Gesetz zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen Vom 8. März 2005
Gesetz zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen Vom 8. März 2005
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1564 zur Anpassung von Landesrecht an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen vom 8. März 2005 | 25.03.2005 |
Einziger Paragraph | 01.01.2011 |
Einziger Paragraph
(1) Zur Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
in der jeweils geltenden Fassung, § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
in der jeweils geltenden Fassung, § 2 Abs. 2 Satz 6 und 7 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
, in der jeweils geltenden Fassung werden bei den Heilberufekammern Sachverständigenkommissionen gebildet. Die Sachverständigenkommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Zur Gleichwertigkeitsprüfung wird zugelassen, wer
1.
einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat,
2.
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllt,
3.
ein außerhalb des EU-/EWR-Bereichs abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen kann, das dem Inhalt der staatlichen (Abschluss-)Prüfung der jeweiligen Studienrichtung nicht entspricht,
4.
ausreichende Deutschkenntnisse nachweist,
5.
in keinem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat und
6.
höchstens an einer Gleichwertigkeitsprüfung ohne Erfolg teilgenommen hat.
(3) Die Überprüfung erfolgt
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vor der Sachverständigenkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte-, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt oder Ärztin gestellt hat,
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vor der Sachverständigenkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte-, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin gestellt hat,
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vor der Sachverständigenkommission bei der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -psychotherapeutin gestellt hat,
-
vor der Sachverständigenkommission bei der Apothekerkammer des Saarlandes, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker oder Apothekerin gestellt hat.
(4) Für die Tätigkeit der Sachverständigenkommission können die Heilberufekammern von dem Approbationsbewerber oder der Approbationsbewerberin Gebühren nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung erheben.
(5) Tritt der Approbationsbewerber oder die Approbationsbewerberin nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so muss er oder sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz mitteilen. Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall einer Krankheit kann das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihm benannten Arzt verlangen.
(6) Eine nicht bestandene Gleichwertigkeitsprüfung oder ein Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.
(7) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über
1.
die Geschäftsführung der Sachverständigenkommissionen,
2.
die Berufung der Mitglieder,
3.
die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
4.
die fachlichen und beruflichen Inhalte der Gleichwertigkeitsprüfung.
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