trotz Aufforderung der zuständigen Stelle nicht nachgewiesen worden ist, werden an diesen Träger keine Erstattungsbeträge ausgezahlt.
(5) Soweit einer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichteten Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung Erstattungsbeträge zustehen, wird bei den Teilbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 jeweils nur die Differenz entweder als Ausgleichsteilbetrag oder als Erstattungsteilbetrag festgesetzt.
§ 8 Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge, die statt im Erhebungsjahr erst in nachfolgenden Jahren eingehen, verstärken die Ausgleichsmasse im Jahr ihres Zugangs.
§ 9 Abwicklung
Wird das Ausgleichsverfahren beendet, werden die nach dem Ablauf des Erhebungsjahres bis zum 31. März des Folgejahres eingegangenen Ausgleichsbeträge bis zum 30. September verteilt. Noch später eingehende Ausgleichsbeträge werden auf Grund einer Schlussrechnung verteilt. Sie ist nach Ablauf weiterer drei Jahre binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Der Zuweisungsanteil, der auf die einzelne ausgleichspflichtige Einrichtung entfällt, entspricht dabei dem Anteil, mit dem diese Einrichtung zur Finanzierung der Ausgleichsmasse im letzten Erhebungszeitraum herangezogen wurde.
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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