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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung vom 25. Oktober 2011

Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung vom 25. Oktober 2011
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2011 bis 31.12.2024
Fußnoten
*)
Verkündet als Art. 2 des Gesetzes Nr. 1756 zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung vom 25. Oktober 2011.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung vom 25. Oktober 201104.11.2011 bis 31.12.2024
Eingangsformel04.11.2011 bis 31.12.2024
(1) Zur Ausführung von § 25 Absatz 2 Satz 3 Altenpflegegesetz und § 20 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf
2
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beleihen. Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bietet.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss
1.
die zu beleihende juristische Person des Privatrechts benennen,
2.
die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse bestimmen,
3.
die Verpflichtungen des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde festlegen,
4.
den Beginn und eine eventuelle Befristung der Beleihung regeln und
5.
Bestimmungen über den Umfang der Haftung des Beliehenen gegenüber dem Saarland bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes treffen.
(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Stelle nach § 25 Absatz 2 Satz 3 Altenpflegegesetz und § 20 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf.
2
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer aufgrund von § 25 Absatz 1 des Altenpflegegesetzes und einer aufgrund von § 20 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf
2
erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 2127-3
Vgl. BS-Nr. 2127-3
Vgl. BS-Nr. 2127-3
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