Verordnung über die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Vom 1. Juni 1970
Verordnung über die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Vom 1. Juni 1970
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2005 (Amtsbl. S. 566) |
Fußnoten
*)
Die Verordnung vom 30. März 2004 enthält in Art. 2 Abs. 2 folgende Übergangsregelung: „Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Abschlussprüfung der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes erfolgreich bestanden haben, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung „Praktischer Sozialwirt/Praktische Sozialwirtin (AfAS)“ die Berufsbezeichnung „Betriebswirt/Betriebswirtin Personal- und Sozialwesen (AfAS)“ zu führen. Auf Antrag ist ihnen eine Neuausfertigung des Diploms der Akademie zu erteilen.“
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes vom 1. Juni 1970 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 15.04.2005 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 7 | 01.01.2002 |
§ 8 | 01.01.2002 |
§ 9 | 01.01.2002 |
§ 10 | 01.01.2002 |
§ 11 | 01.01.2002 |
§ 12 | 01.01.2002 |
§ 13 | 01.01.2002 |
§ 14 | 09.04.2004 |
§ 15 | 01.01.2002 |
§ 16 | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 21
[1]
des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes vom
5. Juli 1967 (Amtsbl. S. 635)
wird im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt: § 18 des Gesetzes vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590).
§ 1
(1) Die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie wird vom Land und der Arbeitskammer des Saarlandes gemeinsam getragen.
(2) Der Akademie kann eine Forschungsstelle angegliedert werden. Anderen Stellen kann das Recht eingeräumt werden, an der Förderung der Akademie mitzuwirken.
§ 2
(1) Die Akademie hat die Aufgabe, ihre Hörerschaft auf wissenschaftlicher Grundlage zu Fachkräften für Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere für das Personal- und Sozialwesen, auszubilden.
(2) In das Lehrprogramm der Akademie können auch Sonderveranstaltungen aufgenommen werden.
§ 3
(1) Organe der Akademie sind
das Kuratorium,
der oder die Vorsitzende des Kuratoriums.
(2) Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.
§ 4
(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 13 Mitgliedern.
(2) In dem Kuratorium sind vertreten:
1.
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sowie das Ministerium der Finanzen mit je einem Mitglied,
2.
die Arbeitskammer des Saarlandes mit drei Mitgliedern,
3.
die Hörerschaft der Akademie mit drei Mitgliedern.
(3) Die Universität des Saarlandes und die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes können je ein Mitglied in das Kuratorium entsenden.
(4) Das Kuratorium kann bis zu zwei weitere Persönlichkeiten als Mitglieder in das Kuratorium zuwählen.
(5) Je ein Mitglied der Dozentenschaft der Akademie und des Berufsverbandes Praktischer Sozialwirte können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Für jedes Mitglied des Kuratoriums kann eine Stellvertretung benannt bzw. gewählt werden.
§ 5
Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und ihrer Stellvertretung beträgt drei Jahre, die Amtsdauer der Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und ihrer Stellvertretung beträgt ein Jahr. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet während einer Amtsdauer ein Mitglied aus, so tritt an dessen Stelle für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied.
§ 6
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
§ 7
Die Mitglieder des Kuratoriums führen die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich aus.
§ 8
Dem Kuratorium obliegen insbesondere
1.
der Erlass der Satzung
[3]
,
2.
der Erlass der Studienordnung,
3.
der Erlass der Prüfungsordnung,
4.
der Erlass der Gebührenordnung,
5.
die Bestellung der Studienleitung sowie deren Vertretung,
6.
die Berufung von Lehrkräften,
7.
die Bestellung der Geschäftsführung,
8.
die Festsetzung von Vergütungen,
9.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und die Abnahme der Jahresrechnung.
Fußnoten
[3])
Vgl. Satzung vom 18. August 1971 (GMBl. S. 784), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (GMBl. S 25).
§ 9
(1) Der oder die Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich ein.
(2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10
(1) Das Kuratorium bestellt eine Studienleitung und deren Stellvertretung für die Dauer von drei Jahren. Sie müssen dem Lehrkörper einer Universität angehören oder hauptamtlich Professoren/Professorinnen oder Lehrkräfte an einer Hochschule sein.
(2) Die Studienleitung stellt die Lehrpläne auf und überwacht ihre Durchführung.
(3) Die Studienleitung und ihre Vertretung haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11
(1) Die Geschäfte der Akademie werden bei der Arbeitskammer des Saarlandes geführt. Die Geschäftsführung wird auf Vorschlag des Vorstandes der Arbeitskammer von dem Kuratorium bestellt.
(2) Die Geschäftsführung führt die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Satzung
[3]
. Sie stellt den Wirtschaftsplan auf und leitet die Jahresrechnung dem Kuratorium zu.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
Fußnoten
[3])
Vgl. Satzung vom 18. August 1971 (GMBl. S. 784), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (GMBl. S 25).
§ 12
(1) Studierende der Akademie können Personen sein, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen oder eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt haben. In besonderen Ausnahmefällen können Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ebenfalls zugelassen werden.
(2) Das Kuratorium kann die Aufnahme von dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig machen,
§ 13
(1) Die Vorlesungen sind grundsätzlich berufsbegleitend. Sie erstrecken sich über einen Zeitraum von 3 Jahren.
(2) Ganztägige Vorlesungen im Rahmen eines Sonderfortbildungsprogramms (Vollzeitstudium) erstrecken sich auf einen Zeitraum von einem Jahr.
§ 14
(1) Der Besuch der Akademie endet mit einer Abschlussprüfung. Bei bestandener Prüfung wird das Diplom der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes erteilt, das zur Führung der Berufsbezeichnung „Betriebswirt/Betriebswirtin Personal- und Sozialwesen (AfAS)“ berechtigt.
(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft verleiht Absolventen/Absolventinnen, die die Abschlussprüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden und erfolgreich an den von der Akademie eingerichteten Sonder-veranstaltungen teilgenommen haben, auf Antrag die Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums der Wirtschafts- und/oder Sozialwissenschaften an einer Hochschule des Saarlandes.
§ 15
Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans gelten die für die staatliche Haushaltsführung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
§ 16
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Der Minister für
Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
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