SLASozBG
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Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020

Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) vom 12. Februar 202027.03.2020
Eingangsformel27.03.2020
§ 1 - Ziel des Gesetzes und Anwendungsbereiche27.03.2020
§ 2 - Bestimmung der staatlichen Anerkennung27.03.2020
§ 3 - Voraussetzungen27.03.2020
§ 4 - Staatliche Anerkennung akademischer Abschlüsse im Saarland27.03.2020
§ 5 - Staatliche Anerkennung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse27.03.2020
§ 6 - Antragsverfahren27.03.2020
§ 7 - Gebühr27.03.2020
§ 8 - Erteilung der staatlichen Anerkennung27.03.2020
§ 9 - Rücknahme und Widerruf27.03.2020
§ 10 - Verzeichnis, Datenverarbeitung und -aufbewahrung27.03.2020
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten27.03.2020
§ 12 - Zuständige Behörde, Rechtsverordnung27.03.2020
§ 13 - Übergangsregelung27.03.2020
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.03.2020
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Ziel des Gesetzes und Anwendungsbereiche

(1) Das Gesetz regelt das Verfahren und die berufszulassungsrechtlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Reglementierung des Berufszugangs der Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe im Saarland. Akademische Sozialberufe im Sinne dieses Gesetzes sind Berufe mit der Berufsbezeichnung „Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter“, „Sozialpädagogin/Sozialpädagoge“ und „Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge“. Die staatliche Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Bestätigung, dass die fachliche und persönliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder als Fachkraft in der Pädagogik der Kindheit gegeben ist.
(2) Das Erfordernis für den jeweiligen Anstellungsträger, die persönliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu prüfen, bleibt davon unberührt.

§ 2 Bestimmung der staatlichen Anerkennung

Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
1.
denen im Saarland die zuständige Behörde die staatliche Anerkennung erteilt hat oder
2.
die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge staatlich anerkannt sind.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Fachliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 ist
1.
der erfolgreiche Abschluss eines akkreditierten Bachelor-, Master- oder Diplom-Studiengangs der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit oder Sozialpädagogik) oder Pädagogik der Kindheit im Saarland, über dessen berufszulassungsrechtliche Eignung die zuständige Behörde positiv entschieden hat, oder
2.
ein im Ausland erworbener akademischer Abschluss und eine Gesamtqualifikation, die von der zuständigen Behörde für den Berufszugang als gleichwertig mit dem Abschluss nach Nummer 1 anerkannt ist.
(2) Die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 darf nur erfolgen, wenn die Fachkraft auch nach ihrer Persönlichkeit für die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder Pädagogik der Kindheit geeignet ist. Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein Tätigkeitsausschluss nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Tritt nach Erteilung der staatlichen Anerkennung ein Tätigkeitsausschluss nach Satz 2 ein, ist die Person verpflichtet, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder als Fachkraft in der Pädagogik der Kindheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

§ 4 Staatliche Anerkennung akademischer Abschlüsse im Saarland

(1) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Saarland oder an einer staatlich anerkannten Berufsakademie im Saarland in einem akkreditierten Studiengang der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) erworben hat, der den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit in der jeweils gültigen Fassung entspricht, besitzt die fachlichen Voraussetzungen, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“ oder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ zu führen.
(2) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Saarland oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie im Saarland in einem akkreditierten Studiengang der Kindheitspädagogik erworben hat, der den Anforderungen des Qualifikationsrahmens der „Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung in der Kindheit“ entspricht, besitzt die fachlichen Voraussetzungen, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ zu führen.
(3) Über die berufszulassungsrechtliche Eignung der Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde.

§ 5 Staatliche Anerkennung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse

Die staatliche Anerkennung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse setzt voraus, dass die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit einem erfolgreichen Abschluss nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 feststellt und die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind. Im Übrigen gelten für die Feststellung der Gleichwertigkeit Teil 1, Teil 2 Kapitel 2 und 3 und Teil 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung
1)
.
Fußnoten
1)
BQFG-SL vgl. BS-Nr. 80-1.

§ 6 Antragsverfahren

(1) Die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, gegebenenfalls den Geburtsnamen, frühere Namen oder den Doktorgrad,
2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3.
die derzeitigen Staatsangehörigkeiten und
4.
die aktuelle gemeldete Anschrift.
(2) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein geeigneter Nachweis, dass kein Tätigkeitsausschluss nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist, der in der Regel durch ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752), in der jeweils geltenden Fassung, zu führen ist, und
3.
sofern es sich nicht um außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene Abschlüsse handelt, für die § 5 gilt,
a)
eine beglaubigte Kopie des Studien-Abschlusszeugnisses und der Bachelor-, Master- oder Diplom-Urkunde des Studiengangs nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und
b)
eine beglaubigte Kopie der Beurteilung des studienintegrierten Praxissemesters, sofern es Bestandteil des Studiengangs ist.

§ 7 Gebühr

Für das Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung und die Ausstellung der Urkunde nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vor der Erteilung der staatlichen Anerkennung zu entrichten.

§ 8 Erteilung der staatlichen Anerkennung

(1) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung über die staatliche Anerkennung durch einen Bescheid. Die Anerkennung wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, erteilt, frühestens jedoch mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den nachgewiesenen erfolgreichen Studienabschluss folgt. Der Bescheid wird mit der Auflage versehen, regelmäßig an qualifizierten berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsangeboten teilzunehmen.
(2) Mit dem Anerkennungsbescheid wird eine Urkunde über die staatliche Anerkennung ausgestellt; insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen. Die Urkunde enthält
1.
die Bezeichnung der zuständigen Behörde,
2.
die Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls auch den Geburtsnamen, frühere Namen oder den Doktorgrad der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3.
das Geburtsdatum und den Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch den Staat, der Antragstellerin oder des Antragstellers,
4.
die Bezeichnung und das Datum des abgeschlossenen Studiengangs nach § 3 Absatz 1 Satz 1,
5.
die Bezeichnung der anerkannten Berufsbezeichnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 und das Wirksamkeitsdatum der Anerkennung,
6.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Registrierungsnummer der Urkunde und
7.
die Unterschrift des oder der Vertretungsberechtigten und das Siegel der zuständigen Behörde.
(3) Der Bescheid und die Urkunde werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugestellt.
(4) Der Nachweis über die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 wird durch die Vorlage der Urkunde geführt.

§ 9 Rücknahme und Widerruf

(1) Die staatliche Anerkennung wird mit dem Vorbehalt erteilt, dass sie zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.
(2) Von der Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs soll in der Regel nur Gebrauch gemacht werden, wenn Tatsachen den Mangel von Eigenschaften erkennen lassen, die zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten in den Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder der Pädagogik der Kindheit unerlässlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nachträglich ein Tätigkeitsausschluss nach § 3 Absatz 2 Satz 2 eintritt.
(3) Bei Rücknahme oder Widerruf durch die zuständige Behörde ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzusenden und den Anstellungsträger zu unterrichten.

§ 10 Verzeichnis, Datenverarbeitung und -aufbewahrung

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die Anträge und Bescheide nach diesem Gesetz. Das Verzeichnis enthält für jeden Antrag
1.
die Daten nach § 6 Absatz 1 mit dem Datum der Antragstellung und
2.
das Datum und die Art der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung des Antrags, Rücknahme oder Widerruf des Bescheids) und gegebenenfalls die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 6.
(2) Die zuständige Behörde bewahrt die Antragsunterlagen und die Bearbeitungsunterlagen nach § 8 Absatz 1 und 2 sowie die erfassten Daten nach Absatz 1 für die Dauer von 50 Jahren auf. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet und die erfassten Daten unwiderruflich gelöscht. Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht nach Satz 1 sind die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2; diese und alle weiteren Unterlagen werden spätestens ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet und die hierzu erfassten Daten unwiderruflich gelöscht.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 1 herbeiführt,
2.
ohne Berechtigung nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung nach § 2 mit dem Zusatz der staatlichen Anerkennung führt,
3.
der Mitteilungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt oder
4.
entgegen der Verpflichtung nach § 9 Absatz 3 die Urkunde nicht an die zuständige Behörde zurücksendet oder den Anstellungsträger nicht unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständige Behörde mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 12 Zuständige Behörde, Rechtsverordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
1.
eine andere zuständige Behörde oder
2.
für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 eine andere zuständige Stelle
bestimmen.

§ 13 Übergangsregelung

(1) Staatliche Anerkennungen und festgestellte Gleichwertigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse nach der Ordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie von Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen vom 8. Dezember 2014 (Amtsbl. 2015 II S. 3) bleiben weiter gültig. Für die Rücknahme und den Widerruf dieser Bescheide gilt § 9.
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurden und über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, findet weiterhin die Ordnung nach Absatz 1 Anwendung.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Ordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie von Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen vom 8. Dezember 2014 (Amtsbl. 2015 II S. 3) außer Kraft.
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